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Änderunsgvorschlag zum Strafgestezbuch

Mo 27. Nov 2017, 14:57

Valondarion schlug folgendes vor:
Ich habe sehr intensiv den Fall von Hennik verfolgt und finde, dass hier ein Gesetzesentwurf künftig vor Justizskandalen schützen kann.

Im erwähnten Fall wurde Hennik zum Tode verurteilt, nachdem die Staatsanwältin nur 2 Tage Haft gefordert hat. Die Hintergründe wie dieses Urteil zu stande kam, werden gerade vor dem reichskammergericht geprüft.

Hennik hat sich daraufhin auf meinen rat hin um eine Berufung gekümmert, die von Leiv durchgeführt wurde. (Ich weis nicht ob die beiden dies besprochen hatten)
Der Antrag wurde allerdings erst nach fünf Tagen zur Kenntnis genommen und erhielt erst dann ein Aktenzeichen.

Hennik, dessen Urteil nach drei tagen vollstreckt werden sollte, wurde zu diesem zeitpunkt als tot gelistet. (Ob es am urteil lag oder nicht kann ich nicht sagen, doch möglich wäre es.)

Da jedoch eine Berufung in diesem fall so oder so zu spät gekommen wäre (und gerade unerfahrenere Spieler, mich eingeschlossen, durchaus verunsichert werden von der Todesstrafe), schlage ich vor, dass bei künftig ausgesprochenen Todesstrafen, diese zuerst per veröffentlichung im Forum und per Brief ingame ausgesprochen wird, um jedem Bürger von Würtemberg die Chance zu geben, eine Berufung einzulegen und dabei nicht den viel zu langsamen Mühlen der reichsjustiz aufgrund von langsamer Arbeistweisen oder unterbesetzung zum Opfer zu fallen.

Sollte er keine Berufung einlegen wollen oder sollte das Reichskammergericht dem urteil zustimmen, kann das Urteil offiziell im Gerichtshof vollstreckt werden

Sonst wird zumindest eine Berufung dahingehend vereinfacht, dass das Urteil nicht vollstreckt wurde, ehe das Reichsgericht es für die dauer des Prozesses aufheben kann.

Mo 27. Nov 2017, 14:57

Re: Änderunsgvorschlag zum Strafgestezbuch

Mo 27. Nov 2017, 19:32

Ich kann die Idee nachvollziehen, sehe dafür aber keine Grundlage. Die Provinzjustiz macht sich handlungsunfähig, wenn ein Richter Urteile nicht mehr vollstrecken kann.
Ein Fall steht auch in keinem Verhältnis zu den vielen, bei denen es gut ging. Es ist ja nicht die Regel, dass der Richtervertrag gebrochen wird. Und wer diesen bricht interessiert sich auch nicht mehr für weitere Vorschriften im Provinzgesetz.
Und: So hart es klingt, eine Rechtsklärung schreibt fest, dass die Todesstrafe "nur" eine sehr harte Folter ist. Dafür im Zweifel die Entschädigungszahlung. Doch die Richtlinien des Richtervertrags sind hart genug. Weitere Einschränkungen zugunsten von Straftätern und zu ungunsten der Justiz sehe ich als sehr problematisch an.

Re: Änderunsgvorschlag zum Strafgestezbuch

Mo 27. Nov 2017, 19:45

Ich hatte an anderer Stelle schon etwas dazu gesagt und möchte das hier gern nochmal wiederholen.

Vionax hat geschrieben:Ich hab da nochmal drüber nachgedacht und bin mir mittlerweile nicht mehr sicher, ob eine solche Änderung faktisch überhaupt etwas ändern würde. Eine Todesstrafe kommt ohnehin nur mit Zustimmung des Angeklagten in Frage. Sollte eine solche Zustimmung erteilt werden, wird man regelmäßig keine Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Für den Fall, dass die Todesstrafe ohne Zustimmung ergeht, also ein Missbrauch der Amtsstellung als Richter vorliegt, ergibt sich allerdings auch kein Unterschied. Denn jemand, der missbräuchlich eine Todesstrafe verhängt kann ebenso gut missbräuchlich eine Todesstrafe vollstrecken.

Deshalb ist jetzt die Frage, ob sich durch so eine Änderung überhaupt tatsächlich etwas ändern würde.

Re: Änderunsgvorschlag zum Strafgestezbuch

Di 28. Nov 2017, 08:03

Gut und schlüssig argumentiert!

Re: Änderunsgvorschlag zum Strafgestezbuch

Mi 29. Nov 2017, 13:27

Sini_brachenau hat geschrieben:Ich kann die Idee nachvollziehen, sehe dafür aber keine Grundlage. Die Provinzjustiz macht sich handlungsunfähig, wenn ein Richter Urteile nicht mehr vollstrecken kann.
Ein Fall steht auch in keinem Verhältnis zu den vielen, bei denen es gut ging. Es ist ja nicht die Regel, dass der Richtervertrag gebrochen wird. Und wer diesen bricht interessiert sich auch nicht mehr für weitere Vorschriften im Provinzgesetz.
Und: So hart es klingt, eine Rechtsklärung schreibt fest, dass die Todesstrafe "nur" eine sehr harte Folter ist. Dafür im Zweifel die Entschädigungszahlung. Doch die Richtlinien des Richtervertrags sind hart genug. Weitere Einschränkungen zugunsten von Straftätern und zu ungunsten der Justiz sehe ich als sehr problematisch an.



Dem kann ich mich nur anschliessen.

Auch wenn man bedenkt in welcher "rapiden Schnelligkeit" sich das Rkg oftmals überschlägt und Urteile fällt. Denn solange kein urteil gefällt ist gilt ein Angeklagter nur als Angeklagter. Was ich meine es würde keine rehafrist gelten, udn bei erneuter Straftat berücksichtigt werden. Aber jedoch bei einer erneuten Verfehlung und Anklage wahrscheinlich der Fall eintreten, daß Urteile zusammengefasst werden müssen.

Korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege.

Re: Änderunsgvorschlag zum Strafgestezbuch

Mi 29. Nov 2017, 17:47

Du liegst goldrichtig - leider.
Und damit haben wir ein weiteres Argument warum diese Vorschlag gar nicht geht.

Re: Änderunsgvorschlag zum Strafgestezbuch

So 3. Dez 2017, 17:49

Nehmen wir vielleicht in die Amstbeschreibung auf, dass Todesurteile (ausser bei Wiederhohlungstätern) nur nach Absprache mit dem Täter gefällt werden können? das steht zwar schon im Richtervertrag, aber vielleicht liest es ein neuer Richter eher da. Oder wir packen es noch mal in die Einführung für Richter.

Re: Änderunsgvorschlag zum Strafgestezbuch

Mo 4. Dez 2017, 09:34

Ich kann das mal mit in die Anleitungen aufnehmen, aber falls ich mich richtig erinnere, hat Freas das damals schon drin gehabt, ich schau gleich mal nach.

Re: Änderunsgvorschlag zum Strafgestezbuch

Di 5. Dez 2017, 18:32

Und ist es in der Anleitung schon enthalten?

Wie schon erwähnt, denke ich es ist kaum umsetzbar und wir würden damit unsere eigene Justiz lahmlegen.Denn im Normalfall halten sich die Richter an den Richtervertrag.

Re: Änderunsgvorschlag zum Strafgestezbuch

Di 5. Dez 2017, 18:45

Es findet sich folgender Auszug in der Anleitung:


Die Maximalstrafen sind im Richtervertrag festgelegt. Dieser ist zwingend zu beachten und daher werden Verhältnisse (In dem Fall Prozente) gebildet. Grundsätzlich hat jede Tat eine Höchststrafe von 3 Tagen. Allerdings sind im Richtervertrag gewisse (schwere) Taten festgelegt, die anhand der Stufe des Täters bestraft werden können. Für Level 1 bleibt die Höchststrafe 3 Tage. Diese darf also in keinem Fall überschritten werden (abgesehen von der Todesstrafe). Für Level 2 ist die Höchststrafe von 6 Tagen und für Level 3 die Höchststrafe von 10 Tagen ausschließlich für die folgenden Taten festgelegt:

die Spekulation in großem Maße
die Plünderung öffentlicher Finanzen
die Wegelagerei
die Blutverbrechen
der offensichtliche Rückfall (Wiederholung von Straftaten)

Nachfolgend nochmal die Auflistung der Level:

I-IV: Level 1
V: Level 2
VI: Level 3
VII: Level 4

Diese obengenannten Strafen beziehen sich allerdings lediglich auf die Kerkerhaft. Eine Geldstrafe kann neben dieser verhängt werden oder sie ersetzen. Ihre Höhe darf das Geld des Täters nicht überschreiten. Dem Täter darf keinesfalls mehr Geld als Strafe abgezogen bekommen, als er besitzt. Ansonsten greift die Großkaiserliche Administration hart durch: Selbst eine endgültige Todesstrafe gegen den Richter und Regenten können dabei entstehen. Hier ist also Vorsicht geboten.
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