Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Soll § 8 des Württembergischen Armeegesetzes geändert werden?
Ja 100%  100%  [ 6 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 6
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BeitragVerfasst: Di 7. Apr 2020, 19:51 
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Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife der Änderung von § 8 des Württembergischen Armeegesetzes wurde festgestellt.
Aufgrund dessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.
Die vollständige Diskussion könnt ihr im Tagungsraum nachlesen.

bisherige Fassung hat geschrieben:
Abschnitt II - Mitgliedschaft
§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten


(1) Jeder Soldat hat den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und die ihm zugewiesenen Aufgaben und Aufträge zu erfüllen.
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden, unterliegen, auch nach Austritt aus der Armee, der Geheimhaltung.
(3) Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Gefahrenlage der Grafschaft zu gewähren ist.*
(4) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.
(a) Die Erstattung ist auf 300 Taler pro Soldat gedeckelt.
(b) Es können höhere Erstattungen beantragt werden, welche jedoch vom Oberbefehlshaber autorisiert werden müssen.

(5) Die Mitgliedschaft in anderen militärischen oder verbotenen Organisationen ist verboten.


neue Fassung hat geschrieben:
Abschnitt II - Mitgliedschaft
§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten


(1) Jeder Soldat hat den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und die ihm zugewiesenen Aufgaben und Aufträge zu erfüllen.
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden, unterliegen, auch nach Austritt aus der Armee, der Geheimhaltung.
(3) Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Gefahrenlage der Grafschaft zu gewähren ist.*
(4) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.
Die Erstattung ist pro Soldat (auch Matrose, Vasall oder Freiwilliger im Einsatz) beschränkt auf maximal eine Waffe und Ersatzwaffe, einen Schild und Ersatzschild, einen Karren, Verpflegung für 20 Tage, zwei Heiltränke sowie 300 Taler Bargeld. Es gelten dabei die festgelegten Standardpreise der Grafschaft für die Beschaffung von Material und Verpflegung für Armeeangehörige.
(5) Die Mitgliedschaft in anderen militärischen oder verbotenen Organisationen ist verboten.


Abstimmungsfrage:

Soll § 8 des Württembergischen Armeegesetzes in der vorgestellten neuen Fassung geändert werden?


Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung


Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

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