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Stadtdekret Esslingen - Stand 12.11.1464

Sa 12. Nov 2016, 22:55

==== Dorfdekrete von Esslingen ===

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Ämter
§3 Handel
§4 Löhne


§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Esslingen für alle Mitbürger und Reisenden.
Strafverfolgung geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dekrete werden von unseren Büttel geahndet und im Zweifel vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt

Der amtierende Bürgermeister kann ausnahmen für geltende Dekrete erteilen und muss diese im Rathaus vermerken

§2 Ämter

Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden
Bürgermeisters. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter. Dazu zählen unter anderem, aber nicht nur:
- Gendamarieführer
- EBV(-Leiter)
- Kulturbeauftragte
- Büttel
- Planungsgehilfe
- Hafenmeister

Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers.
Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.

§3 Handel

Spekulation (Aufkauf von Waren/Felder zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten. Käufe im Namen des Rathauses sind vom Fall der Spekulation ausgeschlossen.

Mais von 2.50 Taler bis 2.85 Taler darf nur das Rathaus kaufen.

Der Ankauf von Holz zu 3,85 Taler oder weniger, welches vom Rathaus oder anderen Mitbürgern auf dem Markt angeboten wird, ist nur Esslinger Handwerker gestattet. Als "Esslinger Handwerker" zählt in diesem Falle jede Person die ihren Hauptwohnsitz in Esslingen hat und ein Handwerk ausführt welches Holz benötigt.

Holz bis zu 3,40 Taler darf nur vom Rathaus gekauft werden!

Der Ankauf von Erz auf dem Dorfmarkt ist nur Schmieden und Zimmermänner gestattet die ihren Hauptwohnsitz in Esslingen haben.

stumpfe Äxte zu 139,05 Taler sind nur von ortsansässigen Schmieden zu kaufen und innerhalb 3 Tage zu schärfen und für 159,05 Taler als geschärfte Axt auf den Markt zu stellen.

Äxte im Preis von 159,05 Taler sind nur vom Rathaus einzukaufen um scharfe Äxte für den Axtverleih im Wald zu garantieren.

§4 Löhne

In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15 Talern vorgeschrieben.

Gezeichnet und gegeben am 12.11.1464 in Esslingen
Yared Frei

Sa 12. Nov 2016, 22:55

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