Öffentlich zugängliches Archiv der angelegten Sitzungsprotokolle des Rates.
Thema gesperrt

Qualität und Rechtssicherheit der Stadtdekrete [mit BMs]

Fr 23. Okt 2015, 13:40

Während meiner Audienzstunde in der Weinstube gab es auch eine Gespräch mit Adolf zum Thema Stadtdekret in Zwiefalten. Bei der Recherche dazu ist mir aufgefallen, dass zumindest in Zwiefalten die Veröffentlichungen, die wir hier im Schloss und im 1. Forum haben, in der Aktualität des Dekretes abweichen, das vom Bürgermeister Blackrabbit erlassene Dekret ist nicht an beiden Veröffentlichungspunkten zu finden.
Das sollten wir in Ordnung bringen! Ich bitte Karin daher zunächst darum, sich um die Aktualisierung an beiden Stellen zu kümmern - die Datenstände sollten auf jeden Fall identisch sein. Wahrscheinlich muss Karin dazu im 1. Forum die Gruppenrechte ändern lassen.

Darüber hinaus habe ich meine Schwierigkeiten mit der Qualität der Dorfdekrete und möchte euch - Ratsmitglieder und Bürgermeister - daher um eure Meinung dazu bitten.

Meines Erachtens erfüllen nicht alle Dekrete den Anspruch, den man an ein gesetzgebendes Dokument stellen sollte. Es liegt mir fern, den Bürgermeistern in ihr Dekretrecht rein zu reden, aber der Regent hat ebenso das Recht nach Württemberger Gesetz, Dekrete aufzuheben. Und wenn ich mir ansehe, welche Regelungen manchmal wie formuliert sind, dann wird mir schmerzlich bewusst, dass wir hier etwas sorgfältiger sein müssen, um rechtssicherheit zu erlangen. Ich denke es ist daher in aller Sinn, das gesetzeskonform glatt zu ziehen und den Bürgermeistern zumindest die Grundsätze in Formulierung und Struktur eines Dekretes näher zu bringen, um ein rechtssicheres und verbindliches Dekrtet zu erstellen. Schlechtes Beispiel: Ein Rathausaushang, der nur duchnummeriert ist und alle möglichen organisatorischen Regelungen mit Preisvorgaben für den Markt mischt, ist kein rechtssicheres Dekret!

Gibt es Ideen und Vorschläge, wie wir das Thema angehen können?

Fr 23. Okt 2015, 13:40

Re: Qualität und Rechtssicherheit der Stadtdekrete [mit BMs]

Fr 23. Okt 2015, 14:43

Bin heute in Falten und habe ein schönes Beispiel dort gefunden:

Bild

Bild

Dort steht Milch für 10 Taler auf dem Markt und ich habe welche für 8,90 rein gestellt. Nach dem Dekret (höchstens 20 Heller Differenz) müsste der andere doch seine Ware im Preis anpassen. Wie soll das denn gehen oder sehe ich da was falsch. Meines Wissens gibt es in keinem anderen Ort eine so merkwürdige Regelung

Re: Qualität und Rechtssicherheit der Stadtdekrete [mit BMs]

Fr 23. Okt 2015, 14:45

"Ich bin mir nicht sicher in wie weit ich hier helfen kann/darf."

§ 16 Rechtsberatung durch Mitglieder des Reichskammergerichts

(1) Mitgliedern des Reichskammergerichts ist es untersagt Prozessvertretungen für Dritte zu übernehmen bzw. Hilfeleistung bei der Bewertung juristischer Sachverhalte vorzunehmen.


"Ich hab zu diesem Zweck mal nachgefragt ob ich dabei helfen darf die Dekrete zu überprüfen bzw. umzuformulieren. Solange ich dafür kein Ok habe muss ich mich hier zurückhalten."

Re: Qualität und Rechtssicherheit der Stadtdekrete [mit BMs]

Fr 23. Okt 2015, 14:51

"Die Dekrete müssen doch eh vom Wortführer in der Provinz unter "Gesetze und Verordnungen für Württemberg" ausgehangen werden, bevor sie rechtsgültig werden, steht zumindest so im Gesetz.
Vielleicht könnte der Bürgermeister vor der Veröffentlichung der Dekrete entweder den Wortführer oder Richter drüber schauen lassen, ob das so in Ordnung geht."

Re: Qualität und Rechtssicherheit der Stadtdekrete [mit BMs]

Fr 23. Okt 2015, 15:39

Karin, auch das ist ein Beispiel dafür, dass Abläufe, die wir schon einmal hatten, nicht mehr gelebt werden.
Es gab meines Wissens nach einmal folgendes abgestimmtes Vorgehen.

1. Der BM verfasst sein Dekret.
2. Der BM schickt das Dekret dem Wortführer, der es im Schloss veröffentlicht.
3. Der BM hängt das Dekret selbst noch im 1. Forum aus.

Damit war die Konsistenz beider "grafschaftsweiten" Aushänge (Schloss und 1. Forum) sichergestellt und auch, dass es bei Änderungen mindestens ein 4-Augen-Prinzip gab und niemand willkürlich und für die Bürger nicht nachvollziehbar, ein Dekret erlässt. Es geht ja auch um Rechtssicherheit. Und wenn unser Gesetzt aussagt, dass Dekrete für ihre Gültigkeit grafschaftsweit veröffentlicht werden müssen, sollten es genau diese beiden Stellen sein.

Carlson, dieser Passus ist einer der Punkte, die ich gern inhaltlich diskutieren möchte, da Adolf in meinen Augen mit seiner Beschwerde dagegen Recht hat. Diese Regelung ist nur schwer durchzusetzen, daher sollte die Sinnhaftigkeit geprüft werden. Natürlich - das stelle ich nicht in Frage - ist es eine rechtlich zulässige Regelung, in der Freiheit der Zuständigkeit für die Marktregelungen des BM. Wenn sie allerdings gar nicht angewandt wird, wenn die Behörden nicht um Duchsetzung bemüht sind, dann ist sie das Papier nicht wert, auf dem sie steht. Also gilt es zu prüfen, ob wir bei solchen Dingen nicht besser handeln können. Entweder mehr Kontrolle solcher Regelungen, oder Änderung der Regelung auf ein kontrollierbares Maß. Dazu möchte ich gern vom BM erfahren, mit welchem Ziel er diese Passage in das Dekret aufgenommen hat.

Re: Qualität und Rechtssicherheit der Stadtdekrete [mit BMs]

Fr 23. Okt 2015, 16:19

"Dazu müsste man die Bürgermeister aber auch für den Bereich im ersten Forum freischalten. Das war zu meiner Zeit als Wortführer noch nicht der Fall. Was man eigentlich ändern sollte. Man kann den Bürgermeistern wohl schon zutrauen, dass sie nur ihre Dekrete dort anpassen und nicht in anderen rumpfuschen. Zumindest ich hab so viel Vertrauen.

Das Problem wird wahrscheinlich auch mit sein, dass man irgendwann aufgehört hat es den neuen Bürgermeistern mitzugeben. Und dann gehen solche Abläufe verloren. Selbiges gilt vermutlich auch für die Formulierung von Dekreten... Da geben Juristen - so sie dürfen - sicher gerne Hilfestellung."

Re: Qualität und Rechtssicherheit der Stadtdekrete [mit BMs]

Fr 23. Okt 2015, 16:25

Für mich ist dieser Passus ein Unding. So ist jeder Bürger gezwungen ständig den Preis seiner Ware zu kontrollieren sonst riskiert er vor Gericht zu stehen und das Angebot und Nachfrage den Preis regulieren ist damit völlig ausgehebelt. Rein theoretisch könnte ein einziger die Ware für Summe X teilweise aufkaufen um sie anschließend wesentlich billiger an zu bieten und damit die Preise regulieren. Da er sie wieder wesentlich billiger auf den Markt stellt macht er sich ja nicht strafbar.

Re: Qualität und Rechtssicherheit der Stadtdekrete [mit BMs]

Sa 24. Okt 2015, 12:43

Dekret der Stadt Zwiefalten

§ 1 Geltungsbereich

Das Dekret der Stadt Zwiefalten gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Stadtmauern. Verstöße werden bestraft.

§ 2. Bürgerrecht

Ein Jeder der in Zwiefalten wohnen möchte, kann durch Entrichtung eines Bürgergeldes in Höhe von 90 Talern das Bürgerrecht erwerben. Notwendig dafür ist eine Probezeit, während dieser muss er drei Bürgen finden, die ihm das Vertrauen aussprechen und die dafür garantieren, dass er den Bürgerpflichten genügen und das Bürgergeld erlegen wird. Weiterhin muss er vorweisen, zweimal kirchliche Dienste verrichtet zu haben. Erst danach kann der Bürgereid abgelegt, das Bürgergeld entrichtet und der Eintrag ins Bürgerbuch erfolgt werden. Das Bürgerrecht beinhaltete Rechte wie Pflichten. Zu den Rechten zählen die Testierfreiheit (Recht, über sein Vermögen letztwillig frei zu verfügen), das Wahlrecht sowie das Marktrecht. Zu den Pflichten zählen Treuepflicht der Stadt gegenüber, Bereithaltung eigener Waffen und Waffendienst zur Stadtverteidigung, Bereitschaft zu Löschdiensten und, fall angeordnet, pünktliches Entrichten der Steuer in Zwiefalten. Als Bürger darf ein Jeder zwei Felder besitzen, sie bewirtschaften und die Erlöse aus dem Ertragsverkauf behalten. Bewährt er sich, so kann der Bürger nach einer weiteren Probezeit und nach einer weiteren Entrichtung eines Bürgergeldes in Höhe von 500 Talern ein Handwerk ausüben. Vorweisen muss er dafür außerdem, angemessene Gewänder (Hemd, Hose, Schuhwerk) und gewisse geistige und körperliche Fähigkeiten eines Handwerkers.

§ 3. Markt- und Handelsrecht

1. Jeder Bürger der Stadt, Händler oder Reisende dürfen grundsätzlich in Zwiefalten Handel betreiben, solange die von ihm angebotenen Waren rechtlich erworben oder selbst hergestellt worden sind.

2. Ausschließlich dem amtierenden Bürgermeister ist vorbehalten, regulierend in den Markt einzugreifen.

3. Jeder Verkäufer ist angehalten die Höchstpreise sowie Höchstmengen, die im Dekret festgehalten werden, zu beachten.

4. Der Kauf von Brot zu 2 Talern ist nur künftigen Bürgern (Lvl 0) oder Raubopfern gestattet.

5. Das Rathaus bietet ungeschliffene Äxte für 160 Taler zum Verkauf, welche ausschließlich von Zwiefaltener
Schmieden gekauft werden dürfen, die sich mit dem Kauf verpflichten, diese Äxte geschliffen für 180 Taler ans Rathaus zurück zu verkaufen.

§ 4 Höchspreise/Höchstmengen

1. Der Höchstpreis bei einem Stück Holz liegt bei 4 Taler.
2. Der Höchspreis bei Weizen liegt bei 13 Taler pro Sack.
3. Die Höchstmenge jeder Ware liegt bei 20 Stück.
4. Ausnahmen aller Begrenzungen kann ausschließlich der Bürgermeister auf Antrag genehmigen.

§ 5. Spekulation

1. Der Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen ist verboten und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht.

2. Der Kauf von Waren und Feldern in Zwiefalten, zwecks teureren Verkaufs in Zwiefalten, ist allein dem Rathaus gestattet

§ 6. Löhne

1. In Zwiefalten darf keinem ein Tageslohn unter 15 Talern ausgezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.

§ 7. Feuerordnung und Brandverhütung

Brandträchtige Werkstätten und Gewerbe (Schmiede, Töpfer, Bronzegießer, Bäcker, Badstübner) sollten nach Möglichkeit am Stadtrand errichtet werden. Für die Brandbekämpfung sind folgende Vorschriften unabdingbar:

- Freihalten von Straßen und Gassen, um Wasserwagen ungehinderten Zugang zu gewährleisten;
- Bereithalten eines gefüllten Wasserkessels und lederner oder hölzerner Schöpfeimer, von Leitern, Feuerhaken und Äxten
- Instandhaltung der öffentlichen Brunnen
- beständige Feuerwacht der Nachtwächter und Turmwächter
- Verpflichtung der Einwohner, besonders der Handwerker aus dem Baugewerben (Zimmerleute, Steinmetze, Maurer, Dachdecker, Schmiede) stets zu Diensten bei der Brandbekämpfung und bei der Brandwache zu sein

§ 8. Wegerecht

Leere Wagen sollen Beladenen, Leichte den Schwereren ausweichen; an Engstellen müssen Fußgänger die Reiter und Berittene die Wagen zuerst passieren lassen. Derjenige Wagen, leer oder beladen, der zuerst auf die Brücke rollt, soll sie auch als Erster überqueren dürfen.

§ 9. Gesundheitsordnung

Stadtärzte und städtische Hebammen sollen erreichbar sein, sie sollen möglichst die Stadt nicht ohne Information an den Bürgermeister verlassen. Bei ersten Anzeichen von seuchenhaften Erscheinungen ist sofort der Bürgermeister zu unterrichten. Bei Seuchenverdacht kann der Bürgermeister die Quarantäne verhängen, die Badehäuser werden geschlossen und Festveranstaltungen können verboten werden. Wunden und Verletzungen, die auf eine Straftat schließen lässt, sind sofort den Bütteln zu melden.

Badhäuser müssen regelmäßige Vorkehrungen für die Hygiene wie das Auswechseln des Badewassers treffen. In öffentlichen Badhäusern ist das gemeinsame Baden von Mann und Weib verboten.

§ 10. Geselligkeitsverordnung

In Zwiefalten gibt es keine Beschränkungen der Öffnungs- und Schankzeiten. Ausschweifende Zechereien und Trinkgelage sind erwünscht. Wer jedoch nichts verträgt und bei starker Trunkenheit nicht mehr Herr seiner Sinne ist, hat von dem Wirtshaus den kürzesten Weg nach Hause oder in die Herberge zu gehen. Wirtshausbetreiber haben das Hausrecht in der eigenen Trinkstube und dürfen jederzeit ein Hausverbot aussprechen.

Strafdelikte als Folge von exzessiven Trinkereien, wie Ruhestörung, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten bis hin zum Totschlag, Diebstahl, Belästigungen – besonders von Frauen und Mädchen – werden geahndet. Übermäßiger Alkoholgenuss wird nicht strafmildernd bewertet „Trunken gestohlen, nüchtern gehenkt“. Kleine Delikte können mit Prangerstehen, Umherführen mit angehängter „Schandflasche“, Geldbuße, Turmhaft bis zur Ausnüchterung oder längere Inhaftierung bei Wasser und Brot bestraft werden.

§ 11. Niedere Gerichtbarkeit

1. Für kleinere Delikte kann Zwiefalten folgende Strafmaße beantragen

a) Kleinere Diebstähle (Wert bis zu 10 Talern): Pranger oder Züchtigung mit der Rute für Ersttäter
b) Schuldner: Pranger, Verpflichtung zum Tragen eines gelben Hutes. Ehrenstrafen entbinden nicht von der Begleichung der Schuld.
c) Versaufen, Verhuren, Verspielen von Haus und Hof: Laufen in einer Tonne durch die Gassen von Zwiefalten
d) Üble Nachrede: Tragen eines Steines um den Hals, unter dem Vorantritt des Stadttrommlers durch ganz Zwiefalten.
e) Fälscher: Überschütten der Hände mit siedendem Wasser
f) Belästigung und Beleidigung von Bürgern: Pranger oder Züchtigung mit der Rute


"Ich hab das ganze mal überarbeitet, Paragraphen eingefügt, Sätze verändert und so weiter. Ich habe die Preisspanne komplett herausgenommen weil ich nach einigem hin und her überlegen, und nachdem ich mir das Gespräch mit den Bürgermeister ins Gedächniss gerufen habe, zu dem Ergebniss gekommen bin das es 1. gar nicht einzuhalten ist und 2. das eingreifen in den Markt damit viel zu viel wäre. Es reicht das die Mengen schon begrenzt sind.
Ich habe allerdings ein Problem mit § 11 des Dekrets. Hier wird dem Bürgermeister erlaubt körperliche Züchtigungen, ohne Gerichtsverfahren zu verhängen. Das steht im krassen Gegensatz zu unserem eigenen Strafgesetzbuch und ich hätte es lieber wenn dieser Paragraph komplett gestichen werden würde bzw. die Strafen verändert werden damit der Bürgermeister nicht köprlich Züchtigen darf.
Die anderen Dekrete nehm ich mir auch noch vor wenn ich Zeit habe."

Re: Qualität und Rechtssicherheit der Stadtdekrete [mit BMs]

Sa 24. Okt 2015, 13:00

((Rpoff))Ana hatte mal das ganze Dorfdekret in eine Art RP verfasst. Vielleicht kann man das davor hervor kramen und zum Vergleich nehmen wie es vorher mal. Ich habe das Gefühl, da hat seitdem jeder ein Mal im Dekret herum gekritzelt.

Vielleicht finde ich es ja. Dann poste ich es mal hier.

Das ist das letzte was ich gefunden habe.

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Zwiefalten für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

§3 STEUERN

In Zwiefalten werden keine Steuern erhoben, weder auf Feld noch Beruf.

Weiterhin herhebt die Grafschaft keinerlei Steuern!

~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

§4 PREISVORGABE

HÖCHSTPREISE

1 Stück Holz: 4,00 Taler

Die Höchstpreise sind unbedingt einzuhalten! Bei Nichteinhaltung diese folgt eine Anzeige durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.

~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

§5 LIZENZEN und HANDEL

Der Markt in Zwiefalten ist lizenzfrei!


Waren, die für das Rathaus gedacht sind oder vom Rathaus für einen bestimmten Käufer vorgesehen sind, dürfen nur vom Rathaus oder dem vorgesehenen Käufer gekauft werden. Werden sie irrtümlich von jemand anderem gekauft, müssen sie auf Verlangen zurückgegeben werden. Bei Weigerung droht eine Anzeige. Werden die Waren, die für das Rathaus gedacht sind oder vom Rathaus für einen bestimmten Käufer vorgesehen sind, wissentlich von jemand anderem gekauft, erfolgt umgehend eine Anzeige.


~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

§6 ARMENHAUS/BROTEINKAUF

Der Einkauf von Brot zu 2,00 Talern ist ausschließlich Bürgern in Level 0 und Raubopfern, oder nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Rathaus gestattet! Bei Nicht-Einhaltung ist mit sofortiger Anzeige und Bußgeld zu rechnen.

~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

§7 SPEKULATION

Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) ist nicht erlaubt und wird zur Anzeige gebracht!

Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgenommen.

~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

§8 MINDESTLÖHNE

(1) a) In Württemberg gilt ein Mindestlohn von 15 Talern.
b) Der Standardlohn der Bergwerke beträgt in Zwiefalten 15,50 Taler für 22 Stunden Arbeit. Lohnänderungen in einzelnen Bergwerken sind durch den Rat möglich.
(2) Verstöße gegen die in Absatz 1 aufgeführten Mindestlöhne werden als Sklaverei geahndet


~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

§9 Äxte

Nur Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 160 Taler auf den Markt, welche ausschließlich von Zwiefaltener Schmieden aufgekauft werden dürfen und geschliffen zu 180 Taler wieder auf den Markt gestellt werden müssen. Diese werden dann nur vom Rathaus aufgekauft.

~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

Zwiefalten, 23.12.1461
Zuletzt geändert von Butterfly9 am Sa 24. Okt 2015, 13:05, insgesamt 1-mal geändert.

Re: Qualität und Rechtssicherheit der Stadtdekrete [mit BMs]

Sa 24. Okt 2015, 13:05

((jap. Ich find das auch gut geschrieben zum Beispiel mit dem Aufsteigen etc. Deshalb hab ich das auch so gelassen wie es schon da war))
Thema gesperrt



Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES

Impressum | Datenschutz