Fr 23. Okt 2015, 13:40
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Fr 23. Okt 2015, 14:43
Fr 23. Okt 2015, 14:45
§ 16 Rechtsberatung durch Mitglieder des Reichskammergerichts
(1) Mitgliedern des Reichskammergerichts ist es untersagt Prozessvertretungen für Dritte zu übernehmen bzw. Hilfeleistung bei der Bewertung juristischer Sachverhalte vorzunehmen.
Fr 23. Okt 2015, 14:51
Fr 23. Okt 2015, 15:39
Fr 23. Okt 2015, 16:19
Fr 23. Okt 2015, 16:25
Sa 24. Okt 2015, 12:43
Dekret der Stadt Zwiefalten
§ 1 Geltungsbereich
Das Dekret der Stadt Zwiefalten gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Stadtmauern. Verstöße werden bestraft.
§ 2. Bürgerrecht
Ein Jeder der in Zwiefalten wohnen möchte, kann durch Entrichtung eines Bürgergeldes in Höhe von 90 Talern das Bürgerrecht erwerben. Notwendig dafür ist eine Probezeit, während dieser muss er drei Bürgen finden, die ihm das Vertrauen aussprechen und die dafür garantieren, dass er den Bürgerpflichten genügen und das Bürgergeld erlegen wird. Weiterhin muss er vorweisen, zweimal kirchliche Dienste verrichtet zu haben. Erst danach kann der Bürgereid abgelegt, das Bürgergeld entrichtet und der Eintrag ins Bürgerbuch erfolgt werden. Das Bürgerrecht beinhaltete Rechte wie Pflichten. Zu den Rechten zählen die Testierfreiheit (Recht, über sein Vermögen letztwillig frei zu verfügen), das Wahlrecht sowie das Marktrecht. Zu den Pflichten zählen Treuepflicht der Stadt gegenüber, Bereithaltung eigener Waffen und Waffendienst zur Stadtverteidigung, Bereitschaft zu Löschdiensten und, fall angeordnet, pünktliches Entrichten der Steuer in Zwiefalten. Als Bürger darf ein Jeder zwei Felder besitzen, sie bewirtschaften und die Erlöse aus dem Ertragsverkauf behalten. Bewährt er sich, so kann der Bürger nach einer weiteren Probezeit und nach einer weiteren Entrichtung eines Bürgergeldes in Höhe von 500 Talern ein Handwerk ausüben. Vorweisen muss er dafür außerdem, angemessene Gewänder (Hemd, Hose, Schuhwerk) und gewisse geistige und körperliche Fähigkeiten eines Handwerkers.
§ 3. Markt- und Handelsrecht
1. Jeder Bürger der Stadt, Händler oder Reisende dürfen grundsätzlich in Zwiefalten Handel betreiben, solange die von ihm angebotenen Waren rechtlich erworben oder selbst hergestellt worden sind.
2. Ausschließlich dem amtierenden Bürgermeister ist vorbehalten, regulierend in den Markt einzugreifen.
3. Jeder Verkäufer ist angehalten die Höchstpreise sowie Höchstmengen, die im Dekret festgehalten werden, zu beachten.
4. Der Kauf von Brot zu 2 Talern ist nur künftigen Bürgern (Lvl 0) oder Raubopfern gestattet.
5. Das Rathaus bietet ungeschliffene Äxte für 160 Taler zum Verkauf, welche ausschließlich von Zwiefaltener
Schmieden gekauft werden dürfen, die sich mit dem Kauf verpflichten, diese Äxte geschliffen für 180 Taler ans Rathaus zurück zu verkaufen.
§ 4 Höchspreise/Höchstmengen
1. Der Höchstpreis bei einem Stück Holz liegt bei 4 Taler.
2. Der Höchspreis bei Weizen liegt bei 13 Taler pro Sack.
3. Die Höchstmenge jeder Ware liegt bei 20 Stück.
4. Ausnahmen aller Begrenzungen kann ausschließlich der Bürgermeister auf Antrag genehmigen.
§ 5. Spekulation
1. Der Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen ist verboten und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht.
2. Der Kauf von Waren und Feldern in Zwiefalten, zwecks teureren Verkaufs in Zwiefalten, ist allein dem Rathaus gestattet
§ 6. Löhne
1. In Zwiefalten darf keinem ein Tageslohn unter 15 Talern ausgezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.
§ 7. Feuerordnung und Brandverhütung
Brandträchtige Werkstätten und Gewerbe (Schmiede, Töpfer, Bronzegießer, Bäcker, Badstübner) sollten nach Möglichkeit am Stadtrand errichtet werden. Für die Brandbekämpfung sind folgende Vorschriften unabdingbar:
- Freihalten von Straßen und Gassen, um Wasserwagen ungehinderten Zugang zu gewährleisten;
- Bereithalten eines gefüllten Wasserkessels und lederner oder hölzerner Schöpfeimer, von Leitern, Feuerhaken und Äxten
- Instandhaltung der öffentlichen Brunnen
- beständige Feuerwacht der Nachtwächter und Turmwächter
- Verpflichtung der Einwohner, besonders der Handwerker aus dem Baugewerben (Zimmerleute, Steinmetze, Maurer, Dachdecker, Schmiede) stets zu Diensten bei der Brandbekämpfung und bei der Brandwache zu sein
§ 8. Wegerecht
Leere Wagen sollen Beladenen, Leichte den Schwereren ausweichen; an Engstellen müssen Fußgänger die Reiter und Berittene die Wagen zuerst passieren lassen. Derjenige Wagen, leer oder beladen, der zuerst auf die Brücke rollt, soll sie auch als Erster überqueren dürfen.
§ 9. Gesundheitsordnung
Stadtärzte und städtische Hebammen sollen erreichbar sein, sie sollen möglichst die Stadt nicht ohne Information an den Bürgermeister verlassen. Bei ersten Anzeichen von seuchenhaften Erscheinungen ist sofort der Bürgermeister zu unterrichten. Bei Seuchenverdacht kann der Bürgermeister die Quarantäne verhängen, die Badehäuser werden geschlossen und Festveranstaltungen können verboten werden. Wunden und Verletzungen, die auf eine Straftat schließen lässt, sind sofort den Bütteln zu melden.
Badhäuser müssen regelmäßige Vorkehrungen für die Hygiene wie das Auswechseln des Badewassers treffen. In öffentlichen Badhäusern ist das gemeinsame Baden von Mann und Weib verboten.
§ 10. Geselligkeitsverordnung
In Zwiefalten gibt es keine Beschränkungen der Öffnungs- und Schankzeiten. Ausschweifende Zechereien und Trinkgelage sind erwünscht. Wer jedoch nichts verträgt und bei starker Trunkenheit nicht mehr Herr seiner Sinne ist, hat von dem Wirtshaus den kürzesten Weg nach Hause oder in die Herberge zu gehen. Wirtshausbetreiber haben das Hausrecht in der eigenen Trinkstube und dürfen jederzeit ein Hausverbot aussprechen.
Strafdelikte als Folge von exzessiven Trinkereien, wie Ruhestörung, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten bis hin zum Totschlag, Diebstahl, Belästigungen – besonders von Frauen und Mädchen – werden geahndet. Übermäßiger Alkoholgenuss wird nicht strafmildernd bewertet „Trunken gestohlen, nüchtern gehenkt“. Kleine Delikte können mit Prangerstehen, Umherführen mit angehängter „Schandflasche“, Geldbuße, Turmhaft bis zur Ausnüchterung oder längere Inhaftierung bei Wasser und Brot bestraft werden.
§ 11. Niedere Gerichtbarkeit
1. Für kleinere Delikte kann Zwiefalten folgende Strafmaße beantragen
a) Kleinere Diebstähle (Wert bis zu 10 Talern): Pranger oder Züchtigung mit der Rute für Ersttäter
b) Schuldner: Pranger, Verpflichtung zum Tragen eines gelben Hutes. Ehrenstrafen entbinden nicht von der Begleichung der Schuld.
c) Versaufen, Verhuren, Verspielen von Haus und Hof: Laufen in einer Tonne durch die Gassen von Zwiefalten
d) Üble Nachrede: Tragen eines Steines um den Hals, unter dem Vorantritt des Stadttrommlers durch ganz Zwiefalten.
e) Fälscher: Überschütten der Hände mit siedendem Wasser
f) Belästigung und Beleidigung von Bürgern: Pranger oder Züchtigung mit der Rute
Sa 24. Okt 2015, 13:00
§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Zwiefalten für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.
Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.
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§2 Gesetzeshierarchie
Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
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§3 STEUERN
In Zwiefalten werden keine Steuern erhoben, weder auf Feld noch Beruf.
Weiterhin herhebt die Grafschaft keinerlei Steuern!
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§4 PREISVORGABE
HÖCHSTPREISE
1 Stück Holz: 4,00 Taler
Die Höchstpreise sind unbedingt einzuhalten! Bei Nichteinhaltung diese folgt eine Anzeige durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.
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§5 LIZENZEN und HANDEL
Der Markt in Zwiefalten ist lizenzfrei!
Waren, die für das Rathaus gedacht sind oder vom Rathaus für einen bestimmten Käufer vorgesehen sind, dürfen nur vom Rathaus oder dem vorgesehenen Käufer gekauft werden. Werden sie irrtümlich von jemand anderem gekauft, müssen sie auf Verlangen zurückgegeben werden. Bei Weigerung droht eine Anzeige. Werden die Waren, die für das Rathaus gedacht sind oder vom Rathaus für einen bestimmten Käufer vorgesehen sind, wissentlich von jemand anderem gekauft, erfolgt umgehend eine Anzeige.
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§6 ARMENHAUS/BROTEINKAUF
Der Einkauf von Brot zu 2,00 Talern ist ausschließlich Bürgern in Level 0 und Raubopfern, oder nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Rathaus gestattet! Bei Nicht-Einhaltung ist mit sofortiger Anzeige und Bußgeld zu rechnen.
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§7 SPEKULATION
Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) ist nicht erlaubt und wird zur Anzeige gebracht!
Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgenommen.
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§8 MINDESTLÖHNE
(1) a) In Württemberg gilt ein Mindestlohn von 15 Talern.
b) Der Standardlohn der Bergwerke beträgt in Zwiefalten 15,50 Taler für 22 Stunden Arbeit. Lohnänderungen in einzelnen Bergwerken sind durch den Rat möglich.
(2) Verstöße gegen die in Absatz 1 aufgeführten Mindestlöhne werden als Sklaverei geahndet
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§9 Äxte
Nur Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 160 Taler auf den Markt, welche ausschließlich von Zwiefaltener Schmieden aufgekauft werden dürfen und geschliffen zu 180 Taler wieder auf den Markt gestellt werden müssen. Diese werden dann nur vom Rathaus aufgekauft.
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Zwiefalten, 23.12.1461
Sa 24. Okt 2015, 13:05
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