Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Neues Kaiserliches Marinegesetz
BeitragVerfasst: Di 17. Mai 2022, 11:58 
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Kaiserliches Marinegesetz


1. Kaiserliches Marinegesetz
1.1 Das Kaiserliche Marinegesetz legt die Richtlinien fest, die von der Kaiserlichen Marine und den Provinzmarinen beim Schutz der Hoheitsgewässer und Häfen des Kaiserreichs zu befolgen sind.

2. Die Seegrenzen des Kaiserreiches
2.1 Die Hoheitsgewässer der Provinzen erstrecken sich bis zu 3 Seeknoten von der zur Provinz gehörenden Küste entfernt in jede Richtung.
2.2 Die Hoheitsgewässer des Kaiserreichs erstrecken sich einen weiteren Knoten von den Hoheitsgewässern der Provinzen.
2.3 Das Kaiserreich hat gemäß internationalen Verträgen folgende Grenzen mit den folgenden Nationen:
- - Königreich Frankreich (Nordseegrenze): gemäß dem Frieden von Neptun gehören dem Kaiserreich die folgenden Seeknoten und die nördlich davon gelegenen Knoten: (x=133; y=142), (x=134; y=143), (x=135; y=144), (x=136; 144), (x=137; y=144), (x=138; y=144)
- Königreich Frankreich (Rhone-Grenze): gemäß dem Frieden von Neptun verläuft die Grenze zwischen (x=144; y=189) und (x=143; y=189)


3. Organisatorische Struktur der Kaiserlichen Marine
3.1 Der Kaiser ernennt den Kaiserlichen Admiral.
Kaiserliche Vizeadmirale werden vom Kaiserlichen Admiral in Absprache mit dem Kaiser ernannt. Diese, die in einer maximalen Anzahl von drei ernannt werden, werden rekrutiert für:
- Koordination von Operationen der kaiserlichen Marine;
- Erleichterung des Informationsaustauschs durch spezielle Abteilungen des Marinebüros SRING;
- die Koordinierung von Sondereinsätzen (z.B. militärische Aufklärung, kaiserliche Freibeuter)
- die allgemeine Verwaltung von Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Admiralität fallen.
3.2 Der Kaiser hat das Recht, durch entsprechende Gesetze und Verordnungen folgendes festzulegen
- das Budget für das kaiserliche Flottenprojekt, das Patrouillen und Aktivitäten umfasst, die während der Amtszeit der Admiralität durchgeführt werden sollen.
- ein Budget für kaiserliche Seemissionen, um die SRING-Provinzen und loyalen Bürger des Kaiserreichs finanziell zu unterstützen, die an außerordentlichen oder dringenden militärischen Missionen unter der Koordination des kaiserlichen Admirals teilnehmen;
- Kaiserliche Korsaren, um den Bürgern zu ermöglichen, als Freibeuter gegen die Feinde des Kaiserreichs nach genau festgelegten Einsatzregeln zu agieren.
3.3 Der Kaiser kann Marineeinsätze zur Versenkung bestimmter Schiffe anordnen, auch wenn diese Schiffe nicht auf der Schwarzen Liste der Kaiserlichen Marine stehen.
3.4 Der kaiserliche Admiral oder die kaiserlichen Vizeadmirale können jeden Provinzregenten, Provinzadmiral und Hafenmeister der Häfen in den kaiserlichen Provinzen auffordern, Informationen über die Bewegung von Schiffen zwischen ihren Kais und im Trockendock zu liefern und bestimmte Sichtungen zu übermitteln.
Der Provinzregent muss stets über das Auskunftsersuchen informiert sein.
3.5 Schiffe der kaiserlichen Marine können in jedem Hafen der kaiserlichen Provinzen anlegen, wenn sie den Hafenmeister, den Propst der Provinz oder die für den Hafen zuständige Person zwei Tage vorher benachrichtigen. Einem kaiserlichen Schiff das Anlegen zu verweigern, gilt als Hochverrat. Wenn in dem betreffenden Hafen kein Kai zur Verfügung steht, kann das Kaiserreich kein Schiff zwingen, in seinem Namen auszulaufen.
3.6 Schiffe der kaiserlichen Marine werden in Provinzhäfen untergebracht, wenn sie dies benötigen. Das Kaiserreich wird versuchen, seine Schiffe auf die Provinzhäfen zu verteilen, indem es seine strategischen Bedürfnisse mit den Bedingungen der gastgebenden Provinzen abwägt (z.B. Anzahl der verfügbaren Docks, Anzahl der bereits besetzten Docks).
3.7 Jede gastgebende Provinz erhebt von den kaiserlichen Schiffen eine Gebühr von 1,00 Pfund pro Tag für die ersten 90 Tage des ununterbrochenen Anlegens, nach 90 Tagen wird eine Gebühr von 2,00 Pfund pro Tag gezahlt. Die Tageszählung wird zurückgesetzt, sobald ein kaiserliches Schiff das Dock für mindestens 120 Stunden verlässt.
Im Falle eines schnellen Anlegens (bis zu 3 Tagen), zum Be- und Entladen von Waren und Seeleuten, wird keine Gebühr erhoben.
3.8 In Kriegszeiten und bei nachgewiesenen strategischen/organisatorischen Notwendigkeiten dürfen Schiffe der kaiserlichen Marine ohne Einschränkungen in den Häfen der kaiserlichen Provinzen anlegen, ohne Liegegebühren zu zahlen, bis diese Notwendigkeiten nicht mehr bestehen.
3.9 Die kaiserliche Admiralität kann in Erwägung ziehen, private Schiffe für kaiserliche Missionen zu chartern. Mit dem folgenden Formular:
[spoiler]
Zitat:
Vertrag über die Teilvermietung eines Schiffes des Typs ----
an die Kaiserliche Marine



Die Admiralität des Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicæ ,

- In Anbetracht des Angebots von Name des Schiffseigners, bezüglich der teilweisen Verpachtung des folgenden Schiffes an die Kaiserliche Marine (unterhalb der Kaiserlichen Marine) : Schiffstyp "Schiffsname"

- nach Prüfung aller Referenzen und unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit des Eigners

NIMMT DAS ANGEBOT AN

sein/ihr Schiff der Kaiserlichen Marine für offizielle Missionen oder Übungen mit Zustimmung des Kaisers oder des kaiserlichen Admirals unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen

VERTRAGSKLAUSELN

1. Der Eigentümer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass das Schiff Schiffstyp "Name des Schiffes" niemals gegen das Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicæ oder gegen Schiffe kaiserlicher Bürger eingesetzt wird (es sei denn, es wird direkt in Übereinstimmung mit den im Falle von Interventionen der kaiserlichen Marine vorgesehenen Modalitäten angeordnet)

2. Der Eigentümer verpflichtet sich, das Kommando nicht an Personen außerhalb der Kaiserlichen Marine abzutreten, es sei denn der Admiral genehmigt dies.
Der Admiral kann im Einverständnis mit dem Schiffseigentümer nach eigenem Ermessen einen anderen Kapitän des Schiffes anstelle des Schiffseigentümers ernennen.

2.a) Wenn der Schiffseigentümer mit dem betreffenden Schiff auf Reisen geht (siehe Art. 4), muss er den Hafen mit dem Schiff verlassen und als Kapitän seines eigenen Schiffes in den Hafen zurückkehren.
Ist dies nicht möglich, muss er dem Admiral den Wechsel des Kapitäns am Steuer und seinen Namen mitteilen, bevor er das Anlegen im Hafen beantragt.

3. Während der kaiserlichen Missionen, in denen das Schiff Schiffstyp "Schiffsname" zum Einsatz kommt, haftet das Kaiserreich für alle Schäden, die es während seines Einsatzes erleidet/verursacht, und erstattet die Kosten für die erlittenen Schäden, jedoch nicht für Schäden, die durch böswillige oder grob fahrlässige Manöver des Kapitäns, dem das Schiff anvertraut wurde, entstanden sind.

4. Der Schiffseigentümer kann das gemietete Schiff für persönliche Zwecke nutzen, nachdem er eine entsprechende Genehmigung erhalten hat, sofern er den Kaiser, den Admiral oder einen Vizeadmiral vorher (mindestens drei Tage vor dem Auslaufen) über die Art der Reise und die geplanten Anfangs- und Endzeiten informiert hat. Letzterer kann nur im Falle begründeter kaiserlicher Notwendigkeiten ein Veto gegen die Nutzung des Schiffes einlegen.

5. Das vorgenannte gemietete Schiff darf nur bei offiziellen Einsätzen und Übungen den Titel " Kaiserliches Flottenschiff" führen und die Flagge der Kaiserlichen Marine hissen.
Außerhalb dieser Fälle ist es weiterhin ein ziviles Schiff.

6. Das Kaiserreich behält sich das Recht vor, alle notwendigen Mittel zum Schutz seiner Interessen einzusetzen, falls das oben genannte Schiff, das Gegenstand des Vertrages ist, dazu benutzt wird, die Souveränität des Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicæ oder zu ihm gehörender Schiffe anzugreifen oder in irgendeiner Weise zu untergraben;

7. Als Gegenleistung für diese Übereinkunft gewährt das Kaiserreich dem Schiffstyp "Schiffsname" für die Dauer des Vertrages eine Prämie im Rahmen der Verwendung durch die Marine in offiziellen kaiserlichen Missionen und Schulungen, sowie für die Zahlung von Hafengebühren.

8. Ab Unterzeichnung dieses Vertrages profitieren der Kapitän und das angemietete Schiff von den Einrichtungen, die für kaiserliche Schiffe vorgesehen sind, gemäß der Charta der kaiserlichen Marine beziehungsweise den kaiserlichen Anweisungen, die für diesen Schiffstyp vorgesehen sind, wenn er als Teil der Flotte der kaiserlichen Marine betrachtet wird.

9. Die gegenseitige Verpflichtung gilt, solange der Schiffseigentümer Mitglied der Kaiserlichen Marine ist; im Falle seines Ausscheidens gilt der Vertrag als gekündigt.

Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von drei Monaten. Er wird nach Ablauf von 3 Monaten stillschweigend verlängert, es sei denn, der Schiffseigentümer oder das Kaiserreich beschließen, den Vertrag zu kündigen oder zu ändern, oder der Schiffseigentümer ist nicht mehr Mitglied der Kaiserlichen Marine.
Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 15 Tagen gekündigt werden; während einer imperialen Mission ist eine Kündigung des Vertrages nicht möglich.

Der Untergang eines solchen Schiffes, ob während einer kaiserlichen Mission oder nicht (aufgrund von Dritten oder aufgrund von Zwischenfällen, die nichts mit einer kaiserlichen Operation zu tun haben), führt zur Beendigung des Vertrags.
Die Nichteinhaltung einer der Vertragsklauseln hat die Beendigung des Vertrags zur Folge.

Dieser Vertrag wird dem Vermieter vorgelegt, der ihn unterzeichnen muss, um die Bedingungen des Teilpachtvertrags zu akzeptieren; der Käufer muss den unterzeichneten Vertrag an den kaiserlichen Admiral zurückgeben, damit dieser das Siegel des Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicæ anbringen kann.


Ort und Datum,


Der Schiffseigentümer



Der Kaiser



Der kaiserliche Admiral


[/spoiler]
3.10 Der Imperiale Hafenmeister wird vom Imperialen Admiral ernannt. Die Rolle kann zugewiesen werden:
- an einen der ernannten Vizeadmirale;
- über einen Bewerbungsaufruf für imperiale Bürger, die von den Mitgliedern der Admiralität ausgewählt und darüber abgestimmt werden;
- an eine Person, die vom Kaiserlichen Admiral im Einvernehmen mit dem Kaiser ernannt wird.
Der Admiral kann zwei kaiserliche Hafenmeister ernennen, indem er die Zuteilung der Häfen im Norden und im Süden des Kaiserreichs aufteilt.
Es handelt sich um eine rein administrative Funktion, die nicht in die lokale Verwaltung der Häfen eingreift:
- unterstützt und vertritt die Admiralität bei der Koordinierung und Verwaltung des Informationsaustauschs mit den Hafenmeistern und Hafenbehörden der kaiserlichen Provinzen.
- berät und unterstützt kaiserliche Bürger und Seefahrer, die Informationen über kaiserliche Häfen benötigen.
- sammelt und analysiert Daten zu territorialen, regulatorischen und operativen Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Häfen der Kaiserlichen Provinzen.
- stellt der Admiralität in einem eigens dafür eingerichteten Bereich eine aktualisierte Liste mit den gesammelten Informationen über die Häfen der kaiserlichen Provinzen zur Verfügung. Die aktualisierte Liste kann an einem bestimmten Ort ausgehängt werden, damit sie für alle Bürger, die sie benötigen, sichtbar ist.
- In Ausnahmefällen und auf Wunsch des Admirals kann er seine Tätigkeit auf Häfen außerhalb der Kaiserlichen Provinzen ausdehnen.


4. Organisation und Beziehung zu den Provinzen
4.1 Jede Provinz ist dafür verantwortlich, die kaiserliche Admiralität über jede Gefahr zu informieren, dies geschieht über einen vom kaiserlichen Admiral eingerichteten Diskussionstisch mit allen Admirälen des Kaiserreiches. Der Admiral ist gleichzeitig dafür verantwortlich, die Admiräle und Regenten über die gleichen Informationen zu informieren (z.B. verdächtige Andockanfragen, Informationen über Versenkungen, etc.)
4.2 Im Falle einer gemeinsamen Mission mit einer kaiserlichen Provinz wird eine Gesprächsrunde mit dem beteiligten Provinzregenten und Admiral eröffnet.
4.3 Auf Ersuchen des kaiserlichen Admirals oder eines Vizeadmirals kann der Hafenmeister von jedem angedockten Schiff verlangen, dass ein kaiserlicher oder provinzieller Beamter an Bord gehen darf, um nach versteckten Feinden an Bord zu suchen. Weigert sich der Kapitän, kann das Schiff bis zur Durchführung des Befehls geschädigt oder versenkt werden.
4.4 Auf Ersuchen des kaiserlichen Admirals oder eines Vizeadmirals kann die Provinzmarine jedes Schiff, das sich auf der Durchfahrt durch provinzielle oder kaiserliche Hoheitsgewässer befindet, anweisen, in einem kaiserlichen Hafen zur Inspektion anzulegen. Weigert sich der Kapitän, so kann das Schiff bis zur Durchführung des Befehls geschädigt oder versenkt werden.



- Das Kaiserreich bittet über das folgende Gesetz abzustimmen.

Da das Deutsche Königreich seine eigene Marine mittlerweile zerschossen hat, halte ich es für sinnig hier keine Steine in den Weg zu legen - insbesondere weil das Kaiserreich eine BEzahlung für genutzte Häfen enthält


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Verfasst: Di 17. Mai 2022, 11:58 


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 Betreff des Beitrags: Re: Neues Kaiserliches Marinegesetz
BeitragVerfasst: Di 17. Mai 2022, 12:03 
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