Informationen zur Ehrung durch die Grafschaft von Württemberg
Grundsätze zu EhrungenDie Grafschaft von Württemberg kann bei Bürgerinnen und Bürgern, für deren
herausragende Leistungen oder besondere Verdienste für Württemberg und die Allgemeinheit, Ehrungen vornehmen. Hierbei ist in aller Regel der Bewertungblickwinkel erfahrungsgemäß die Ebene der Grafschaft. Ein Ehrungsvorschlag wird also bei der Bewertung der Leistungen und Verdienste einem Vergleich innerhalb der Grafschaft standhalten müssen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, nicht in jedem Fall, in dem eine Person über das normale Maß engegiert ist, auch eine Ehrung durch die Grafschaft angemessen sein wird. Denn herausragende Leistungen oder besondere Verdienste auf anderen Ebenen, z.B. in den Dörfern, können ebenso dort durch eine Ehrung anerkannt werden. Das grundsätzliche Recht zur Anerkennung durch Ehrung auf weiteren denkbaren Betrachtungsebenen ist von der zusätzlichen Möglichkeit der Ehrung durch die Grafschaft unberührt. So können auch Verdienste durch die Armee, in Millitärischen Orden, Gilden, und anderen Organisationen, Institutionen und ähnlichem direkt geehrt werden - dies muss nicht immer auf Provinzebene erfolgen! Gleiches gilt für die der Grafschaft übergeordneten Reichsebene, sollten die Leistungen und Verdienste eher dort angesiedelt sein.
Art der grafschaftlichen EhrungenDie Grafschaft von Württemberg hat aktuell die folgende Möglichkeit der Ehrung.
- Ordensverleihung (Württemberische Verdienstorden in 3 Klassen)
- Adelung
- Titel Graf/Gräfin und Belehnung mit einer Grafschaft
- Titel Freiherr/Freifrau und Belehnung mit einer Herrschaft
- Ritterschlag ohne Belehnung
Vorschläge für EhrungenJeder kann eine andere Person für eine Ehrung der Grafschaft vorschlagen und diesen Vorschlag an den Rat von Württemberg richten. Der Vorschlag sollte aussagekräftig begründet sein, um dem Rat von Württemberg bzw. dem Grafen eine Beurteilung über die Leistungen und Verdienste zu ermöglichen.
Entscheidung über EhrungenEhrungsvorschläge werden im geschlossenen Ratsbereich durch die Mitglider des Württembergischen Rates beraten und beurteilt. Die Ratsmitglieder können hierbei in Eigenverantwortung nach bestem Wissen und Gewissen, auf Basis der Begründung des Ehrungsvorschlages und weiterer zusammen getragener Informationen, eine Bewertung der Leistungen vornehmen und über die Ehrung, sowie die Art der Ehrung entscheiden.
Steht eine Anerkennung durch Ordensverleihung im Raum, so wird die
Entscheidung der Ordenskategorie per Abstimmung des Württemberger Rates getroffen. Es gelten hierbei die Regelungen des
Ordenserlasses der Grafschaft.
Die
Entscheidung über eine Adelung wird auf Basis des reichsweit geltenden Adelsgesetzes allein vom Grafen getroffen.(siehe: 1. Forum > Dokumentenkammer des Reiches > Das Adelsgesetz und seine Verordnungen)
Der Graf kann hierbei auf die in der Beratung ersichlichen Meinung des Rates eingehen, oder nicht.
Bei jedem Ehrungsvorschlag sind folgende Entscheidungsmöglichkeiten denkbar:
- Annahme des Vorschlages
- Ablehnung des Vorschlages
- Zurückstellung bzw. Vertagung des Vorschlages
- Empfehlung und Weiterreichung des Vorschlages an Andere (z.B. Dörfer, Armee, Reichsebene)
Nach der EntscheidungDer Rat von Württemberg wird in aller Regel über den Wortführer eine Entscheidung zu einem Ehrungsvorschlag veröffentlichen, egal wie die Entscheidung lautet. Dazu wird eine Begründung mit der mehrheitlicher Sicht des Rates, jedoch keine Einzelmeinung eines Ratsmitgliedes, abgegeben. Im Falle einer Adelung, oder der Ablehnung einer solchen, wird der Graf seine Entscheidung selbst begründen.
Ehrungen der Grafschaft werden in angemessenem zeremoniellem Rahmen, gemäß der geltenden gesetzlichen Regelungen, zeitnah durch den Grafen im Thronsaal Württembergs vorgenommen.
Dokumentation der EhrungenIn der Wappenrolle des Königreiches werden alle Ehrungen der Grafschaft vom Reichshofrat dokumentiert. Hier stehen neben allen Adligen und ihren Titel auch alle Ordensträger der Grafschaft, sowie auch teilweise die Ehrungen der Württembergischen Armee und der Dörfer. Dieses Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden.
(siehe: 1. Forum > Dokumentankammer des Reiches > Wappenrollen > Württemberg)