Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Di 4. Nov 2014, 22:02 
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Einreisebestimmungen der Provinzen des Deutschen Königreiches:



Das Herzogtum Bayern:

Zitat:
Art. 12 – Reisebestimmungen

(1) Die Reise im und durch das Herzogtum von Bayern ist zu Lande auf Wasserwegen für alle Personen frei. Der Herzog, Hauptmann und autorisierte Vertreter können die Benutzung von Land- und Wasserwegen einzelnen Personen oder generell untersagen.
(2) Die Inbesitznahme eines Schiffes bedarf einer Genehmigung durch den Herzog, den Hauptmann oder einen autorisierten Vertreter.
(3) Die Landung in Häfen ist dem jeweiligen Hafenmeister anzukündigen.





Die Markgrafschaft von Baden:


Zitat:
Teil2 - Streitkräfte und Kriegsrecht

[hrp]§1 – Reichsarmee, Kaiserlichearmee und Verbündete Streitkräfte

(1) Reichsarmee, Kaiserlichearmee und Verbündete Streitkräfte haben grundsätzlich die Erlaubnis das Territorium der Markgrafschaft Baden nach vorheriger Anmeldung zu betreten.
(2) Reichsarmee, Kaiserlichearmee und Verbündete Streitkräfte dürfen mit Erlaubnis des Rates der Markgrafschaft Baden Lanzen und Banner auf dem Territorium der Markgrafschaft bilden. Der Hauptmann hat diese anzuerkennen.
(3) Verbündete Streitkräfte sind solche, die im Dienste des Deutschen Königreichs oder des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation stehen.[/hrp]


[hrp]§2 – Genehmigung für Gruppen

(1) Ausländische Lanzen und Bewaffnette Korps sind immer Genehmigungspflichtig.
(2) Der Markgraf und der Rat von Baden können kurzfristig per Dekret Genehmigungspflichten aus Sicherheitsgründen verordnen.
(3) Gruppen können durch den Hauptmann, in Abstimmung mit der Armeeführung, der Markgrafschaft Baden ohne Angabe von Gründen verboten werden. Sämtliche Mitglieder der Gruppierung sind über das Verbot schriftlich zu informieren.
(4) Eine verbotene militärische Vereinigung ist sofort aufzulösen. Geschieht die Auflösung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Erteilung des Verbots, können sämtliche Mitglieder wegen Störung des öffentlichen Friedens angeklagt werden.[/hrp]


[hrp]§3 – Banner

(1) Banner bedürfen der Genehmigung durch den Hauptmann oder den Regenten
(2) Banner der Badischen Armee unter der Führung eines vom Hauptmann, in Abstimmung mit der Armeeführung, ernannten Bannerführers sind gestattet.
(3) Alle ungenehmigten Banner werden als Feinde betrachtet. Ihr Auftauchen auf Badischem Boden wird als Kriegserklärung betrachtet.
(4) Die Besoldung für die Produktion von Armeepunkten wird wie folgt vergütet: 30p. = 28 Taler, 20p. = 24 Taler und 10p. = 20 Taler
[/hrp]


Die Grafschaft Württemberg:

Zitat:
§ 8 Militärische Vereinigungen

1. Militärische Vereinigungen dürfen nur von der Grafschaft von Württemberg oder nach Meldung vom Deutschen Königreich gegründet werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.

2. Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist erlaubt.

3. Der Graf oder der Hauptmann können diese Erlaubnis ohne Angabe von Gründen entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen.

4. Es ist ungenehmigten Vereinigungen verboten auf dem Territorium Württembergs zu werben, öffentlich aufzutreten oder zu agieren.




Das Erzherzogtum Österreich:

Zitat:
§18 Reisebestimmungen

(1) Der Erzherzog kann, ohne Angabe von Gründen, sowohl Einzelpersonen zur Ausreise auffordern als auch die Auflösung von Gruppen, bewaffneten Korps oder Lanzen verlangen.
(2) Dieser Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten und bei der Ausreise ist der direkteste Weg aus der Provinz zu wählen.
(3) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in besonders schweren oder Wiederholungsfällen als Hochverrat strafbar.




Die Burggrafschaft Nürnberg:

Zitat:
§ 22 Definition Militär, paramilitärische Vereinigungen, bewaffnete Gruppen

(1) Militär im Sinne dieses Gesetzes umfasst reguläre Streitkräfte in hoheitlicher Trägerschaft.
(2) Paramilitärische Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es ist, geordnete bewaffnete Gruppen mit einer Kommandohierarchie zu bilden oder zu betreiben.
(3) Der Begriff „Bewaffnete Gruppen“ umfasst Lanzen und bewaffnete Korps.

§ 23 Genehmigungspflicht

(1) Die Gründung paramilitärischer Vereinigungen bedarf der Genehmigung durch den Regenten oder die Krone.
(2) Die Unterstützung nicht genehmigter oder anerkannter paramilitärischer Vereinigungen sowie die Zugehörigkeit zu selbigen ist verboten.
(3) Bewaffnete Gruppen, die nicht unter § 22 Abs. 1 oder 2 GBN fallen, können von Zivilpersonen frei geführt werden, sofern kein Verbot vorliegt. Verbote werden vom Regenten oder dem Hauptmann ausgesprochen.
(4) Die Gründung von bewaffneten Gruppen zu Verteidigungszwecken obliegt den Bürgermeistern im Bereich ihrer Stadt und der Nürnberger Armee für Armeetruppen, Gendarmerietruppen und Bürgerwehren. Bestehende Gruppen können vom Regenten oder dem Hauptmann verboten werden. Ein Verbot kann im Ernstfall (siehe Abschnitt VIII) ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden.




Die Grafschaft Augsburg:

Zitat:
§11 - Militärischen Vereinigungen, bewaffnete Gruppen und Banner

(1) Der Begriff Bewaffnete Gruppen umfasst Lanzen und bewaffnete Korps
(2) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
(3) Militärische Vereinigungen, ebenso vom Reich oder der Kirche anerkannte, verpflichten sich vor Einreise in die Provinz Augsburg der Meldepflicht.
Die Provinz Augsburg behält sich vor, die Meldungen abzuweisen und somit eine Einreise zu untersagen. Meldungen werden vom Hauptmann, in Ausnahmefällen auch vom Regenten oder Armeekommandanten kontrolliert und in der Kaserne bekannt gegeben.
Eine Einreise gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 24 Stunden nach Meldung dem widersprochen wird.
Jede Missachtung wird wegen Störung des öffentlichen Friedens angeklagt.
(4) Die Gründung von militärischen Vereinigungen, der Beitritt zu militärischen Vereinigungen und die Unterstützung militärischen Vereinigungen die nicht anerkannt oder genehmigt sind, ist verboten. Jede Missachtung ist strafbar und wird wegen Störung des öffentlichen Friedens angeklagt.
(5) Die Gründung von Bewaffneten Gruppen zu Verteidigungszwecken obliegt den Bürgermeistern im Bereich ihrer Stadt und der Augsburger Armee für Armeetruppen, Gendarmerietruppen und Bürgerwehren. Stationäre bewaffnete Gruppen, die nicht nachweislich der Verteidigung dienen oder sich innerhalb der nächsten 48 Stunden auf eine Reise begeben sind aufzulösen. Jede Missachtung ist strafbar und wird wegen Störung des öffentlichen Friedens angeklagt.
(6) Die Gründung von Bannern, der Beitritt zu Bannern und das betreten Augsburger Bodens mit Bannern welche nicht unter der Aufsicht oder dem Kommando der Augsburger Armee stehen ist verboten. Jeder Missbrauch und Missachtung ist strafbar und wird wegen Hochverrat angeklagt.
(7) Regent, Hauptmann und Armeekommandant behalten sich das Recht vor, jede bewaffnete Gruppe auf Augsburger Grund zu verbieten. Betroffene bewaffnete Gruppen haben sich unverzüglich aufzulösen.
(8 ) Jeder Bürger der von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung von
- Bannern
- Militärischen Verbänden
Kenntnis erlangt, hat dies umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen. Jede Missachtung ist strafbar und wird wegen Verrat angeklagt.


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Verfasst: Di 4. Nov 2014, 22:02 


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