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Dorfdekret von Rottweil Stand 11.07.1465

Do 13. Jul 2017, 16:04

♦ ♦ ♦ 7. Gesetze und Dekrete: ♦ ♦ ♦

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Rottweil für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.
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§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
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§3 Handel

Es ist nicht nötig eine Handelslizenz zu erbitten oder eine Meldung in unseren Hallen zu machen.

Der amtierende Bürgermeister behält sich jedoch vor, in gewissen Fällen den Verkauf, auch unbegründet, zu verbieten. Der Verstoß gegen ein solches Verbot steht unter Strafe.
Die Höchstpreise sind unbedingt einzuhalten! Bei Nichteinhaltung der Höchstpreise folgt eine Anzeige durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.
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Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, zwischen Kauf und Verkauf einer gleichen Ware müssen mindestens 2 Tage liegen. Spekulation wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teuerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!
Einzig dem Rathaus ist Spekulation erlaubt.
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§4 Mindeslöhne

In Rottweil gelten folgende Mindestlöhne:

16 Taler bei geforderten 0-10 Attributpunkten
17 Taler bei geforderten 11-17 Attributpunkten
18 Taler bei geforderten 18+ Attributpunkten

Nichtbeachtung wird mit einer Anzeige wegen Sklaverei geahndet.

Löhne dürfen die angegebenen Mindestlöhne nicht unterschreiten. Das heißt eventuelle Lohnsteuern müssen bei der Ausschreibung von Stellen beachtet werden.
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§5 Steuern

Aktuell gibt es in Rottweil einen Steuersatz von 1,50 Talern pro Feld und 2 Talern auf den Beruf. (Maximal 5 Taler)
Die Steuerbescheide werden im 14-tägigen Rhythmus durch den amtierenden Bürgermeister verschickt und müssen innerhalb der genannten Tage (siehe Steuerbescheid) gezahlt werden.

Wer keine Steuern bezahlt muss einerseits mit Verzugszinsen und andererseits mit einer Anklage rechnen, wenn kein Hinderungsgrund bekannt ist (und keine Reaktion auf einen Brief binnen 5 Tagen erfolgt)

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Do 13. Jul 2017, 16:04

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