Da wir derzeit keinen Vorschlag zum Abbruch einer Abstimmung haben, wenn ein Fehler sich einschleicht werfe ich diesen in den Ring.
Ziel der Diskussion ist der Entwurf eines Zusatzes, der zumindestens die Schließung von Abstimmungen erlaubt, wenn Formfehler auftreten.
Darüber hinaus ist zu eruieren, in welchem Zeitrahmen dies geschehen darf - ob unbegrenzt oder zeitlich begrenzt nach Eröffnung der Abstimmung.
1. Entwurf:
Im Verfassungsentwurf:
Zitat:
III. Legislative
11. Die Ratsbeschlüsse
(1) Jeder Amtsträger darf Gesetzeseinwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.
(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
(b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert mindestens 48 Stunden und maximal 5 Tage. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Regent.
(c) Eine bereits begonnene Abstimmung kann jederzeit nach Ermessen des Regenten aufgehoben werden, sollte die Abstimmungsformulierung fehlerhaft sein.
In der Geschäftsordnung:
Zitat:
II. Regelung bei Abstimmungen
(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
(b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert mindestens 48 Stunden und maximal 5 Tage. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Regent.
(c) Eine bereits begonnene Abstimmung kann jederzeit nach Ermessen des Regenten aufgehoben werden, sollte die Abstimmungsformulierung fehlerhaft sein.