In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Öffentlich zugängliches Archiv der angelegten Sitzungsprotokolle des Rates.
@Sini: Als BM haben wir doch auch ein Recht anzuklagen. In diesem Fall, wenn er gegen das Dorfdekret verstößt, halte ich das sogar für günstiger, wenn der BM anklagt. So sieht man auch von außen, dass er gegen geltendes Dorfdekret verstoßen hat.
Weiterhin kannst du dann die Anklage führen und genau auf die Punkte eingehen, gegen die er Verstoßen hat.
Also unser Strafgesetzbuch ermächtigt uns BM dazu:
Strafgesetzbuch hat geschrieben:II. Funktions- und Prozessordnung § 6 Klageerhebung und Prozessverlauf (1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte nur der jeweilige Bürgermeister.
Rechtlich ist es dir als Bürgermeisterin erlaubt eine Anklage zu erheben, wie Jack schon richtig gesagt hat. Ich persönlich habe es nie gemacht und es lieber den Staatsanwalt überlassen, weil es eben nunmal sein Fachgebiet ist. Gala kann sich ja selber dazu äußern, ob er die Anklagen lieber über seinen Tisch gehen lassen möchte oder es für ihn auch in Ordnung ist, wenn der Bürgermeister selber Anklagen schreiben kann. Vom Gesetz her dürftest du es auf jedenfall und wenn du es machst sollte die Anklage natürlich auch fachlich korrekt sein.
Du musst dann aber auch an die Justizpunkte denken, die wirst du brauchen um eine Anklage zu erheben.
also mir ist es egal ob ich oder ein BM die Anklage verfasst
nur muss dann halt auch alles drin sein dazu gibs Vorgaben
wenn du zukünftig selber anklagen willst kan man das ja gemeinsam bei den ersten beiden Fällen machen
was der vorteil über den SA ist ich kann die anklageschrift verfassen und die urteilsempfehlung so wie der BM auch jedoch kann cih den BM dann auch zusätzlich nochmals als Zeugen Rufen was der BM nicht kann ergo er kann nochmals Stellung vor ort nehmen
aus rechtlicher sicht sind beide Verfahren zulässig nur ist dann die Frage offen wer für die Akte verantwortlich ist der SA oder der BM und wo die BM das niederschreiben das ist mir net so ganz bewusst im Moment da ich bislang nur einen Fall gefunden hab der vom BM geleitet wurde und das hatt der Richter dann dokumentiert
Ich danke euch für die ausführlichen Antworten. Ich werde mich in den nächsten Fällen mit dir, Gala, absprechen, wenn das in Ordnung ist. Hoffen wir einfach, uns ist mal etwas ruhe vergönnt.
Ich bitte um Klärung, ob ich in einer offiziellen Nachricht des Rathauses vor einer zur Bm-Wahl stehenden Kandidatin warnen darf. Es handelt sich um die ehrenwerte Aleen/Pequod...