Do 27. Jul 2017, 08:10
Durius hat geschrieben:Dh wenn jemand unabsichtlich ein Stellenangebot ausschreibt welches unter dem Mindestlohn ist wird der ja angeklagt und bekommt dann eine Strafakte für 3 Monate?
§ 8 Angemessenheitsprinzip
(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.
(2) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.
(3) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.
(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen (Mord, Hochverrat etc.) oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu 6 Monaten verhängen.
Do 27. Jul 2017, 08:10
Do 27. Jul 2017, 11:00
Fr 28. Jul 2017, 16:35
Fr 28. Jul 2017, 17:01
(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu 6 Monaten verhängen.
Fr 28. Jul 2017, 23:41
Sini_brachenau hat geschrieben:Hm, ich dachte, ich nehme die Beispiele rein, weil Leiv sie empfohlen hat, finde sie aber auch nicht so schön. Das sollte jeder Rechtsanwender selbst subsumieren können und sollen!
Dann wäre ich bei:(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu 6 Monaten verhängen.
und darüber können wir gern abstimmen!
[....]
Sa 29. Jul 2017, 10:00
(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu 6 Monaten verhängen.
Sa 29. Jul 2017, 10:06
Mi 2. Aug 2017, 09:50
Mi 2. Aug 2017, 12:19
Do 3. Aug 2017, 20:18
Sini_brachenau hat geschrieben:Dann bitte ich hier einfach nochmal ganz offiziell um Abstimmung über die Gesetzesänderung!
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