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Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

So 28. Aug 2016, 23:25

Wenn eine definition wiede rkomplett rausgenommen wird, die dem Bürger oder Opfer seien rechte erklären

öffnet es der justiz im gleicher massen tür und tor sich das gesetzt zu biegen und zu dehnen wie es der justiz gefällt

wie sie in der vergangenheit zu hauf gehandelt hat!! es wird einem Sta noch mehr vereinfacht einfach anzeigen als geringfügig abzutun ,und wenne r einfach kein bock hat begründet er es damit einfach udn fertig. das seh ich als sehr gefährlich an

wie die aussenwirkung sein könnte, das glaube an justiz und deren gerechtigkeit noch mehr schrumpft ,wie es zu zeit eh schon ist.
udn ein "opfer" als kunde zu betiteln ist wohl auch nicht das wahre

So 28. Aug 2016, 23:25

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Mo 29. Aug 2016, 19:41

1. Schließ ich mich meinem Vorredner an.
2.
Dino hat geschrieben:
(1) Bei Straftaten ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.
    1. Bei Erstvergehen ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
    2. Bei Vergehen kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.


find ich gut

Das ist ja schön und gut, dass du es gut findest, aber so wie der Vorschlag derzeit gemacht wurde, ist das nicht eindeutig genug. Hier hat man erheblich viel Interpretationsfreiraum und kann das ganze somit biegen wie man es gerade braucht.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Di 30. Aug 2016, 11:25

Warum soll die Justiz denn keinen Interpretationsraum haben? Wir sind doch keine Doofen die alles haarklein vorgekaut haben müssen.

Warum haben andere denn einen grössen Spielraum? Die Armee darf Sanktionen verhängen. Zack mehr braucht die nicht. Was sind Sanktionen ? Rosa Unterwäsche tragen ? Spiessrutenlauf ? Strafexerzieren ? Ham die Wirtschaftler ein straffes Regelheft, ab wieviel Heller sie ein OK einholen müssen, bevor sie ein Geschäft abwickeln ? Warum traut man jedem zu, vernünftig zu arbeiten, nur die Justiz will man bis ins kleinste regeln ? Und wenn ein Sta eine Anklage nicht annimmt und das Opfer ist gegenteiliger Meinung, dann steht immer noch der Weg ans RKG frei.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Di 30. Aug 2016, 22:23

nun mal ganz ehrlich welches opfer geht noch ans RKG wenn der Sta es vorher ablehnt. wieviel entmutigung solle ien opfer noch erfahren ?

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Mi 31. Aug 2016, 00:19

Wenn der STA es ablehnt anzuklagen, wirds ja eher ein geringes Vergehen sein ... und das lässt sich dann doch durch Büttel und bei einem Bier im WH regeln.
Also ich bin da ganz bei Dino.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Mi 31. Aug 2016, 00:34

Ihr mit eurem Büttelgedöns und Bieren im Wh, hier gehts doch darum das weit ausgedehnter Spielraum für die Justiz geschaffen werden soll

Und Dino nein dir spreche ich Verstand nicht ab, auch nicht das du Gesetzte in richtigem maß anwendest, aber ich spreche es einigen deiner Vorgängern ab, die willkürlich aus Faulheit Dinge abgelehnt haben...die aus falschem denken Urteile fällten die lächerlich waren. Die Gesetzte nicht anwandten mit oder ohne Spielraum oder sich selber einen schufen, der nicht vorhanden ist /war.

Ihr wollt den Bürgern Rechtsicherheit nehmen ,der Justiz mehr Spielraum verschaffen das Gesetzte mehr denn je gedehnt werden können.

Wenn das Euer wunsch ist und der Rat dieses möchte undBlind der Gefahren ist, denn hier geht es nicht um Hbv udn Kämmerer deren Preise vorgeschrieben/ es Richtlinien gibt, Dino,das mal am Rande. Denn ich geh nicht davon aus das dies nur beim Ek so is sondern auch beim Vk.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Mi 31. Aug 2016, 20:38

Blackrabbit hat geschrieben:Und Dino nein dir spreche ich Verstand nicht ab, auch nicht das du Gesetzte in richtigem maß anwendest, aber ich spreche es einigen deiner Vorgängern ab, die willkürlich aus Faulheit Dinge abgelehnt haben...die aus falschem denken Urteile fällten die lächerlich waren. Die Gesetzte nicht anwandten mit oder ohne Spielraum oder sich selber einen schufen, der nicht vorhanden ist /war.


Gut, du sprichst jetzt von meinen Vorgängern, die Dinge abgelehnt haben oder überzogen haben. Da stimm ich mit dir überein, das ist passiert und das war kacke. Aber, das passierte trotz des aktuell wenigen Spielraumes. Daran siehst du doch, dass selbst das ausgetüftelste Gesetz keine Garantie gibt, dass die Justiz damit auch korrekt arbeitet. Wenn du da faule oder unfähige Leute sitzen hast, dann läuft das so, egal was im Gesetz steht. Wenn Opfer entmutigt sind, dann is das schade, es gibt aber trotzdem immer Leute, die ans RKG gehen.

Im Grunde gehts aber nicht darum, die faulen/unfähigen zur Arbeit zu zwingen, sondern ein paar aktive Büttel wieder mehr mit einzubinden.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Mi 31. Aug 2016, 21:08

... quasi den aktiven Bütteln wieder die Möglichkeit geben sich einzubringen. Wer nicht will, der will eben nicht und überlässt alles dem STA.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Mo 5. Sep 2016, 18:39

ich beantrage nochmals eine Abstimmung zur Änderung des § 8 von

§ 8 Angemessenheitsprinzip

(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.

(2) Eine Straftat hat eine geringe Bedeutung, wenn der Schadenswert unter 50 Taler liegt, der Straftäter reumütig ist und noch nicht verwarnt oder verurteilt wurde. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.

(3) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.


in

§ 8 Angemessenheitsprinzip

1. Bei Straftaten ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.

2. Bei Erstvergehen ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.

3. Bei Vergehen kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Mi 7. Sep 2016, 19:58

Ich frag jetzt einfach mal blöd...

§ 8 Angemessenheitsprinzip

1. Bei Straftaten ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.

2. Bei Erstvergehen ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.

3. Bei Vergehen kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.


Was für einen Sinn hat es, von Vergehen zu sprechen? Was sind Vergehen und wieso keine Straftaten?
Im gesamten Strafgesetzbuch taucht nicht einmal das Wort "Vergehen" auf, sondern immer konsequent "Straftat". Also wieso Vergehen? Oder was genau meinst du damit?
2. Was ist der Unterschied zwischen einer Rüge und einer Verwarnung? Erklärs mir bitte, damit ich es auch verstehe.
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