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Verkündigung der Krone
zu der Erbsache Constancia von Schenkenbach.In den vergangenen Tagen erreichten Uns Gerüchte über ein angebliches Fehlverhalten Unseres Reichshofrates in der Erbsache Constancia von Schenkenbach.
Dies ist nicht der Fall, im Gegenteil das Vorgehen wurde mit Uns und auch seiner Kaiserlichen Majestät sowie der letzten Regentin Württembergs abgesprochen.
Die Grafschaft Sulz ist ein Lehen der Grafschaft Württemberg, gültig ist also das ADG des Deutschen Königreiches. Dies schreibt für Vererbungen folgendes vor
Zitat:
§13 Erbrecht
(1) Ritterwürden sind nicht vererbbar.
(2) Die Vererbbarkeit eines Lehens wird, mit allen Details, im Lehnsvertrag geregelt.
(3) Eine Vererbung ist nur möglich, wenn dem Reichshofrat ein Testament vorliegt oder es eine Regelung der Erbfolge im Hausgesetz gibt. Beides hat mindestens 7 Tage vor Eintritt des Todes vorzuliegen.
Zudem ist noch der Lehnsvertrag zu berücksichtigen, welcher auch aussagt „Euer Wille ist vor eurem Tode dem Reichshofrat mitzuteilen.“
Es ist also mehr als offensichtlich, dass das Testament, um Gültigkeit zu erlangen dem Reichshofrat vorliegen muss. Constancia von Schenkenbach hinterlegte auch ein Testament, welches die Vererbung Sulz' regelte, beim Reichshofrat, womit es gültig wurde.
Kurz vor ihrem Tod änderte sie dann ihre Wünsche und teilte der kaiserlichen Wappenkönigin eine Änderung des Testaments mit. Sie betonte hierbei ausdrücklich, dass keine neue Fassung an den Reichshofrat übermittelt wurde.
Aber, die kaiserliche Wappenkönigin hat keine Befugnisse, die Regularien des deutschen ADG und des Lehnsvertrags aufzuheben. Somit bleibt das dem Reichshofrat vorliegende Testament gültig. Es ist eine Unserer Maximen, dass Gesetze angewendet werden, ohne Ansehen der Person. In der Vergangenheit wurden zu oft Ausnahmen gemacht, dies soll nicht zur Gewohnheit werden.
Gegeben in Aachen den 3.4.1464
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