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Hafenverträge

Mi 26. Mai 2010, 01:30

Neben den anderen Verträgen gibt es auch eine verschlossene Schublade mit den Originalen der Hafenverträge im Büro des Wortführers.

Hafenbau:
Stuttgart
Esslingen
Reutlingen
Zollern
Rottweil

Mi 26. Mai 2010, 01:30

Re: Hafenverträge

Mi 26. Mai 2010, 01:31

Vertrag Stuttgart:
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Re: Hafenverträge

Mi 26. Mai 2010, 01:32

Vertrag Esslingen:

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Re: Hafenverträge

Mi 26. Mai 2010, 01:32

Vertrag Reutlingen:

Hiermit wird vereinbart, dass der Ort Reutlingen die kompletten Kosten für das Baupersonal der Grafschaft Württemberg vorfinanziert. Im Gegenzug verpflichtet sich die Grafschaft die so angefallen Kosten zurückzuzahlen, bis diese vollständig beglichen sind.
Eine einmalige Rückzahlung der noch offenen Kosten durch die Grafschaft ist ebenfalls möglich.

Genauere Bestimmungen:

1. Vorstreckung der Personalkosten
Der Bürgermeister händigt dem Hafenmeister mittels Mandat die nötigen Taler für das Baupersonal aus. (Screenpflicht seitens des BMs über Ausgabe und des Hafenmeisters
über Erhalt im Forum).
Spenden, die extra für den Hafen getätigt werden, sind zweckgebunden und müssen verrechnet werden (Screenpflicht seitens des BMs).
Die Grafschaft erstattet den Dörfern die vorfinanzierten Personalkosten abzüglich der ausdrücklich für den Hafenbau getätigten Spenden.

2. Einstellung von Baupersonal
Täglich darf der Hafenmeister nicht mehr als 5 Menschen einstellen, die am Hafenbau arbeiten, um nicht in zu große Konkurrenz zu den Bergwerken zu treten. In Absprache mit dem Rat kann die Anzahl der täglichen Arbeiter geändert werden.

3. Rückzahlung der Personalkosten
Die Grafschaft erlässt der Stadt, ab Fertigstellung des Hafens, solange die Steuern, bis der Betrag (siehe Punkt 1) vollständig zurückgezahlt wurde.
Eine einmalige Zurückzahlung der noch offen stehenden Summe seitens der Grafschaft ist ebenfalls möglich.

4. Stein, Erz und Holz
Die Grafschaft versucht den benötigten Stein-, Erz- und Holzbedarf zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür werden gleich von der Grafschaft selbst übernommen.
Die Rohstoffe werden nur dann seitens der Grafschaft bereitgestellt, wenn ein sicheres Fortlaufen der Tagesgeschäfte gewährleistet ist. Bergwerke haben hierbei Priorität. Bei Lieferschwierigkeiten wird der Hafenmeister sofort darüber in Kenntnis gesetzt.

5. Änderungen des Vertrags
Änderungen des Vertrages können nur in beiderseitigem Einverständnis erfolgen.

6. Hierarchie
Der Bürgermeister ist dem Hafenmeister weisungsbefugt.
Der Rat ist dem Bürgermeister weisungsbefugt.

Der Hafenmeister wird von dem Bürgermeister bestimmt und durch den Rat dann eingesetzt. Der Rat kann den Hafenmeister ohne Zustimmung des Bürgermeisters nur austauschen, wenn ein berechtigter schwerwiegender Grund vorliegt. Die Begründung muss dem Bürgermeister beweiskräftig schriftlich zugehen.

Reutlingen , 02.02.1458


Arthro M. Lord of MacKenzie

Bürgermeister zu Reutlingen

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Stuttgart, 02.02.1458
Lady Nicki von Eriador
Gräfin von Württemberg

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Re: Hafenverträge

Mi 26. Mai 2010, 01:33

Vertrag Zollern:

Hiermit wird vereinbart, dass die Stadt Zollern die kompletten Kosten für das Baupersonal der Grafschaft vorfinanziert. Im Gegenzug verpflichtet sich die Grafschaft die so angefallenen Kosten zurück zu zahlen, bis diese vollständig beglichen sind,
Eine einmalige Rückzahlung der noch offenen Kosten durch die Grafschaft ist ebenfalls möglich.
Genauere Bestimmungen:

1. Vorstreckung der Personalkosten
Der Bürgermeister händigt dem Hafenmeister die nötigen Taler für das Baupersonal aus. Es liegt eine Nachweispflicht der Aushändigung seitens des Bürgermeisters und des Erhalts seitens des Hafenmeisters vor.
Die Grafschaft erstattet den Dörfern die vorfinanzierten Personalkosten abzüglich der ausdrücklich für den Hafenbau getätigten Spenden.

2. Einstellung von Baupersonal
Täglich darf der Hafenmeister nicht mehr als fünf Arbeiter einstellen, die am Hafenbau arbeiten, um nicht in zu große Konkurrenz zu den Bergwerken zu treten. In Absprache mit dem Rat kann die Anzahl der täglichen Arbeiter geändert werden.

3. Rückzahlung der Personalkosten
Die Grafschaft erlässt der Stadt, ab Fertigstellung des Hafens, solange die Steuern, bis der vorfinanzierte Betrag vollständig zurückgezahlt wurde.
Eine einmalige Zurückzahlung der noch offen stehenden Summe seitens der Grafschaft ist ebenfalls möglich.

4. Stein, Erz und Holz
Die Grafschaft liefert das Baumaterial für den Hafen. Sollte das Material für die Bergwerke benötigt werden, wird die Lieferung für den Hafenbau baldmöglichst weiter laufen.
Bei Lieferschwierigkeiten wird der Hafenmeister unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

5. Änderungen des Vertrags
Änderungen des Vertrages können nur in beiderseitigem Einverständnis erfolgen.

6. Hierarchie
Der Bürgermeister ist dem Hafenmeister weisungsbefugt.

Der Hafenmeister wird von dem Bürgermeister bestimmt und durch den Rat dann eingesetzt. Der Rat kann den Hafenmeister ohne Zustimmung des Bürgermeisters nur austauschen, wenn ein berechtigter schwerwiegender Grund vorliegt. Die Begründung muss dem Bürgermeister beweiskräftig schriftlich zugehen.

Zoller, den 02.02.1458

Sylanta Aldaran
Bürgermeisterin Zollerns

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Stuttgart, 02.02.1458
Lady Nicki von Eriador
Gräfin von Württemberg

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Re: Hafenverträge

Do 28. Okt 2010, 16:47

Hafenbau
Vertrag zwischen Rottweil und der Grafschaft Württemberg


Hiermit wird vereinbart, dass der Ort die kompletten Kosten für das Baupersonal der Grafschaft Württemberg vorfinanziert.
Im Gegenzug verpflichtet sich die Grafschaft die so angefallen Kosten zu begleichen, indem alle Gewinne, die durch den Hafen entstehen, so lange an das Dorf zurückzahlt, bis diese vollständig beglichen sind.
Eine einmalige Rückzahlung der noch offnen Kosten durch die Grafschaft ist ebenfalls möglich.

Genauere Bestimmungen:

1. Vorstreckung der Personalkosten
Der Bürgermeister händigt dem Hafenmeister mittels Mandat die nötigen Taler für das Baupersonal aus. (Screenpflicht seitens des BMs über Ausgabe und des Hafenmeister über Erhalt im Forum)
Insgesamt streckt das Dorf somit 4500 Taler für Personal vor. (entnommen aus Anlage 1)

Über diese Kosten wird genau Buch geführt. Das ist der Betrag, den das Dorf wieder von der Grafschaft zurückbekommt – näheres siehe Punkt 3.

2. Einstellung von Baupersonal
Täglich darf der Hafenmeister nicht mehr als 5 Leute einstellen, die am Hafenbau arbeiten, um nicht in zu große Konkurrenz zu den Bergwerken zu treten.

3. Rückzahlung der Personalkosten
Die Grafschaft zahlt solange alle durch den Hafen entstandenen Gewinne an die Dörfer zurück, bis der Betrag (siehe Punkt 1) vollständig zurückgezahlt wurde. Diese Rückzahlung erfolgt durch Verrechnung mit den zweiwöchigen Steuerbescheiden – muss aber extra ausgewiesen werden (Screen – sofern ingame möglich).
Eine einmalige Zurückzahlung der noch offen stehenden Summe seitens der Grafschaft ist ebenfalls möglich.

4. Stein, Erz und Holz
Die Grafschaft versucht den benötigte Stein, Erz und Holz zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür werden gleich von der Grafschaft selbst übernommen. Die Rohstoffe werden nur dann seitens der Grafschaft bereitgestellt, wenn ein sicheres Fortlaufen der Tagesgeschäfte gewährleistet ist. Bergwerke haben hierbei Priorität.

5. Änderungen des Vertrags
Änderungen des Vertrages können nur in beiderseitigem Einverständnis erfolgen.

6. Hierarchie
Der Bürgermeister ist dem Hafenmeister weisungsbefugt.
Der Rat ist dem Bürgermeister weisungsbefugt.
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