Elayne. hat geschrieben:
[rp]
Verfahren:
[RSA-25/66] Carlson von Wittdüm | Verrat |17.12.
Verfahrensgegenstand:
§ 2 (2)
a) WB-StGB : Weitergabe von geheimen Informationen
b) WB-StGB: Missbrauch oder Vernachlässigung eines Amtes
d) WB-StGB: Abgeben einer Falschaussage
Antragsteller:
Philipp Berus, Graf von Württemberg
Beklagter:
Carlson von Wittdüm
Antrag:
Der Antrag wird abgewiesen
Begründung: Formale Prüfung: Gemäß § 5 Abs. 2 RJG ist die Reichsstaatsanwaltschaft zuständig für Klagen gegen Ratsmitglieder.
Gemäß § 6 (3) WB-StGB verjährt die Anzeigeberechtigung innerhalb eines Monats. Der Regent erfuhr von der Tat zu 1.) am 16.12.1465, die Anzeige ging somit am 17.12.1466 fristgerecht ein. Die Tat zu 2.) ereignete sich am 19.12.1466, die Anzeige erging daher auch hier fristgerecht am selben Tag ein.
Der Antrag ist somit fristgerecht.
Inhaltliche Prüfung:Der Antrag wird abgelehnt und das Verfahren eingestellt, da sich beide Parteien mit Hilfe der Staatsanwaltschaft außergerichtlich einigen konnten. Die Einigung sieht wie folgt aus:
Carlson von Wittdün wird binnen einer Woche ab Veröffentlichung dieses Beschlusses an den Kämmerer von Württemberg 200 Taler Entschädigung zahlen, sowie eine öffentliche und aufrichtige Entschuldigung für seine hier genannten Taten in der Weinstube der Grafschaft hinterlegen (posten). Im Gegenzug erklärt sich der Regent von Württemberg, Philipp Berus, bereit nicht wieder Anzeige in der selben Sache zu erheben. Die Parteien haben weiterhin der zuständigen Reichstaatsanwältin bis zum Ablauf dieser einwöchigen Frist den Nachweis zu erbringen, dass sie ihren Teil des Vertrages vollumfänglich erfüllt haben.
Diese Einigung ist einem Vertrag gleichzusetzen und somit bindend. Ein Verstoß gegen diese Einigung wird als Erfüllung des Straftatbestandes des Vertragsbruches gemäß § 4 Abs. 2 a) WB-StGB gewertet und entsprechend geahndet.
Elayne von Rosenfeldt
Verfahrensleitende Reichsstaatsanwältin
Gezeichnet am 30.12.1466
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