Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
Thema gesperrt

Soll der Gesetzesabschnitt II des Württemberger Gesetzes wie folgt geändert werden?

Umfrage endete am Fr 2. Jul 2010, 23:36

Ja
9
82%
Nein
0
Keine Stimmen
Enthaltung
2
18%
 
Abstimmungen insgesamt : 11

Überarbeitung Gesetzesabschnitt II (Staatsorganisation)

Mi 30. Jun 2010, 23:36

Werte Ratsmitglieder,

der nachfolgende Gesetzesabschnitt II des Württemberger Gesetzes wurde wie folgt überarbeitet. Entfallen sind die Regelungen zum Volksentscheid, neu aufgenommen der Amtseid für Bürgermeister und überarbeitet der Amtseid für Ratsmitglieder - beide Eidestexte werden zukünftig im Anhang des Gesetzes beigefügt, wie unten angefügt. Hinzu kamen weitere inhaltliche Änderungen. Der bisherige Gesetzestext ist zum Vergleich hier zu finden.

Neuer Abschnitt II (Staatsorganisation) hat geschrieben:§5 Amtsträger
1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.
2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister einen Amtseid.
3. Der Rücktritt vom Rat oder einem Amt das der direkten Autorität des Grafen untersteht ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
6. Staatsanwalt und Richter können nicht zugleich Büttel oder Zollwachtmeister sein. Sobald eine offizielle Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt erfolgt, ist das niedrigere Amt des Büttels oder Zollwachmeisters abzulegen.
7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
8. Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen werden als Hochverrat geahndet.

§6 Vertraulichkeit
1. Informationen, die im Zuge der Amtsführung erhalten werden, unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen ausschließlich mit gleich- oder höherberechtigten Amtsträgern besprochen werden.
2. Der Graf hat das Recht Ausnahmen zu genehmigen. Ebenso kann er ohne Einschränkung Personen Zugang zu den Informationen gewähren.
3. Jedes Ratsmitglied kann mit Rücksicht auf die Bewahrung von vertraulichen Informationen eine Unterredung im öffentlichen oder vertraulichen Sitzungssaal eröffnen. Der Graf kann den Diskussionsort nachträglich ändern.
4. Die Weitergabe von Informationen, auch widerrechtlich erlangten an unberechtigte Personen wird als Verrat oder Hochverrat geahndet.

§7 Notstand
1. Der Notstand kann durch den Bürgermeister eines Dorfes oder durch den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Er ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit des betreffenden Dorfes.
2. Ab Ausrufung eines Notstandes obliegt der Grafschaft die Verantwortung für Sicherheit und Versorgung des betroffenen Dorfes. Für diesen Zweck erhält der Rat die vollständige Kontrolle über das betroffene Dorf. Der Bürgermeister hat den Anordnung des Rates beziehungsweise des verantwortlichen Ratsmitgliedes sofort und unbedingt Folge zu leisten.
3. Der Notstand kann durch den Rat wieder aufgehoben werden.

§8 Militärische Vereinigungen
1. Militärische Organisationen dürfen nur durch die Grafschaft von Württemberg oder das Deutsche Königreich gegründet werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.
2. Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist erlaubt.
3. Der Graf oder der Hauptmann können diese Erlaubnis ohne Angabe von Gründen entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen. Zuwiderhandlungen werden als Verrat geahndet.
4. Wer anderweitig eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, macht sich des Hochverrats schuldig.


Texte der Amtseide für Bürgermeister und Ratsmitglieder für den Anhang des Gesetzes:
Bürgermeister hat geschrieben:Ich schwöre, meine Kraft maßgeblich im Rahmen des mir anvertrauten Amtes als Bürgermeister zum Wohle der Bürger von [Stadt] einzusetzen, stets gerecht, uneigennützig und verantwortlich zu handeln und schwächenden Einfluss zu vereiteln.
Gleichzeitig erkenne ich meine Verpflichtung gegenüber der Grafschaft von Württemberg an und werde ihre Gesetze achten und schützen. Der Herr sei mein Zeuge.

Ratsmitglieder hat geschrieben:Ich schwöre, meine Pflicht zum höheren Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, mein Wissen und meine Fähigkeit in ihren Dienst zu stellen und das Übel von ihr fernzuhalten.
Mein Amt werde ich gerecht ausüben, die Gesetze Württembergs achten und ehren und den eigenen Vorteil hintanstellen. Der Herr sei mein Zeuge.


Ich bitte um Abstimmung mit Ja, Nein oder Enthaltung in den nächsten 48 Stunden. Es zählt die einfache Mehrheit.

Mi 30. Jun 2010, 23:36

Re: Überarbeitung Gesetzesabschnitt II (Staatsorganisation)

Mi 30. Jun 2010, 23:40

Ja!

Re: Überarbeitung Gesetzesabschnitt II (Staatsorganisation)

Do 1. Jul 2010, 00:50

:arrow: Enthaltung

Re: Überarbeitung Gesetzesabschnitt II (Staatsorganisation)

Do 1. Jul 2010, 00:58

:arrow: Ja

Re: Überarbeitung Gesetzesabschnitt II (Staatsorganisation)

Do 1. Jul 2010, 01:07

Ja

Re: Überarbeitung Gesetzesabschnitt II (Staatsorganisation)

Do 1. Jul 2010, 08:42

:arrow: ja.

Re: Überarbeitung Gesetzesabschnitt II (Staatsorganisation)

Do 1. Jul 2010, 10:09

Ja

Re: Überarbeitung Gesetzesabschnitt II (Staatsorganisation)

Do 1. Jul 2010, 10:21

:arrow: Enthaltung

Re: Überarbeitung Gesetzesabschnitt II (Staatsorganisation)

Do 1. Jul 2010, 13:56

:arrow: Ja

Re: Überarbeitung Gesetzesabschnitt II (Staatsorganisation)

Do 1. Jul 2010, 14:19

ja
Thema gesperrt



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