Fr 4. Jan 2013, 14:11
Gesetzbuch von Württemberg- NEU hat geschrieben:§ 5a Gesetze
1. Es obliegt dem Rat Gesetze zu beschließen, zu ändern oder aufzuheben.
§ 5b Dekrete
1. Dem Grafen, Bürgermeistern und Vasallen steht es frei, Dekrete zu erlassen.
2. Dekrete von Bürgermeistern und Vasallen sind auf das Gebiet beschränkt in dem sie Kraft ihres Amtes oder Titels die Verfügungsgewalt haben. Diese Dekrete unterliegen der Beurteilung durch den Grafen von Württemberg, der sie aufheben kann.
3. Gräfliche Dekrete sind möglichst binnen 3 Monaten als Gesetz zu beschließen oder aufzuheben.
4. Neue Regelungen müssen öffentlich verkündet werden. Nicht öffentlich verkündete Dekrete sind gegenstandslos.
Gesetzbuch von Württemberg- aktuell hat geschrieben:§ 5 Dekrete
1. Dem Grafen, Bürgermeistern und Vasallen steht es frei, Dekrete zu erlassen.
2. Dekrete von Bürgermeistern und Vasallen sind auf das Gebiet beschränkt in dem sie Kraft ihres Amtes oder Titels die Verfügungsgewalt haben. Diese Dekrete unterliegen der Beurteilung durch den Grafen von Württemberg, der sie aufheben kann.
3. Gräfliche Dekrete sind möglichst binnen 3 Monaten durch den Rat als Gesetz zu beschliessen oder aufzuheben.
4. Neue Regelungen müssen öffentlich verkündet werden. Nicht öffentlich verkündete Dekrete sind gegenstandslos.
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Sa 5. Jan 2013, 00:41
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