Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
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Soll der §13 des Württemberger Gesetzbuches wie vorgeschlagen geändert werden?

Umfrage endete am Mo 11. Mär 2013, 19:11

Ja
9
100%
Nein
0
Keine Stimmen
Enthaltung
0
Keine Stimmen
 
Abstimmungen insgesamt : 9

[Abstimmung] Änderung des Gesetzbuches (§ 13)

Sa 9. Mär 2013, 19:11

Geschätzte Ratmitglieder,

der §13 des Württemberger Gesetzbuches soll wie gefolgt geändert werden.

Die Diskussion dazu ist hier nachzulesen:
84148108nx42724/tagungsraum-f8/wirtshaus-und-hafensteuern-t3204-s40.html

Abstimmungsfrage:
Soll der §13 des Württemberger Gesetzbuches wie vorgeschlagen geändert werden (Änderungen in Grün)?

IV. Häfen der Grafschaft


§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche

1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg, in der fachlichen Zuständigkeit dem Baumeister, der auch Hafenbevollmächtigter ist. Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können vom Rat oder Regenten vollständig oder teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigten obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.

2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Zuständigen nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen. Allein die Grafschaft Württemberg oder ihr Bevollmächtigter nach Satz 1 ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.


§ 13 Sicherheitsbestimmungen und Liegedauer

1. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Hafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis.

2. Das Erteilen einer Anlegeerlaubnis sowie der Schiffbau und die Schiffreperatur erfolgen ausschließlich unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden und können im Zweifel ohne Angabe von Gründen vom Hafenmeister abgelehnt werden.

3. Die maximale Liegedauer in einem Württemberger Hafen beträgt 21 Tage. Eine Verlängerung kann vom zuständigen Hafenmeister oder Baumeister bis auf Widerruf unbefristet gewährt werden. Ein Unterbrechung der Liegezeit von weniger als vier Tagen verlängert die Frist nicht.

4. Ausgenommen hiervon sind Schiffe der Grafschaft oder sonstige Schiffe, die für die Grafschaft im Einsatz sind.

5. Der Hafenbevollmächtigte oder Regent kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Eigners.



Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:

  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens 9 Ratsmitglieder abgestimmt haben

Sa 9. Mär 2013, 19:11

Re: [Abstimmung] Änderung des Gesetzbuches (§ 13)

Sa 9. Mär 2013, 19:15

:arrow: ja

Re: [Abstimmung] Änderung des Gesetzbuches (§ 13)

Sa 9. Mär 2013, 19:19

:arrow: ja

Re: [Abstimmung] Änderung des Gesetzbuches (§ 13)

Sa 9. Mär 2013, 19:55

:arrow: ja

Re: [Abstimmung] Änderung des Gesetzbuches (§ 13)

Sa 9. Mär 2013, 21:03

:arrow: :ja:

Re: [Abstimmung] Änderung des Gesetzbuches (§ 13)

Sa 9. Mär 2013, 21:11

:fuer:

Re: [Abstimmung] Änderung des Gesetzbuches (§ 13)

So 10. Mär 2013, 06:33

:fuer:

Re: [Abstimmung] Änderung des Gesetzbuches (§ 13)

So 10. Mär 2013, 09:09

ja

Re: [Abstimmung] Änderung des Gesetzbuches (§ 13)

So 10. Mär 2013, 09:12

:fuer:

Re: [Abstimmung] Änderung des Gesetzbuches (§ 13)

So 10. Mär 2013, 12:43

:arrow: Ja
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