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Dorfdekret Zwiefalten, Stand 17.8.1467

So 18. Aug 2019, 12:23

Dorfdekret von Zwiefalten

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Lizenzen & Handel
§4 Mindestlohn
§5 Steuererhebung
§6 Beamtenstellen in Zwiefalten
§7 Raubopferhilfe

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Zwiefalten für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

§2 Gesetzeshierarchie

1. Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten.

2. Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

§3 Lizenzen & Handel

1. Ein jedweder Mensch darf grundsätzlich in Zwiefalten Handel betreiben, solange die von ihm angebotenen Waren redlich erworben oder selbst gefertigt wurden.

2. Jeder Verkäufer ist verpflichtet, seine Preise und Mengen anständig zu gestalten.

3. Der Kauf von Brot zu 2 Talern ist nur künftigen Bürgern (Lvl 0) oder Raubopfern gestattet.

4. Das Rathaus bietet ungeschliffene Äxte für 160 Taler zum Verkauf, welche ausschließlich von Zwiefaltener
Schmieden gekauft werden dürfen, welche verpflichtet sind, diese Äxte geschliffen für 180 Taler ans Rathaus zurückzugeben.

5.Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

6. Das Rathaus und Handlungen im Namen des Rathauses sind von dem Tatbestand der Spekulation ausgeschlossen um mit den Einnahmen sich selbst und Steuernachlässe für die Bürger zu finanzieren.

§4 Mindestlöhne

In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15,- Talern vorgeschrieben.
Wird dieser unterschritten, so kommt es zu einer Anzeige wegen Sklaverei!
Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.

§5 Steuerregelung
Steuertafel der Grafschaft Württemberg

Die Grafschaft Württemberg erhebt folgende Steuern:

Wirtshaussteuer: 20 Taler pro Woche
Württemberg erhebt eine Lohnsteuer von 5%


In Zwiefalten können Steuern erhoben werden. Es gilt das Steuerrecht der Grafschaft von Württemberg.

Es werden in Zwiefalten derzeit keine Steuern erhoben.


§6 Beamtenstellen in Zwiefalten

1. Jeder Beamte von Zwiefalten hat das Recht sich auf die Stellen des Rathauses zu bewerben.

2. Die Beamtenstellen werden vom Bürgermeister öffentlich (Forum) ausgeschrieben.

3. Am Folgetag werden die Beamtenstellen vom Bürgermeister ausgeschrieben und jeder Beamter mit den angeforderten Punkten im entsprechenden Bereich darf sich bewerben. Wer zuerst kommt, bekommt auch die Stelle.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Beamtenstellen besteht nicht.

5. Bezahlung der Beamten:

10 Staatspunkte zu 25 Taler
15 Staatspunkte zu 30 Taler
20 Staatspunkte zu 35 Taler

§7 Raubopferhilfe

Aus dem Raubopferfond der Grafschaft Württemberg haben Personen, welche auf deren Boden überfallen wurden und die eine Anzeige erstatten haben, Anrecht auf eine Soforthilfe. Dies beinhaltet eine Zuwendung in Höhe von 20 Talern.
Zuständig für die Auszahlung ist der Bürgermeister des Ortes, in welchem sich das Opfer befindet.



Zwiefalten, den 17.08.1467
Butterfly9 von Eriador, Gräfin von Heidenheim
Bürgermeisterin von Zwiefalten

So 18. Aug 2019, 12:23

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