Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Soll der Passus zum württembergischen Gesetzbuch angepasst werden und das Dekret ablösen?
Umfrage endete am Mi 5. Sep 2012, 09:09
Ja 100%  100%  [ 11 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 11
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BeitragVerfasst: Mo 3. Sep 2012, 09:09 
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Werter Ratsmitglieder,

in dieser Abstimmung soll über die Einarbeitung des bisherigen Dekretes zu "Erlass zur Durchführung von Prozessen in der Weinstube" und ins das Strafgesetzbuchentschieden werden. Das Dekret würde damit seine Wirkung verlieren.

Zur Abstimmung steht folgende Überarbeitung:
Zitat:
II. Funktions- und Prozessordnung

§ 6 Klageerhebung und Prozessverlauf
1. Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte der jeweilige Bürgermeister.
2. Wenn eine Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.
3. Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht wurden.
4. Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts bleibt davon nicht betroffen.
5. Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


§ 7 Grundsätze der Strafzumessung
1. Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.
2. Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach eigenem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
3. Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
4. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen.

§ 8 Angemessenheitsprinzip
1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
3. Bei Vergehen geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.

§ 9 Bezeugung
1. Sagt ein Zeuge vor Gericht aus, so muss er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sprechen. Wissentliches Weglassen von Tatsachen oder Hinzufügen von Unwahrheiten wird als Falschaussage geahndet.
2. Gleiches gilt für die Fälschung von Beweismitteln.

§ 10 Begnadigung
1. Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor, als auch nach Urteilsverkündung ausüben.



Abstimmungsfrage:

Soll der Passus zum württembergischen Strafgesetzbuch angepasst werden und das Dekret ablösen?

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung


Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:


  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens 9 Ratsmitglieder abgestimmt haben


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Verfasst: Mo 3. Sep 2012, 09:09 


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