Di 24. Aug 2021, 09:10
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
I Allgemeines
I.I Geltungsbereich
Das Gesetzbuch der Grafschaft gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße können bestraft werden.
I.II Gesetzeshierarchie
Kaiserliches und königliches Recht steht über Württemberger Recht.
II Verwaltung
II.I Amtsträger
a. Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.
b. Amtsträger ist jedwede Person, die ein weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Sie hat sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren und diese sorgfältig, gerecht und umsichtig auszuüben.
c. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid. Für andere weltliche Ämter kann der Graf ebenso einen Eid verlangen.
d. Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
e. Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder den Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
f. Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.
II.II Gesetze und Dekrete
a. Dem Rat obliegt die Gesetzgebung.
b. Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für die Gebiete erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.
c. Gesetze und Dekrete erlangen ihre Gültigkeit sobald sie in der Provinz öffentlich verkündet wurden.
II.III Militärische Gruppen
Militärische Gruppen dürfen nur von der Grafschaft oder vom Deutschen Königreich gegründet und hier tätig werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.
III Wirtschaft
III.I Löhne
In Württemberg darf niemandem ein Tageslohn von weniger als 15 Talern bezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.
III.II Verträge
Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.
III.III Steuern, Abgaben und Gebühren
Die Grafschaft und die Städte sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft. Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent bzw. der Bürgermeister bei Stadtabgaben.
IV Häfen der Grafschaft
IV.I Zuständigkeiten
Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
IV.II Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
a. Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
b. In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.
c. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.
d. Der Graf oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.
Verfassung
Präambel
§ 1 Der Regent (hier könnte die Stelli-Regelung und das Misstrauensvotum aus der GO drin aufgehen)
§ 2 Der Rat (hier könnte der Ausschluss und die Aufgabenverteilung aus der GO drin aufgehen, auch der Fürstenspiegel im Übrigen)
§ 3 Die Bürgermeister
§ 4 Die Kirche
§ 5 Das Militär
§ 6 Die Gesetzgebung (hier könnte die Abstimmungsregelung aus der GO drin aufgehen
§ 7 Das Gerichtswesen (wenn wir uns denn entscheiden, das StGB zu integrieren; hier könnte auch die Prozessordnung drin aufgehen)
§ 8 Die Straftatbestände (s.o. § 7)
Di 24. Aug 2021, 09:10
Di 24. Aug 2021, 10:05
Di 24. Aug 2021, 12:15
Di 24. Aug 2021, 12:44
Di 24. Aug 2021, 13:53
Di 24. Aug 2021, 16:35
Galaresch hat geschrieben:Schließlich ist die Go immer an die Flexibilität der Königreiche gebunden das Gesetz eben nicht.
Di 24. Aug 2021, 18:27
Di 24. Aug 2021, 18:33
Mi 25. Aug 2021, 16:08
So 29. Aug 2021, 14:52
Verfassung der Grafschaft Württemberg
Präambel
Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.
Artikel 1: Der Graf
(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.
(2) Der Graf ernennt einen Stellvertreter. Dieser dient ihm als engster Berater und Vertrauter.
(a) Der Stellvertreter hat die Pflicht den Grafen in Abwesenheit nach bestem Wissen zu vertreten. Dazu werden ihm die nötigen Befugnisse erteilt.
(3) Gegen den Grafen kann ein Misstrauensvotum eingeleitet werden. Dies ist der Fall, wenn der Graf sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt, Entscheidungen gefällt hat, die sich zu Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben oder die Arbeit des Rates blockieren.
(a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
(b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
(c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.
Artikel 2: Der Rat
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