Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Soll das WB Armeegesetz wie beschrieben geändert werden?
Umfrage endete am Di 13. Nov 2012, 08:15
Ja 100%  100%  [ 10 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 10
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 Betreff des Beitrags: Änderung WB Armeegesetz
BeitragVerfasst: So 11. Nov 2012, 08:15 
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Werte Ratsmitglieder,

nachfolgend soll über die Änderung des Württemberger Armeegesetes abgestimmt werden. Der Abstimmung ist eine Diskussion voraus gegangen.

Zitat:
Armeegesetz der Grafschaft Württemberg


Präambel

Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg behandelt Tätigkeiten und Personen im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg oder deren Einsätze.
Das Armeegesetz ist eine Ergänzung des Württembergischen Gesetzbuches, des Württembergischen Sicherheitsgesetzes und des Reichsarmeegesetzes, welche Anwendungsvorrang besitzen.


Abschnitt I - Struktur der Armee


§ 1 Führung

I. Der Regent ist der Oberbefehlshaber der Armee und hat allumfassende Einsicht. Er erteilt die Befehle zum Einsatz der Armee.
Er hat ein Vetorecht bei allen Personalentscheidungen in der Armee, er ernennt und entlässt den Armeeführer.

II. Der Hauptmann übernimmt die zivile Führung. Im Auftrag des Regenten und des Rates erteilt der Hauptmann Weisungen an den Armeeführer und überwacht den korrekten Ablauf in der Armee.
Er koordiniert das Verteidigungsheer und entscheidet über die Zulassung von Bannern auf dem Territorium Württembergs.
IIa. Er organisiert gemeinsam mit dem Armeeführer die Abtretung württembergischer Soldaten an die Reichsarmee.

III. Dem Armeeführer unterliegt die militärische Führung der Armee. Er ist verpflichtet, den Befehlen des Regenten und den Weisungen des Hauptmannes Folge zu leisten und diese umzusetzen.
Er ernennt das Personal des Banners, Truppführer für konkrete militärische Operationen und entscheidet über alle Beförderungen.
Bei Personalentscheidungen in untergeordneten Strukturen besitzt er ein Vetorecht. Er hat ebenfalls das Recht, inaktive Soldaten aus ihren Posten zu entheben. Er legt gegenüber dem Regenten Rechenschaft über die Armee ab.

IV. Der Stellvertretende Armeeführer vertritt ggf. den Armeeführer. Er ist verantwortlich für die Leitung und Führung der Stadtkommandanten und des Mannschafterbereiches.
Er bearbeitet die Anträge der Stadtkommandanten, setzt diese ein und ab.


§ 2 Armeestab

I. Der Armeestab setzt sich aus den Leitern der Abteilungen Personalverwaltung, Versorgung, Nachrichtendienst, Einsatzplanung und Ausbildung zusammen.
II. Er setzt die Befehle und Anweisungen der Armeeführung um und steht ihr beratend und unterstützend zur Seite.
III. Die Mitglieder des Armeestabes setzen die ihnen zugewiesenen Aufgaben um. Sie legen dem Armeeführer gegenüber Rechenschaft ab.


§ 3 Stadtkommandant

I. Der Stadtkommandant ist verantwortlich für die Soldaten in der Kommandantur seines Dorfes. Er koordiniert die Soldaten seiner Kommandantur für Einsätze und ernennt die Truppführer. Er ist verpflichtet, Abrechnungen seiner Truppführer an den Versorgungsoffizier weiterzuleiten, wenn sie nicht direkt bei diesem abgegeben werden konnten.
II. Er hat monatlich zu prüfen, ob einer seiner Soldaten die Kriterien für eine Beförderung erfüllt. Hierbei ist auf alle Kriterien einzugehen und diese dem Armeeführer vorzulegen.
III. Er setzt die Befehle der Armeeführung um und muss dem Stellvertretenden Armeeführer Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Er repräsentiert die Armee gegenüber dem Bürgermeister seines Dorfes.


Abschnitt II - Mitgliedschaft


§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten

I. Jeder Soldat hat den Anweisungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten.
II. Wissen, welches im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben wird, unterliegt der Schweigepflicht. Von dieser kann er durch die in § 1 genannten Ämter entbunden werden.
III. Soldaten haben sich, ungeachtet der Dienstgrade, gegenseitig mit Respekt und Achtung zu behandeln.
IIIa. Sollte dies nicht geschehen, hat jeder Soldat das Recht und die Pflicht, sich gemäß des Dienstweges bei seinem direkten Vorgesetzten zu beschweren. Gleiches gilt bei allgemeinen Problemen innerhalb der Armee.
IV. Mit der Aufnahme als Soldat verpflichtet man sich, die Armee würdevoll nach außen zu vertreten.
IVa. Auf öffentlichen Veranstaltungen ist jeder Soldat mit Rang und Namen anzusprechen. Während dem offiziellem Teil von Veranstaltungen gilt Alkoholverbot.
V. Jeder Offizier, Unteroffizier, Stadtkommandant, sowie dessen Stellvertreter ist berechtigt, Beförderungsvorschläge einzureichen.
VI. Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Lage der Grafschaft zu gewähren ist. Nach Erteilung eines Einsatzbefehls besteht für die Dauer des Einsatzes kein Urlaubsanspruch. Während Kriegszeiten wird kein Urlaub gewährt und begonnener kann durch die Armeeführung abgebrochen werden.*
VII. Das Erteilen von Befehlen in der Öffentlichkeit ist zum Schutz vor unerwünschten Zuhörern nur in Notfällen gestattet.
VIII. Duellieren ist für alle Soldaten und Rekruten bei Strafe verboten. Eine Genehmigung zum Duellieren kann nur vom Armeeführer gegeben werden.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt


§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

I. Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee bei allen Parteien und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegensteht.
Ia. Eine Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation führt zur sofortigen Entlassung.
Ist ein Soldat Mitglied einer Organisation, die verboten wird, bedarf sein Verbleib in der Armee einer Prüfung durch die Armeeführung.
Voraussetzung dafür ist der sofortige Austritt aus der Organisation.
II. Die Mitgliedschaft in einem Ritterorden ist mit der Zugehörigkeit zur württembergischen Armee nicht zu vereinbaren. Mit dem Leisten des Schwurs auf den Orden ist die Mitgliedschaft in der Württembergischen Armee nicht mehr möglich. Über diese Entscheidung ist die Armeeführung zu informieren.


§ 6 Aufnahme

I. Jeder Bürger Württembergs, der den Stand eines Bauern oder Landstreichers inne hat, kann Mitglied der Württembergischen Armee werden.
II. Voraussetzung für die Zulassung zur Armee ist ein einwandfreier Leumund.
III. Mitgliedschaften in Organisationen sind anzugeben und werden nach §5 geprüft. Eventuelle Vorstrafen sind zu melden.
IV. Die Aufnahme erfolgt als Rekrut, wenn die Zulassungsvoraussetzungen geprüft und erfüllt sind.
IVa. Soldaten mit Erfahrungen in anderen Armeen des DKR können auf Antrag von der Armeeführung nach erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung in höhere Dienstgrade eingruppiert werden.
Eine Teilnahme an der Grundausbildung ist dabei Pflicht.
V. Jeder Rekrut muss sich einer Grundausbildung unterziehen, welche mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nach dieser wird über die Aufnahme als vollwertiges Mitglied der Armee entschieden.
VI. Alle bereitgestellten Unterrichtsmaterialien unterliegen der Geheimhaltung. Jedes Mitglied der Armee hat das Zugriffsrecht auf die Ausbildungsunterlagen, welche seiner Laufbahnstufe entsprechen.
VII. Jedes Mitglied der Armee und der Reserve ist zu vereidigen. Ein Verstoß gegen den Fahneneid wird gemäß WürttG mindestens als Verrat behandelt. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:
Ich schwöre, meine Pflicht zum Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, ihre innere und äußere Sicherheit zu wahren und Übel von ihr fern zu halten. Ich werde meinen Dienst pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Dieses Versprechen gilt bis in den Tod oder der Entlassung aus dem Armeedienst. Der HERR sei mein Zeuge.


§ 7 Die Dienstgrade

I. Die Dienstgrade bleiben allein den vereidigten Mitgliedern der Armee vorbehalten. Ratsämter besitzen keinen Dienstgrad im militärischen Sinn.
II. Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere, die mittlere die der Unteroffiziere und die niedrigste die der Mannschafter. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet bei allen Gruppen der Armeestab.
III. Die Voraussetzungen für die Dienstgrade werden vom Armeeführer und seinem Stellvertreter beschlossen.


§ 8 Reserve

I. Jeder Soldat kann unter Angaben von Gründen die Versetzung in die Reserve beantragen. Der Antrag muss von der Armeeführung bewilligt werden.
II. Soldaten in Reserve sind von ihren Aufgaben innerhalb der Armee sowie von Einsätzen freigestellt.
III. Ratsmitglieder und Bürgermeister können auf Grund ihres Amtes die Versetzung in die Reserve beantragen.
IV. Während eines Einsatzes oder einer akuten Gefährdungssituation der Grafschaft kann keine Reserve bewilligt werden.


§ 9 Gerichtsbarkeit

I. Die Entscheidung über die Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten oder Regelverstößen die außerhalb der Gerichtsbarkeit liegen, obliegt der Armeeführung oder dem verantwortlichen Stadtkommandanten.
Ia. Das Ermessen des Stadtkommandanten erstreckt sich wie folgt:
    o Mündliche Ermahnung
    o Schriftlicher Tadel
    o Tadel vor der Truppe
    o Auferlegen von Aufgaben niederer Natur

Ib. Die Armeeführung hat zusätzlich die Möglichkeit, folgende Sanktionen zu verhängen:
    o Beförderungstop auf Zeit
    o Degradierung
    o Anordnung von Nachschulung
    o Unehrenhafte Entlassung


§ 10 Austritt

I. Der Austritt muss ausdrücklich durch einen Antrag bei der Armeeführung beantragt und von ihr stattgegeben werden. Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder wenn der Kriegszustand in der Grafschaft ausgerufen wurde.
II. Eine Verlegung des Wohnsitzes zu einem Ort außerhalb der Grafschaft Württembergs wird als Austritt aus der Armee gewertet. Die Verlegung des Wohnsitzes ist zu melden, andernfalls erfolgt die unehrenhafte Entlassung.
III. Der Bürger wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden. Bei der Versetzung aus dem aktiven Dienst in die Reserve wird der Soldat nicht vom Fahneneid entbunden.


Abschnitt III - Finanzierung und Einsatz


§ 11 Finanzierung der Armee

I. Innerhalb des württembergischen Haushaltes wird ein gesonderter Armeeetat geführt. Die Gelder aus dem Armeeetat sollen für alle Kosten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen, ausgenommen Gendarmeriesolde.
II. Die Höhe des Etats wird vom Grafen festgelegt, soll jedoch in seiner Höhe der zu bewältigenden Armeeaufgaben und darüber hinaus auch zusätzlichen Projekten der Armee angemessen sein und die durchschnittlichen Kosten der Armee decken.
Die Armeeführung kann die Verwendung der Mittel innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs frei entscheiden.
III. Der Etat wird vom Marschall verwaltet, ihm obliegen hierbei die Überwachung der Etateinhaltung, sowie die Buchführung. Der Versorgungsoffizier arbeitet dem Marschall zu, indem er die Ausgaben im Voraus bearbeitet und bündelt.
Der Kämmerer steht dem Marschall unterstützend zur Seite, prüft die Buchführung gegen und führt die Auszahlungen aus. Der Hauptmann hat Einblick. Der Regent hat uneingeschränktes Vetorecht und allumfassende Einsicht.


§ 12 Einsätze

I. Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatztruppe.
Ia. Für die Dauer des Einsatzes hat der Soldat einen Anspruch auf Sold. Der Sold kann auch mit Nahrung aufgewogen werden. Der Einsatz endet mit Befehl.
Ib. Mögliche Versorgungsengpässe sind unverzüglich vom Soldaten zu melden.
Ic. Die Aufnahme von Zivilisten in den Einsatz ist möglich.
II. Während eines Einsatzes ist stets die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Daher sind höchstens zwei Bier täglich entschuldbar und somit erlaubt.
III. Der Regent ist über außerplanmäßige Einsätze zu informieren.
IV. Als Fahnenflucht gilt die nicht genehmigte Abwesenheit während eines Einsatzes der Armee.
IVa. Fahnenflucht wird gemäß WürttG als Hochverrat an der Grafschaft bestraft.


§ 13 Abrechnung

I. Für jeden Einsatztag hat der Soldat Anspruch auf einen Sold von 18 Talern. Der Truppführer hat einen Anspruch auf 22 Taler.
II. Der Truppführer ist verpflichtet, die Abrechnung für die ihm untergeordneten Soldaten zu erstellen und dem Versorgungsoffizier oder dem Stadtkommandanten vorzulegen.
III. 14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn keine Abrechnung beim Versorgungsoffizier eingereicht wurde.
IV. Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht, unbegründete oder falsche Einsatzrechnungen abzulehnen.


Abschnitt IV - Reichsarmee


§ 14 Abstellung an die Reichsarmee

I. Die württembergische Armee muss Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben in den Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Freiwillige sind für diesen Einsatz zu bevorzugen.
II. Die württembergische Armee kann Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben außerhalb der Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Hierfür ist die explizite Zustimmung des Rates von Württemberg einzuholen. Die Teilnahme an diesen Einsätzen ist freiwillig.
III. Der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Soldaten wird im Reichsarmeegesetz definiert.


§ 15 Anforderung der Reichsarmee

I. Um die Reichsarmee anzufordern bedarf es einer Anforderung des Regenten auf Antrag des Rates oder der Armeeführung.
II. Truppen der Reichsarmee, welche auf dem Boden Württembergs militärisch aktiv werden sollen, unterstehen dem Weisungsrecht eines explizit ernannten Einsatzleiters und übergeordnet dem Regenten von Württemberg.

Zum Vergleich das "alte" bzw. aktuell noch gültige AG: 84148108nx42724/gesetze-der-grafschaft-wuerttemberg-f112/armeegesetz-wuerttembergs-stand-06061460-t344.html


Abstimmungsfrage:
Soll das WB Armeegesetz wie beschrieben geändert werden?

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleicheit entscheidet der Graf.
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens 9 Ratsmitglieder abgestimmt haben


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