Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Di 9. Jun 2015, 02:59 
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Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife von Änderung des Armeegesetzes wurde festgestellt. Aufgrunddessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.

Die vollständige Diskussion könnt ihr hier nachlesen.


Abstimmungsfrage:
Welcher Gesetzesänderungen des Armeegesetzes sollen umgesetz werden?

Zitat:
Änderung 1:

§12 Verordnungen und Erlässe

[...]

IV. Mitgliedschaften und Ämter außerhalb der Armee
a) Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee bei allen Organisationen, Parteien und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegensteht.
b) Eine Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation führt zur sofortigen Entlassung. (Anmerkung: Wird meines Erachtens in Punkt a) geregelt.)
b) Mit dem Leisten des Schwurs auf einen Ritterorden ist die Mitgliedschaft in der Armee von Württemberg nicht mehr möglich.
c) Um Ämter und Tätigkeiten auszuüben, die eine Bindung zum Dorf oder zur Provinz erfordern, ist eine Genehmigung durch den Armeeführer von Nöten.

Entwurf für das Armeegesetz:

IV. Mitgliedschaften und Ämter außerhalb der Armee
a) Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee bei allen Organisationen, Parteien und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegensteht.
b) Mit dem Leisten des Schwurs auf einen Ritterorden ist die Mitgliedschaft in der Armee von Württemberg nicht mehr möglich.
c) Um Ämter und Tätigkeiten auszuüben, die eine Bindung zum Dorf oder zur Provinz erfordern, ist eine Genehmigung durch den Armeeführer von Nöten.




Zitat:
Änderung 2:

§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten

I. Jeder Soldat hat den Anweisungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten und legt über jegliche Handlungen Rechenschaft bei diesem ab.
II. Wissen, welches im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben wird, unterliegt der Schweigepflicht. Von dieser kann er durch die in Abschnitt 1 genannten Ämter entbunden werden.
III. Soldaten haben sich, ungeachtet der Dienstgrade, gegenseitig mit Respekt und Achtung zu behandeln.
IV. Jeder Soldat hat das Recht sich gemäß des Dienstrechtes bei seinem direkten Vorgesetzten über Problemsituationen zu beschweren.
IV. Mit der Aufnahme als Soldat verpflichtet man sich, die Armee würdevoll nach außen zu vertreten.
V. Jeder Offizier, Stadtkommandant, sowie dessen Stellvertreter ist berechtigt, Beförderungsvorschläge einzureichen.
VI. Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Lage der Grafschaft zu gewähren ist.*
VII. Das Erteilen von Befehlen in der Öffentlichkeit ist zum Schutz vor unerwünschten Zuhörern nur in Notfällen gestattet.
VIII. Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes zurückerstattet zu bekommen.
Jeder Soldat ist dazu verpflichtet Umzüge und Reisebewegungen außerhalb von Einsätzen in den dafür vorgesehenen Bereichen oder dem zuständigen Stadtkommandanten zu melden.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt


Entwurf für das Armeegesetz:

§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten

I. Jeder Soldat hat den Anweisungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten und legt über jegliche Handlungen Rechenschaft bei diesem ab.
II. Wissen, welches im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben wird, unterliegt der Schweigepflicht. Von dieser kann er durch die in Abschnitt 1 genannten Ämter entbunden werden.
III. Soldaten haben sich, ungeachtet der Dienstgrade, gegenseitig mit Respekt und Achtung zu behandeln.
IV. Jeder Soldat hat das Recht sich gemäß des Dienstrechtes bei seinem direkten Vorgesetzten über Problemsituationen zu beschweren.
IV. Mit der Aufnahme als Soldat verpflichtet man sich, die Armee würdevoll nach außen zu vertreten.
V. Jeder Offizier, Stadtkommandant, sowie dessen Stellvertreter ist berechtigt, Beförderungsvorschläge einzureichen.
VI. Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Lage der Grafschaft zu gewähren ist.*
VII. Das Erteilen von Befehlen in der Öffentlichkeit ist zum Schutz vor unerwünschten Zuhörern nur in Notfällen gestattet.
VIII. Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes zurückerstattet zu bekommen.
IX. Jeder Soldat ist dazu verpflichtet Umzüge und Reisebewegungen außerhalb von Einsätzen in den dafür vorgesehenen Bereichen oder dem zuständigen Stadtkommandanten zu melden.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt



Abstimmungsoptionen:
  • Ja - Änderung §12 Verordnungen und Erlässe
  • Nein - Keine Änderung §12 Verordnungen und Erlässe

  • Ja - Änderung § 11 Allgemeine Rechte und Pflichten
  • Nein - Keine Änderung § 11 Allgemeine Rechte und Pflichten

  • Enthaltung


Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat zwei Stimmen.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

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