In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Öffentlich zugängliches Archiv der angelegten Sitzungsprotokolle des Rates.
Ich habe mich heute eigentlich kurz mit der Thematik nicht-öffentlicher Prozesse befasst und dabei auch das StGB unserer Provinz überflogen. An einem Paragraphen bin ich hängen geblieben.
§ 9 Begnadigung
(1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor als auch nach Urteilsverkündung ausüben.
Es gab im Reichstag und in einzelnen Ständen vor nicht allzu langer Zeit eine Diskussion über das Begnadigungsrecht des Königs. Im RJG steht: (11) Der König kann jederzeit begnadigen. Eine Begnadigung ist ein Straferlass. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig. Unsere Königin hatte vor Urteilsspruch eine Begnadigung ausgesprochen und somit eine Verurteilung unnötig gemacht.
Ich persönlich sehe es als Einmischung in ein Verfahren und in eine ordentliche Justiz an, wenn ein König oder hier ein Regent vor einem Urteil bereits eine Begnadigung ausspricht. Eine unabhängige Justiz ist ein hohes Gut und sollte meines Erachtens nach gewahrt werden. Zudem ist es für mich unlogisch jemanden zu begnadigen, der noch nicht einmal verurteilt ist. Daher möchte ich um Meinungen aus dem Rat bitten, ob wir unseren Paragraphen abändern. Ein simpler Vorschlag.
§ 9 Begnadigung
(1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor als auch [Rotes streichen] nach Urteilsverkündung ausüben.
Ich meine mich damals in der RJG/Königsdiskussion in anderer Funktion auch schon geäußert zu haben und wiederhole deshalb hier nochmal mein Argument von damals:
Eine Begnadigung vor dem Urteilsspruch nimmt auch dem Angeklagten die Möglichkeit seine Unschuld rechtskräftig festgestellt zu bekommen, da das Verfahren in der Regel nicht weitergeführt wird. Von daher können wir das meines Erachtens streichen.
Den bereits genannten Punkten, kann ich nichts hinzufügen. Für mich ist es auch laut Definition schon klar, dass eine Begnadigung erst nach einem Urteil ausgesprochen werden kann. Daher findet die Änderung meine Zustimmung.
Sini_brachenau hat geschrieben:Mal gut liest du unsere Gesetze gegen.
Allein die Definition führt unseren §§ ad absurdum:
Es handelt sich um den Erlass, die Ermäßigung oder die Umwandlung rechtskräftig erkannter Strafen oder strafähnlicher Sanktionen.
Ohne Urteil keine Begnadigung. Sprich: Es kann nicht anders sein und ich möchte dem Vorschlag beipflichten.
dofe Frage vlt
in der Vergangenheit hat der Regent nach Eröffnung das verfahren einstellen lassen aus verschiedenen Gründen, das hat ja nix mit Bregnadigung zu tun, spricht man wenn man das nun aber raus nimmt dem Regenten dieses Recht dann ab? oder ist das woanders nochmals seperat hinterlegt, vlt hat man diese mgl hier versucht mit einzuwursteln
grüße gala
Da hat der Regent m.E. absolut nix zu suchen. Die Justiz sollte unabhängig sein. Ende.
Sini_brachenau hat geschrieben:Da hat der Regent m.E. absolut nix zu suchen. Die Justiz sollte unabhängig sein. Ende.
Richtig. Das Recht, die Einstellung eines Verfahrens zu verlangen, hat der Regent auch gar nicht. Er kann nur begnadigen, also die Strafe erlassen. Das bedeutet, dass er zwar im laufenden Verfahren begnadigen kann, das hindert StA und Richter aber in der Theorie nicht, dennoch weiterzuverhandeln und auch zu verurteilen (dann jedoch ohne Strafe natürlich),
Damit meinte ich, dass der Regent schon im laufenden Verfahren die Begnadigung aussprechen kann, die dann nach dem Ende des Verfahrens wenn die Strafe feststeht Wirkung entfaltet. Ist eben nur ein Straferlass. Eine Begnadigung im laufenden Verfahren hat also nicht wirklich mehr Wirkung als die einer Ankündigung, im Falle einer Verurteilung die Strafe zu erlassen.
AH okay, Verzeih, dann hab ich das falsch verstanden.
Wie sieht es denn mit einer Entschädigung aus? Wir eine Strafzahlung zurück genommen? Muss der Regent vielleicht seinen Begnadigungswillen vor Abschluss des Verfahrens mitteilen, wenn es z.B. auf eine Todesstrafe rausläuft? Da ist das irgendwie schwer mit dem Straferlasse...
vielleicht kann man dem die Rübe ja wieder annähen?
Ne, Spaß beiseite. Das ist - denke ich - mal der ursprüngliche Sinn dahinter gewesen, eine Begnadigung auch im laufenden Verfahren zu erlauben. Um - der Wirtschaftlichkeit halber - unnötiges hin- und herzahlen der Strafsummen und Entschädigungen zu vermeiden.
Gleichwohl hat es zu der Unsitte geführt, dass Verfahren dann schon im Laufe einfach eingestellt werden, weil es den Beteiligten die Mühe nicht wert ist, "für Umme" zu verhandeln.