Die Abstimmung zur Soldänderung ist beendet.
Ja - Änderung § 23 Besoldung mit Absatz II: 6 Stimmen (Malaka_al_Qahiraty, Carlson, Sini_brachenau, Karin, Butterfly9, Volante)
Ja - Änderung § 23 Besoldung ohne Absatz II: 5 Stimmen (Leiv., Freas, Sualtim, Lisana, Janski89)
Nein - Keine Änderung § 23 Besoldung: Keine Stimme
Enthaltung: Keine Enthaltung
Nicht abgestimmt habt ein Ratsmitglied Ratsmitglieder (Anastasia - entschuldigt)
Zitat:
§23 Besoldung - alt
I. Für jeden Einsatztag hat der Soldat Anspruch auf einen Sold von 16 Talern. Der Truppführer hat einen Anspruch auf 20 Taler.
II. Für jeden Einsatztag werden Offiziere mit 3 Talern, Unteroffiziere mit 2 Talern und Lanzer mit 1 Taler zusätzlich besoldet.
III. Die Übernachtungskosten während der regulären Wacheinsätze in Stuttgart werden zurückerstattet.
IV. 14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn keine Abrechnung beim Versorgungsoffizier eingereicht wurde.
V. Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht, unbegründete oder falsche Einsatzrechnungen abzulehnen.
Zitat:
§ 23 Besoldung - neu
I. Für jeden Einsatztag hat der Soldat Anspruch auf einen Sold von 16 Talern. Der Truppführer hat einen Anspruch auf 20 Taler.
II. Auf Einsätzen können zusätzliche Waren und Gelder aus dem Armeeetat bereitgestellt werden.
III. Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
IV. 14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn kein Einsatzbericht eingereicht wurde.
V. Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht, unbegründete oder falsche Einsatzrechnungen abzulehnen.
Der § 23 "Besoldung" des Armeegesetzes wird nach dem Abstimmungsergebnis geändert.