So 3. Sep 2017, 00:41
§ 11 Reserve
(1) Soldaten können mit Antritt eines der folgenden Ämter: Ratsamt, Bürgermeisteramtes,
Gendamerieführer oder Hafenmeister für die Dauer ihrer Amtszeit in den Reservestatus versetzt werden.
(2) Der Antrag auf Reserve muss vom Garnisonskommandanten und vom Armeeführer bewilligt werden.
(3) Die Reservisten werden von ihren Aufgaben innerhalb der Armee sowie von Einsätzen freigestellt.
(4) Die Reservisten gelten weiterhin als Soldaten und Mitglieder der Armee von Württemberg.
So 3. Sep 2017, 00:41
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