In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
Änd. WB-Strafges. - § 3 Störung des öffentlichen Friedens
Fr 9. Dez 2011, 08:27
Abgestimmt werden soll die folgende Änderung im Württemberger Strafgesetz.
Die Frage zur Abstimmung lautet: Soll § 3 des WB-Strafgesetzes wie folgt geändert werden?
Die Abstimmungsoptionen sind: - Ja - Nein - Enthaltung
Es gelten wie immer die Abstimmungsregelungen gemäß der Geschäftsordnung des Rates. Die Abstimmung läuft 48 Stunden lang, abgestimmt wird offen. Für eine gültige Abstimmung müssen 9 Stimmen abgegeben werden, oder Einstimmigkeit vorliegen wenn es weniger sind. Es gilt die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf.
Legende: [grün] = Neu, [rot] = gestrichen
§ 3 Störung des öffentlichen Friedens 1. Wer sich ungebührlich verhält, kann der Störung des öffentlichen Friedens für schuldig befunden werden. 2. Wer wegelagert, raubt oder stiehlt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig. 3. Wer mordet oder totschlägt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig. 4. Wer bewusst einen mutmaßlichen Straftäter vor der Strafverfolgung schützt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig. 5. Wer die Existenz des einen Gottes bestreitet oder ihnden EINEN Gott lästert macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.
Re: Änd. WB-Strafges. - § 3 Störung des öffentlichen Frieden
Fr 9. Dez 2011, 13:17
:arrow: abgestimmt, ja
@ Durius: Der Unterschied besteht darin, dass eine Religionsgemeinschaft ander Götter als den EINEN GOTT haben könnte. Da wir aber andere Religionen im Württembergischen Gesetzbuch respektieren, dürfen wir kaum hier ihre Grundlage (einen anderen Gott als den aristotelischen) als Straftat ansehen.
Re: Änd. WB-Strafges. - § 3 Störung des öffentlichen Frieden
Fr 9. Dez 2011, 13:42
Da letztlich auch das Abstreiten der Existenz des Einen Gottes als Lästerung gewertet werden kann, ist es überflüssig diesen Teil noch mal extra aufzuzählen.