Zur Zeit herrscht großer Holzmangel. Deshalb bitte ich die Bürger, geht in den Wald und holzt. Stellt Euer Holz auf den Markt damit die Handwerker arbeiten können.
Feldempfehlung des Rathaus: Mais Berufsempfehlung:
Amtsträger Zwiefaltens:
Leiterin im EBV: Elfe. Mitarbeiter im EBV: Madlein Bürgervertreter im 3. Stand: Bonifax HausMAISterin: Mezcalina Oberbüttel: Dino Büttel: Linefee Leiter im Armenhaus: Celestria Mitarbeiter im Armenhaus: Kanar Priesterin: Juscha Kulturbeauftragte: Elfe. Es werden noch Mitarbeiter im Kulturbereich gesucht!
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Zwiefaltener Rathaus - Dekrete
§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten §2 Gesetzeshierarchie §3 Steuern §4 Preisvorgaben §5 Lizenzen und Handel §6 ARMENHAUS/Broteinkauf §7 Spekulation §8 Mindestlöhne §9 Äxte
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§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Zwiefalten für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen. Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.
Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt. Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.
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§2 Gesetzeshierarchie
Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten. Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten. Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
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§3 STEUERN
In Zwiefalten werden keine Steuern erhoben, weder auf Feld noch Beruf.
Weiterhin herhebt die Grafschaft keinerlei Steuern!
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§4 PREISVORGABE
HÖCHSTPREISE
1 Stück Holz: 4,00 Taler
Die Höchstpreise sind unbedingt einzuhalten! Bei Nichteinhaltung diese folgt eine Anzeige durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.
MINDESTPREISE
1 Brot: 5,70 Taler
Der Verkauf unter 5.70 Taler auf dem Markt ist nicht erlaubt! Nur dem Rathaus ist es gestattet Brot unter dem Mindestpreis anzubieten sowie auf Absprache zu kaufen oder verkaufen.
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§5 LIZENZEN und HANDEL
Der Markt in Zwiefalten ist lizenzfrei!
Waren, die für das Rathaus gedacht sind oder vom Rathaus für einen bestimmten Käufer vorgesehen sind, dürfen nur vom Rathaus oder dem vorgesehenen Käufer gekauft werden. Werden sie irrtümlich von jemand anderem gekauft, müssen sie auf Verlangen zurückgegeben werden. Bei Weigerung droht eine Anzeige. Werden die Waren, die für das Rathaus gedacht sind oder vom Rathaus für einen bestimmten Käufer vorgesehen sind, wissentlich von jemand anderem gekauft, erfolgt umgehend eine Anzeige.
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§6 ARMENHAUS/BROTEINKAUF
Der Einkauf von Brot zu 2,00 Talern ist ausschließlich Bürgern in Level 0 und Raubopfern, oder nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Rathaus gestattet! Bei Nicht-Einhaltung ist mit sofortiger Anzeige und Bußgeld zu rechnen.
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§7 SPEKULATION
Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht! Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) ist nicht erlaubt und wird zur Anzeige gebracht!
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§8 MINDESTLÖHNE
(1) a) In Württemberg gilt ein Mindestlohn von 15 Talern. b) Der Standardlohn der Bergwerke beträgt in Zwiefalten 15,50 Taler für 22 Stunden Arbeit. Lohnänderungen in einzelnen Bergwerken sind durch den Rat möglich. (2) Verstöße gegen die in Absatz 1 aufgeführten Mindestlöhne werden als Sklaverei geahndet
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§9 Äxte
Nur Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 160 Taler auf den Markt, welche ausschließlich von Zwiefaltener Schmieden aufgekauft werden dürfen und geschliffen zu 180 Taler wieder auf den Markt gestellt werden müssen. Diese werden dann nur vom Rathaus aufgekauft.
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Zwiefalten, 27.09.1461
Elfe. Bürgermeisterin
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