Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mi 26. Dez 2012, 18:43 
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[Gültige Fassung der Reichsbulle ab 1.2.1464
Die bis dahin gültige Fassung findet sich hier

aktuelle Fassung



Zitat:
Reichsbulle des Deutschen Königreichs im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation


Präambel

Geltungsbereich

I. Das Deutsche Königreich
1. Definition
2. Staatsreligion
3. Reichseinheit
4. Beistand
5. Der Regentenrat
6. Die Reichsinstitutionen

II. Die Regierung
7. Der deutsche König
8. Die Reichskurie und die Wahl des deutschen Königs
9. Der Kronrat

III. Legislative
10. Der Reichstag
11. Der Reichstagsvorsitz
12. Die Stände des Reichstages
13. Gesetzgebungs- und Beschlussverfahren
13a. Sonstige Beschlüsse des Reichstages
14. Dekretrecht
15. Staatsverträge

IV. Rechtssprechung
16. Das Reichskammergericht
17. Hochverrat am Deutschen Königreich
18. Ächtung und Verbannung



Präambel

Im Bewusstsein Unserer Verantwortung vor dem Herrn und Unseren Untertanen, im Wille, das Reich zu stärken und fortzuführen,
im Wunsch, die heilige aristotelische Kirche als Unser Erbe zu bestätigen und zu stärken, im festen Glaube, den Weg in eine glänzende Zukunft zu beschreiten,
in der mit ganzem Leib und ganzem Herzen empfundenen Freude, die ehrwürdige Vergangenheit des Reiches zu ehren,
beschließen Wir, Adala I., von Gottes Gnaden erwählte Kaiserin des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nationen, allzeit Mehrerin, allzeit Schutzherrin des Reiches,
in Übereinkunft mit den Hohen Gnaden der Verfassungskommission, Beara, Comyr, JayJay, Kaylis, Rabi_de_granezia und Ronda, die Einführung einer neuen Reichsbulle,
welche dem Erbe der konstitutionellen Monarchie, Unseres Deutschen Königreiches, ganz und gar gerecht werde.


Geltungsbereich

(1) Die Reichsbulle ist die Verfassung des Deutschen Königreichs. Sie und die daraus resultierenden Reichsgesetze finden im gesamten Deutschen Königreich Anwendung. Sie haben Vorrang vor lokalen Gesetzen, Dekreten und anderen Regelungen.
(2) Die Reichsbulle und die daraus resultierenden Reichsgesetze gelten darüber hinaus für alle Bürger und Organisationen, die unter eines der Gesetze des Deutschen Königreichs fallen.
(3) Gesetze und Dekrete des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation stehen über der Reichsbulle.
(4) Rechtskräftige Staats- oder Justizverträge können den Geltungsbereich einschränken oder erweitern.
(5) Eine Änderung der hierarchischen Stellung des Königreiches oder des Königs, der dem Königreich gewährten Rechte, der Rechte und Pflichten des Königs, der Rangordnung der Gesetze sowie ihr Geltungsbereich sind nur mit Zustimmung des Kaisers möglich.


I. Das Deutsche Königreich

1. Definition

(1) Das Deutsche Königreich ist der Zusammenschluss aller Provinzen des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, die ihm beitreten.
(2) Das Deutsche Königreich ist Vasallenstaat des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation. Sein Lehnsherr ist der Kaiser.
(3) Dem Deutschen Königreich ist:
der Schutz durch das Heilige Römische Reich Deutscher Nation,
die niedere und die hohe Gerichtsbarkeit,
das Gesetzgebungsrecht und
das Selbstverwaltungsrecht gewährt.


2. Staatsreligion

(1) Die Staatsreligion ist der Aristotelische Glauben. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.
(2) Die Vertreter der Staatsreligion haben das Recht die weltliche Gerichtsbarkeit mit der Vollstreckung von Urteilen der Heiligen Inquisition zu beauftragen. Die Vollstreckung eines solchen Urteils darf nicht gegen geltendes weltliches Recht verstoßen. Zur Inanspruchnahme dieses Rechtes sind die Rahmenbedingungen zwingend in einem Konkordat zu regeln.


3. Reichseinheit

(1) Die Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs schwören vor dem deutschen König einen Lehnseid, der sie an das Deutsche Königreich bindet. Die Regenten sind in ihren Rechten und Pflichten nur an die Reichsbulle gebunden und von anderen Adligen des Deutschen Königreichs zu unterscheiden.
(2) Mit diesem Eid erkennen die Regenten die Regelungen der Reichsbulle sowie aller Reichsgesetze an und verpflichten sich, für ihre Umsetzung einzutreten.
(3) Das Nichtleisten des Eides sowie ein Bruch der Reichsbulle oder eines Reichsgesetzes durch den König oder einen Regenten sind als Lehnsbruch zu werten.
(4) Über die Sanktionierung von Lehnsbruch entscheidet das Reichskammergericht auf Antrag des Königs oder eines betroffenen Regenten. Ist der König angeklagt, verfährt das Reichskammergericht nach Artikel 16 Absatz 3. Wird im Lehnsbruch Hochverrat vermutet, ist nach den Regelungen des Artikels 17 zu verfahren.
(5) Wünscht eine Provinz dem Deutschen Königreich beizutreten, bedarf dies der Zustimmung des Kaisers, des Reichstags und des Regentenrates. Zum Vollzug des Beitrittes muss der Regent der betreffenden Provinz den Lehnseid nach diesem Artikel leisten.
(6) Wünscht eine Provinz aus dem Deutschen Königreich auszutreten, bedarf dies der Zustimmung des Kaisers. Der Austritt ist mit Zustimmung vollzogen.


4. Beistand


(1) Alle Provinzen des Deutschen Königreiches sind sich in Zeiten der Not untereinander und auch dem Deutschen Königreich selbst zu jeglichem erforderlichen Beistand verpflichtet.
(2) Erforderlicher Beistand kann wirtschaftlicher, militärischer oder sonstiger Natur sein und ist in größtmöglichem Umfang nach besten Möglichkeiten unbürokratisch und schnell zu leisten.
(3) Im Falle eines wirtschaftlichen Notstandes muss Beistand durch den Regenten der Provinz beantragt werden. Über Art und Höhe des Beistandes entscheidet der Reichskämmerer in Absprache mit den Wirtschaftsräten der betroffenen Provinz, er kann einen für alle bindenden Hilfsplan aufstellen, welcher mit Genehmigung des Königs Gültigkeit erlangt. Die Unterlagen, welche die wirtschaftliche Situation der betroffenen Provinz widerspiegeln, sind im Antragsfall dem Reichskämmerer uneingeschränkt, so lange der Beistand dauert, offen zu legen.


5. Der Regentenrat

(1) Der Regentenrat setzt sich aus allen Regenten des Deutschen Königreichs zusammen.
(2) Weiteren Personen kann mit einfacher Mehrheit das Wortrecht erteilt werden.
(3) Der Regentenrat tagt grundsätzlich öffentlich.
(4) Für die vertrauliche Behandlung von Themen muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Der Regentenrat ist im Falle einer offiziellen Untersuchung durch das Heilige Römische Reich Deutscher Nation, des Reichstages oder des Reichskammergerichtes nachweispflichtig.
(5) Abstimmungen zu Beschlüssen des Regentenrats müssen öffentlich erfolgen um Wirksamkeit gegenüber Dritten zu entfalten.
(6) Gremien anderer Institutionen und Organisationen die durch Reichsgesetze beschlossen werden und vorrangig die Regenten zum Mitglied haben sind unzulässig. Sie sind durch den Regentenrat zu ersetzen.
(7) Die vorrangigen Aufgaben und Rechte des Regentenrates ergeben sich aus den Regelungen der Reichsbulle und der Reichsgesetze.


6. Die Reichsinstitutionen

(1) Folgende Reichsinstitutionen sind zu schaffen:
Schatzkammer
Reichsarmee
Reichskanzlei
Reichshofrat
(2) Die Provinzen des Deutschen Königreichs sind zur Mitarbeit in diesen Institutionen verpflichtet.
(3) Die Schatzkammer verwaltet das Vermögen des Deutschen Königreichs. Sie ist verantwortlich für Einnahmen und Ausgaben des Königreichs und stellt eine ausgeglichene Bilanz sicher.
(4) Die Reichsarmee ist verantwortlich für die innere und äußere Sicherheit des Deutschen Königreichs. Sie kann dazu ein Reichsheer unterhalten. Stellen die Provinzen des Deutschen Königreichs dem König Truppen zur Verfügung, werden diese durch den Reichsmarschall zusammen mit dem Reichsheer eingesetzt. Die Regenten der entsendenden Provinzen oder ihre Vertreter sind in den Führungsprozess einzubinden. Näheres regelt ein Reichsgesetz.
(5) Die Reichskanzlei ist verantwortlich für den diplomatischen Dienst des Deutschen Königreichs. Sie unterhält Botschaften in anderen Ländern und Provinzen und stellt diesen im Gegenzug Botschaften zur Verfügung. Die Reichskanzlei verhandelt internationale Verträge und unterhält einen Übersetzungsdienst für Einrichtungen und Organisationen des Deutschen Königreichs. Näheres regelt ein Reichsgesetz.
(6) Der Reichshofrat ist verantwortlich für die Verwaltung des Lehnswesens im Deutschen Königreich. Hierzu schafft er einheitliche Regelungen für alle deutschen Provinzen. Der Reichshofrat stellt die Beratung aller Lehnsherren und Vasallen in Fragen des Adels und des Lehnswesens sicher. Er ist zugleich oberste Heraldikbehörde und Schlichtstelle für Streitigkeiten innerhalb des Adels. Näheres regelt ein Reichsgesetz.
(7) Der König kann weitere Institutionen schaffen, die sich mit den reichsweiten Belangen in den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Gesundheit und Bildung beschäftigen. Die Leitung ist einem eigens berufenen Berater zu übertragen. Die Provinzen des Deutschen Königreichs sind nicht zur Mitarbeit verpflichtet.


II. Die Regierung

7. Der deutsche König

(1) Der deutsche König regiert das Deutsche Königreich. Er ist dessen erster Repräsentant nach außen und oberster Befehlshaber der Armee.
(2) Der König ist Vasall des Kaisers. Er ist dem Kaiser zu Treue in Wort und Tat sowie zu Obsequium (Gefolgschaft), Auxilium (Waffenhilfe) und Consilium (Rat) verpflichtet. Er beeidet ihm dies in einem Lehnseid. Dies bedeutet vor allem:
einem Aufruf des Kaisers zur Waffenhilfe mit allen verfügbaren Truppen Folge zu leisten,
die militärische Sicherheit des Deutschen Königreichs zu gewährleisten,
den Kaiser in allen Belangen nach bestem Wissen zu beraten,
in den Gremien des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation mitzuwirken,
Gesetze, Dekrete und Weisungen des Kaisers mit Nachdruck umzusetzen und
dem Kaiser Bestrebungen die den Bestand des Deutschen Königreichs oder des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation gefährden zur Kenntnis zu bringen.
(3) Verstößt der König gegen seine Lehnspflichten kann er vom Kaiser sanktioniert werden. Der Kaiser ist jederzeit auch zu einer Absetzung des Königs berechtigt.
(4) Reichstag und Regentenrat können den König jeweils mit einer 3/4-Mehrheit absetzen.
(5) Der König verliert mit seiner Absetzung alle Macht und königlichen Rechte. Sämtliche auf ihn geleisteten Eide gehen bis zur Wahl eines neuen Königs auf den Kaiser über.
(6) Der König kann auch Mitglieder seines Kronrates mit der Erfüllung der Lehnspflichten betrauen, sofern es sich dabei um die Mitarbeit des Deutschen Königreichs in kaiserlichen Gremien handelt. Der König behält dabei die Verantwortung zur Erfüllung der Lehnspflichten. Ausnahmen bilden Gremien, die die Anwesenheit des Königs erfordern.
(7) Der König darf seine Untertanen im Rahmen der Vorgaben entsprechender Reichsgesetze nach eigenem Ermessen adeln und Lehen vergeben. Der hieraus resultierende Reichsadel leistet einzig dem König als seinem Lehnsherrn den Lehnseid.
(8 ) Der König muss im aristotelischen Glauben getauft sein und wird durch den Vorsitzenden der deutschen aristotelischen Kirchen gekrönt.
(9) Der König kann Ritterorden reichsweit anerkennen. Damit gelten diese sofort in allen Provinzen als zugelassene militärische Organisation. Der betreffende Orden und die Krone können weitere Bedingungen in einem Vertrag regeln.


8. Die Reichskurie und die Wahl des deutschen Königs

(1) Der deutsche König wird für eine Amtszeit von zwölf Monaten durch die Reichskurie gewählt. Er kann wiedergewählt werden, sofern er nicht abgesetzt wurde.
(2) Die Berufung der Reichskurie erfolgt regelmäßig mit Ablauf des zehnten Monats der Amtszeit des Königs oder, sofern zu diesem Zeitpunkt noch keine Kurie berufen ist, mit dessen Absetzung, Abdankung oder Tod. Sie bleibt bis zum Ende der Wahl unabhängig von Amts- und Mandatswechseln bestehen.
(3) Die Kurie setzt sich zusammen aus:
den am Tag der Berufung der Reichskurie amtierenden rechtmäßigen Regenten der Provinzen des Deutschen Königreiches
den am Tag der Berufung der Reichskurie amtierenden Erzbischöfe von Salzburg und Konstanz
je vier von den einzelnen Ständen des Reichstages gewählten Vertretern.

(4) Der Reichstagsvorsitzende ist zuständig für die Zugänge zu den Kurienräumen und die Archivierung aller Dokumente.
(5) Die Mitglieder der Kurie wählen für die Dauer der Kurie einen Leiter aus ihrer Mitte.
(6) Der Kaiser, oder ein Vertreter, erhält Wortrecht in der Reichskurie.
(7) Nur Bürger des Deutschen Königreiches können für das Amt des Königs kandidieren.
(8 ) Die Wahl eines Königs erfolgt in maximal vier Wahlgängen:
Im ersten Wahlgang kann jedes Kurienmitglied jedem zur Wahl stehenden Kandidaten je eine Stimme geben. Die Kandidaten, die von mindestens 75% der Kurienmitglieder, die eine Stimme abgegeben haben, gewählt werden, erreichen den zweiten Wahlgang, mindestens jedoch die ersten vier Kandidaten. Bei vier oder weniger Kandidaten entfällt der erste Wahlgang.
Im zweiten Wahlgang stimmt jedes Kurienmitglied für einen der verbliebenen Kandidaten. Die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen erreichen den dritten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet über das Weiterkommen die einfache Mehrheit in einer Stichwahl. Bei weniger als vier Kandidaten entfällt der zweite Wahlgang.
Im dritten Wahlgang stimmt jedes Kurienmitglied für einen der verbliebenen Kandidaten. Die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen erreichen den vierten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet über das Weiterkommen die einfache Mehrheit in einer Stichwahl. Bei weniger als drei Kandidaten entfällt der dritte Wahlgang.
Sollte einer der Kandidaten bereits im zweiten oder dritten Wahlgang mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen, so gilt er als gewählt und alle weiteren Wahlgänge entfallen.
Im vierten Wahlgang stimmt jedes Kurienmitglied für einen der verbliebenen Kandidaten. Der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, ist gewählt. Bei Stimmengleichheit wählt der Kaiser einen König aus den beiden verbliebenen Kandidaten.

(9) Die Wahl eines neuen Königs muss zwei Monate nach Zusammentritt der Kurie abgeschlossen sein. Ist dies nicht der Fall, wählt der Kaiser einen König aus den bis dahin verbliebenen Kandidaten aus.
(10) Der neue König übernimmt mit Ablauf der Amtszeit des alten Königs die Amtsgeschäfte. Ist der Thron vakant, übernimmt er die Amtsgeschäfte sofort.
(11) Im Fall einer Absetzung, Abdankung oder des Todes des Monarchen übernimmt der Erzkanzler bis zur Wahl eines neuen Königs die Regierungsgeschäfte.


9. Der Kronrat
(1) Der Kronrat setzt sich aus folgenden Kronräten zusammen:
a) Erzkanzler - Vertreter des Königs bei Thronvakanz oder Abwesenheit in allen Belangen, mit Ausnahme des Lehensrechtes. Er unterstützt den König bei seinen Aufgaben.
b) Reichskämmerer - Leiter der Schatzkammer. Er ist verantwortlich für die Finanzen und die wirtschaftliche Entwicklung des Deutschen Königreichs.
c) Reichsmarschall - Befehlshaber der Reichsarmee. Er ist verantwortlich für die äußere und innere Sicherheit des Deutschen Königreichs.
d) Reichskanzler - Leiter der Reichskanzlei. Als Oberster Diplomat ist er verantwortlich für die Beziehungen des Deutschen Königreichs zu anderen Ländern und dem Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicae.
e) Reichshofrat - Leiter des Reichshofrates. Er ist verantwortlich für Belange des Adels und die Heraldik.
f) Reichsjustizbeauftragter - Leiter der Justizkonferenz, Königlicher Ankläger. Außerdem ist er verantwortlich für die Vorabprüfung der Rechtssicherheit von Gesetzes- und Vertragsentwürfen.
g) Der König kann zusätzliche Berater zu Kronräten ernennen oder entsprechend wieder streichen.

(2) Die Kronräte fungieren als Berater des Königs, des Reichstages und des Regentenrates. Sie werden vom König ernannt und entlassen.
(3) Der König ernennt auf Vorschlag eines Kronrates für diesen einen Stellvertreter, der ihn bei Amtsvakanz oder Abwesenheit in allen Belangen vertritt.
(4) Abwesenheit ist gegeben, wenn
1. a) der Amtsinhaber dies mitteilt.
b) der Amtsinhaber unangekündigt länger als drei Tage fehlt.
c) der König die unangekündigte Abwesenheit vor Ablauf der drei Tage feststellt.
2. Bei unangekündigter Abwesenheit des Königs, kann diese vor Ablauf der drei Tage durch einstimmigen Beschluss des Kronrates festgestellt werden. Der Beschluss muss öffentlich abgestimmt werden.

(5) Die Amtszeit der Kronräte endet regulär vierzehn Tage nach Amtsantritt eines neuen Königs.
(6) Der König kann jederzeit weitere Berater ernennen.
(7) Die Abwahl eines Kronrates oder eines Stellvertreters ist sowohl dem Reichstag als auch dem Regentenrat jeweils mit einer absoluten Mehrheit möglich.
(8) Amtsträger nach (1) dürfen weder Teil eines Provinzrates, gewählte Abgeordnete des Reichstages noch Mitglied des Imperialen Rates sein.
Dieses Verbot kann in Ausnahmefällen vom König aufgehoben werden. Diese müssen begründet und öffentlich verkündet werden.


III. Legislative

10. Der Reichstag

(1) Der Reichstag ist oberste Legislative des Deutschen Königreichs und führt die Entscheidungen seiner Stände zusammen.
(2) Jeder Stand des Reichstages entsendet 4 Abgeordnete, die die Entscheidungen ihrer Stände vertreten.
(3) Die Abgeordneten werden durch die Stände quartalsweise entsandt. Ihre Amtszeit endet am ersten Tag eines neuen Quartals. Jeder Stand ist selbst für die rechtzeitige Benennung neuer Abgeordneter zuständig.
(4) Ein Abgeordneter kann nur auf Beschluss des entsendenden Standes aus dem Reichstag entlassen werden.
(5) Der Kaiser, der König, der Kronrat und die Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs verfügen über Wortrecht im Reichstag.
(6) Die Abgeordneten können weiteren Personen mit einfacher Mehrheit das Wortrecht im Reichstag erteilen.
(7) Der Reichstag tagt in der Regel öffentlich. Der König kann die vertrauliche Behandlung von Tagungspunkten anordnen.


11. Der Reichstagsvorsitz

(1) Die Abgeordneten des Reichstages wählen aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Monaten.
(2) Der Vorsitzende leitet den Reichstag und setzt auf Antrag Abstimmungen an.
(3) Der Vorsitzende hat Wortrecht in allen Ständen des Reichstages.
(4) Der Vorsitzende vertritt den Reichstag nach außen.
(5) Der Vorsitzende hat seine Vertretung jederzeit sicherzustellen. Er bestimmt dazu einen Vertreter aus den Reihen der Abgeordneten.
(6) Scheidet der Vorsitzende aus dem Reichstag aus oder legt er sein Amt nieder, wählen die Abgeordneten umgehend einen Nachfolger.


12. Die Stände des Reichstages

(1) Der Klerus wird im ersten Stand vertreten durch:
alle deutschen Kleriker des Aristotelischen Glaubens und
einen Vertreter je anerkanntem kirchlichen Ritterorden im Deutschen Königreich.

(2) Adel und Räte werden im zweiten Stand vertreten durch:
alle Adeligen mit einem Lehen des Deutschen Königreichs und deren belehnte Aftervasallen,
alle Adeligen mit einem Lehen einer dem Deutschen Königreich zugehörigen Provinz,
die legitimen Ratsmitglieder einer dem Deutschen Königreich zugehörigen Provinz,
einen Vertreter je anerkanntem weltlichen Ritterorden im Deutschen Königreich und
die Vögte der anerkannten Ritterorden im Deutschen Königreich.

(2a) Die Stimme eines belehnten Reichsadeligen des Deutschen Königreichs hat im zweiten Stand gegenüber der Stimme eines anderen Standesmitgliedes das doppelte Stimmengewicht.
(2b) Deutschen Rittern steht das Wortrecht im zweiten Stand zu, solange sie nicht Vertreter eines anderen Standes sind. Absatz 4 bleibt davon unberührt.
(3) Die Bürger werden im dritten Stand vertreten durch:
die Bürgermeister der dem Deutschen Königreich zugehörigen Städte,
einen Vertreter je Bürgerschaft der dem Deutschen Königreich zugehörigen Städte und
die Vertreter der Gilden des Deutschen Königreichs.

(3a) Der dritte Stand entscheidet selbst über die Zugehörigkeit einzelner Gilden. Er muss für die An- und Aberkennung der Zugehörigkeit einheitliche Regeln aufstellen.
(3b) Jede Gilde kann durch bis zu zwei Gildenvertreter repräsentiert werden. Genaueres regelt der dritte Stand selbst.
(3c) Es dürfen maximal soviele Gildenvertreter dem dritten Stand angehören, wie es Städte im Deutschen Königreich gibt.
(4) Die Stände entscheiden selbst über das Wortrecht weiterer Personen oder Personengruppen.
(5) Die Stände müssen sich ein Statut geben, welches durch den Reichstag bestätigt werden muss. Das Statut muss Regeln zum Vorsitz des Standes, der Findung einer Standesentscheidung sowie der Entsendung und Abberufung von Abgeordneten in den Reichstag enthalten. Änderungen müssen durch den Reichstag genehmigt werden.
(6) Jede Person kann nur in einem einzigen Stand Stimmrecht ausüben.
(6a) Sollten die Kriterien für Stimmrecht in mehr als einem Stand erfüllt sein, so muss sich die betreffende Person entscheiden, in welchem Stand sie ihr Stimmrecht ausüben möchte. Die Person hat nur in diesem Stand Wortrecht. Absatz 4 bleibt davon unberührt.
(6b) Ein Wechsel des Standes ist nur binnen zwei Wochen nach einer Königswahl, oder binnen zwei Wochen nach Erfüllung der Kriterien für die Zugehörigkeit zu einem weiteren Stand möglich.
(6c) Fallen die Kriterien für Stimmrecht im gewählten Stand weg, ist der Eintritt in einen anderen Stand unverzüglich möglich, sofern die Kriterien für diesen erfüllt werden.


13. Gesetzgebungs- und Beschlussverfahren

(1) Die Abgeordneten reichen im Reichstag gestellte Anträge oder anstehende Beschlüsse an ihre Stände zur Diskussion weiter.
(2) Antragsberechtigt sind die Stände als Ganzes, der König und die Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs.
(3) Der Antragsteller entscheidet selbst über das Berücksichtigen von Änderungswünschen und die Abstimmungsreife seines Antrages. Er hat hierfür bis zu 3 Monate Zeit.
(4) Jeder Stand des Reichstages verfügt bei Beschlüssen zur Reichsbulle und zu Gesetzen über genau eine Stimme. Die Findung dieser Stimme erfolgt im Stand selbst. Die Enthaltung eines Standes ist unzulässig. Beschlüsse gelten als gefasst, wenn zwei von drei Ständen einem Antrag zustimmen.
(5) Die Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs können innerhalb einer Woche ein Veto gegen Gesetzesbeschlüsse einlegen, sofern der Regentenrat dieses mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Der König ist angehalten, die Regenten vor Unterzeichnung eines Gesetzes zu hören.
(6) Bei Beschlüssen zur Änderung der Reichsbulle sind die Regenten des Deutschen Königreichs mit 2/3 Mehrheit zustimmungspflichtig. Sie verlieren insoweit ihr Vetorecht nach Absatz 6.
(7 ) Änderungen der Reichsbulle und Gesetze bedürfen der Unterzeichnung durch den König, bevor sie in Kraft treten. Er übt insoweit ein Vetorecht aus.


13a. Sonstige Beschlüsse des Reichstages

(1) Alle anderen Beschlüsse des Reichstages werden durch die Abgeordneten eigenverantwortlich gefasst
(2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Reichstages, die Stände als Ganzes, der König und die Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs


14. Dekretrecht

(1) Der König kann eigenmächtig Dekrete erlassen. Dazu zählen auch solche, die Regelungslücken in der Reichsbulle und den Reichsgesetzen schließen oder bestehende Regelungen konkretisieren.
(2) Soll ein Dekret darüber hinaus Regelungen aus der Reichsbulle und den Reichsgesetzen vorübergehend außer Kraft setzen oder vorübergehend ändern, müssen Regentenrat und Reichstag binnen 7 Tagen mit einer 2/3-Mehrheit ihre Zustimmung bekunden. Eine nicht eingeleitete Abstimmung wird als Zustimmung zum Dekret gewertet.
Die Zusammensetzung des Reichstages und des Regentenrates, sowie dieser Paragraph, können in keinem Fall per Dekret verändert werden.
(3) Dekrete gelten ab der Verkündung oder dem Beschluss gemäß Artikel 14(2) für 3 Monate, außer Sie werden durch den König bis spätestens einen Tag vor Ablauf mit einer Begründung verlängert
(4) Dekrete können mit einfacher Mehrheit durch den Reichstag, Regentenrat oder durch den König selbst aufgehoben werden.


15. Staatsverträge

(1) Der König kann eigenmächtig Staatsverträge mit Staaten oder Provinzen aushandeln und unterzeichnen.
(2) Staatsverträge müssen innerhalb von zwei Monaten durch den Reichstag ratifiziert werden, sonst verlieren sie ihre Gültigkeit. Bei früherer Ablehnung verlieren sie ihre Gültigkeit sofort.
(3) Der Reichstag ratifiziert Staatsverträge im Sinne von Artikel 13 Absatz 4.
(4) Die Regenten des Deutschen Königreichs erhalten dasselbe Vetorecht wie bei Gesetzesbeschlüssen.


IV. Rechtssprechung

16. Das Reichskammergericht

(1) Das Reichskammergericht ist Verfassungsgericht und höchstinstanzliches Organ der Rechtsprechung des Deutschen Königreichs.
(2) Das Reichskammergericht ist unabhängig. Ihm ist in allen Untersuchungen Zugang zu sämtlichen Akten zu gewähren.
(3) Nur auf vom Reichskammergericht stattgegebenem Antrag eines Regenten, eines Kronrates oder eines Abgeordneten des Reichstages muss sich der König vor dem Reichskammergericht verantworten. In diesem Fall untersucht das Reichskammergericht die im Antrag geschilderten Vorkommnisse. Das Untersuchungsergebnis sowie eine allfällige Sanktionsempfehlung werden an den Kaiser übermittelt, welcher abschließend darüber entscheidet.
(4) Der Oberste Richter sitzt dem Reichskammergericht vor und leitet dieses. Seine Amtszeit beträgt sechs Monate.
(5) Für das Amt des Obersten Richters wird vom Regentenrat und vom Reichskammergericht je ein Kandidat vorgeschlagen. Handelt es sich nicht um dieselbe Person entscheidet der Reichstag, welcher Kandidat das Amt übernimmt. Läuft die Amtszeit des Obersten Richters ab ohne dass ein neuer Oberster Richter bestimmt ist, so nimmt ein Stellvertreter seine Amtsgeschäfte wahr.
(6) Der Oberste Richter kann vom Regentenrat oder vom Reichstag je mit 2/3 Mehrheit seines Amtes enthoben werden. Die Stellvertreterregelung nach Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Näheres regelt ein Reichsgesetz.

17. Hochverrat am Deutschen Königreich

(1) Als Hochverrat gilt :

1. das Unternehmen und auch der Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung des Deutschen Königreichs zu zerstören oder zu untergraben,
2. die Verweigerung von Beistand,
3. die Bestrebung oder Handlung eines Provinzrates oder eines Regenten, die die Nichtanerkennung einer Reichsinstitution, der Reichsbulle oder des rechtmäßig gewählten Königs zur Folge haben,
4. die willentliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden am Deutschen Königreich (Gebietsverlust, Plünderung, Hungersnöte, wirtschaftlicher Zusammenbruch der betreffenden Provinz, Weitergabe vertraulicher Informationen) und
5. die Unterstützung von Hochverrätern in jeder Form.
weitere Tatbestände können in Reichsgesetzen definiert werden


(2) Hochverrat am Deutschen Königreich wird durch das Reichskammergericht festgestellt. Jeder Bürger des Deutschen Königreichs ist antragsberechtigt, soweit es sich nicht um die Person des Königs handelt.

(3) Das Reichskammergericht hat allen Hochverratsklagen die höchste Priorität bei der Bearbeitung einzuräumen.

(4) Hochverrat verjährt nicht.

(5 ) Im Vorgriff auf ein Urteil des Reichskammergerichtes kann der König Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung des Deutschen Königreichs ergreifen :

Amtsträger des Deutschen Königreiches, seiner Provinzen oder sonstiger diesen zugehörigen Organisationen bis zum Urteilsspruch von ihren Ämtern suspendieren und im Falle nicht vorgesehener Vertreter solche einsetzen,
die Suspendierung bei Weigerung auch mit militärischen Mitteln durchsetzen und
Amtsträger bei denen Fluchtgefahr besteht inhaftieren lassen.


Darüberhinaus gehende notwendige Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Kaisers.


18. Ächtung und Verbannung

(1) Eine Ächtung im Deutschen Königreich kann nur durch den König oder das Reichskammergericht ausgesprochen werden.
Eine Ächtung in einer einzelnen Provinz kann auch durch die jeweilige Provinz verhängt werden.
Eine Person kann geächtet werden, wenn sie sich einer rechtmäßig verhängten Strafe entzieht. Die geächtete Person verliert ihre Rechtsfähigkeit und wird vogelfrei. Sie kann fortan kein Gericht im Wirkungsgebiet der Ächtung anrufen bis sie sich ihrer Strafe stellt.
(2) Eine Verbannung im Deutschen Königreich kann nur durch den König oder das Reichskammergericht ausgesprochen werden.
Eine Verbannung in einer einzelnen Provinz kann auch durch die jeweilige Provinz verhängt werden.
Eine verbannte Person muss das Wirkungsgebiet der Verbannung verlassen. Ihr ist dafür mit der Verbannung eine angemessene Frist einzuräumen, die sie zum Verlassen des Gebietes befähigt.
(3) Ächtung und Verbannung dürfen maximal drei Monate dauern.


Gegeben zu Aachen, 17. Heumond 1460



Edit by: Luthiandis 2.2.1464


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Verfasst: Mi 26. Dez 2012, 18:43 


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