Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Aktuelle Zeit: Mi 8. Mai 2024, 15:31

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 15 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2  Nächste

Soll das Strafgesetzbuch gemäß Entwurf geändert werden?
Umfrage endete am Fr 27. Feb 2015, 07:58
Ja 82%  82%  [ 9 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 18%  18%  [ 2 ]
Abstimmungen insgesamt : 11
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Neues Strafgesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 25. Feb 2015, 07:58 
Offline

Registriert: Di 23. Okt 2012, 20:21
Beiträge: 1138
Verehrte Ratsmitglieder,

wie angekündigt soll nun über den überarbeiteten Entwurf für das Strafgesetzbuch in Württemberg abgestimmt werden.

Zitat:
Strafgesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom XX.XX.1463


Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen.
Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.



I. Straftaten

§ 1 Hochverrat

(1) Als Hochverrat bestraft werden Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen
    b) Das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen
    c) Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes


§ 2 Verrat

(1) Als Verrat geahndet werden Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
    b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
    c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
    d) Das Abgeben einer Falschaussage oder die Fälschung von Beweismitteln vor Gericht
    e) Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
    f) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
    g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern


§ 3 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens werden jene Handlungen bestraft, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord
    b) Drohungen, Hetze, und der Aufruf zu Gewalt
    c) Diebstahl, Raub und Plünderungen
    d) Die Anwendung von körperlicher Gewalt
    e) Gotteslästerung und Blasphemie

(3) Ist der Schaden derart gravierend, dass es die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht oder beendet, so liegt ein besonders schwerer Fall vor.


§ 4 Betrug

(1) Als Betrug geahndet werden Handlungen, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Das Verstoßen gegen Verträge
    b) Das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel
    c) Das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben


§ 5 Sklaverei

(1) Als Sklaverei geahndet werden Arbeitsaufträge, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten.


II. Funktions- und Prozessordnung

§ 6 Klageerhebung und Prozessverlauf

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte nur der jeweilige Bürgermeister.

(2) Ist die Grafschaft oder eine ihrer Städte nicht das Opfer der Straftat und liegt keine Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Fall vor, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.

(3) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(4) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts wird davon nicht betroffen.

(5) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


§ 7 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.

(2) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.

(3) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.

(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert.


§ 8 Angemessenheitsprinzip

(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.

(2) Eine Straftat hat eine geringe Bedeutung, wenn der Schadenswert unter 50 Taler liegt, der Straftäter reumütig ist und noch nicht verwarnt oder verurteilt wurde. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.

(3) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.


§ 9 Sicherungsgewahrsam

(1) Eine Person kann ohne Anklage in Sicherungsgewahrsam genommen werden, wenn mindestens:
    a) Gegen die Person dringender Tatverdacht eines schweren Verbrechens und Fluchtgefahr vor der Strafverfolgung besteht, oder:
    b) Von dieser Person Gefahr für Leib und Leben anderer oder für die Grafschaft Württemberg ausgeht.

(2) Ein Sicherungsgewahrsam ist durch den Richter der Provinz spätestens 24 Stunden nach Arrestierung zu legitimieren und darf 3 Tage nicht überschreiten.

(3) Eine angeklagte Person in Sicherheitsgewahrsam kann bis zum Urteilsspruch im Arrest verbleiben. Der Arrest kann bei Schuldspruch auf eine Kerkerstrafe angerechnet werden.


§ 10 Begnadigung

(1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor, als auch nach Urteilsverkündung ausüben.


Die vollständige Diskussion könnt ihr hier nachlesen:
http://wuerttemberg.iphpbb3.com/forum/84148108nx42724/sitzungssaal-f6/strafgesetzbuch-t5239.html#p173493

Abstimmungsfrage:
Soll das Strafgesetzbuch gemäß Entwurf geändert werden?

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung


Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:

  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

_________________
Bild
Landgräfin von Leuchtenberg Gräfin von Schönburg und Schönbrunn bischöfliche Vogtin von Naumburg-Zeitz


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 25. Feb 2015, 07:58 


Nach oben
  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Neues Strafgesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 25. Feb 2015, 07:59 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Mi 8. Jan 2014, 10:33
Beiträge: 5178
:fuer:

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Neues Strafgesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 25. Feb 2015, 11:56 
"Ja."


Nach oben
  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Neues Strafgesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 25. Feb 2015, 12:15 
Offline

Registriert: Do 7. Nov 2013, 20:52
Beiträge: 3277
:fuer:

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Neues Strafgesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 25. Feb 2015, 12:16 
Offline

Registriert: Di 23. Okt 2012, 20:21
Beiträge: 1138
"Ich stimme ebenfalls für 'Ja'."

_________________
Bild
Landgräfin von Leuchtenberg Gräfin von Schönburg und Schönbrunn bischöfliche Vogtin von Naumburg-Zeitz


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Neues Strafgesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 25. Feb 2015, 12:35 
Offline

Registriert: Mi 4. Feb 2015, 20:35
Beiträge: 1911
Ja

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Neues Strafgesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 25. Feb 2015, 17:07 
Offline

Registriert: Do 8. Apr 2010, 20:03
Beiträge: 11358
:arrow: Ja

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Neues Strafgesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 25. Feb 2015, 18:04 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Do 27. Nov 2014, 14:48
Beiträge: 814
:arrow: "Dafür"

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Neues Strafgesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 25. Feb 2015, 21:35 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Mi 8. Mai 2013, 19:59
Beiträge: 402
:arrow: Ja

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Neues Strafgesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 25. Feb 2015, 23:50 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: So 14. Feb 2010, 15:50
Beiträge: 6295
:arrow: Enthaltung

_________________
Bild
Landgräfin von Königsfeld ~ Herzogin der Niederlausitz ~ Imperiale Burggräfin von Friedberg ~ Gräfin von Greining ~ Reichsritter


Nach oben
 Profil  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 15 Beiträge ]  Gehe zu Seite 1, 2  Nächste

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

0 Mitglieder


Ähnliche Beiträge

Änderung Strafgesetzbuch §6 Klageerhebung und Prozessverlauf
Forum: Archiv der Ratsbeschlüsse
Autor: Konsar
Antworten: 12
Gesetzesänderung - Verstöße gegen das Strafgesetzbuch.
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Rabi_de_Granezia
Antworten: 12

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group


Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES

Impressum | Datenschutz