Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Fr 30. Sep 2022, 19:42 
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[rp]Strafgesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom 30.09.1470

    I. Funktions- und Prozessordnung
      §1 Grundlegendes
      §2 Die Klageerhebung
      §3 Der Prozessverlauf
      §4 Die Fristen
      §5 Die Begnadigung

    II. Straftatbestände
      §6 Hochverrat
      §7 Verrat
      §8 Raub und Piraterie
      §9 Störung des öffentlichen Friedens
      §10 Betrug
      §11 Sklaverei

    I. Funktions- und Prozessordnung

    §1 Grundlegendes
      (1) Der Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann wie die Tat selbst bestraft werden.
      (2) Straftaten von oder gegen Amtsträger & Adlige sind härter zu ahnden.
      (3) Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.
      (4) Straftaten gegen Bürger, die keine schwerwiegende Störung des öffentlichen Friedens darstellen, müssen durch die betroffene Person oder ihren Rechtsvertreter eingereicht werden.
      Vorrangig fallen darunter:
        1. Körperverletzung.
        2. Verleumdung und Rufmord.
        3. Erpressung, Drohungen und Hetze.

    §2 Die Klageerhebung
      (1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu bevollmächtigte Amtsträger, der berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der jeweilige Bürgermeister.
      (2) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.
      (3) Der Staatsanwalt kann den betroffenen Parteien nach eigenem Ermessen eine außergerichtliche Einigung vorschlagen. Entschädigungen werden auf Weisung des Staatsanwaltes über die lokalen Amtsträger eingetrieben. Verstöße gegen diese Einigung werden als eigener Straftatbestand geahndet.
      (4) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.
      (5) Liegt eine Straftat vor, die nicht gesondert im Strafgesetzbuch Württembergs genannt wird, aber dennoch einen Straftatbestand darstellt, ist in jedem Fall ebenfalls Klage zu erheben.

    §3 Der Prozessverlauf
      (1) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts wird davon nicht betroffen.
      (2) Es obliegt dem Ermessen des Richters, Verstöße gegen die in (1) genannten Verfahrensregeln mit Ordnungsgeldern von bis zu 50 Talern zu ahnden.
      (3) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
      (4) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
      (5) Liegt eine Straftat vor, die nicht gesondert im Strafgesetzbuch Württembergs genannt wird, aber dennoch einen Straftatbestand darstellt, kann der Richter sie nach eigenem Ermessen einem Straftatbestand zuordnen und ahnden.
      (6) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.

    §4 Die Fristen
      (1) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten erstmalig angeklagt wurden. Hochverrat verjährt nicht.
      (2) Ist eine Klageerhebung nicht möglich, weil der Beklagte sich außerhalb des Einzugsbereiches der Württemberger Justiz aufhält, wird die Verjährung ausgesetzt. Der Staatsanwalt erstellt hierzu einen Vermerk in der Akte.
      Darunter fallen insbesondere:
        1. Aufenthalt im Kloster oder anderweitige Abwesenheit
        2. Aufhalt außerhalb des Einzugsbereiches der Württemberger Justizabkommen
        3. Dienst innerhalb eines Banners
      (3) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu 6 Monaten verhängen.

    §5 Die Begnadigung

      (1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Ein Todesurteil muss vor Vollstreckung vom Regenten unterschrieben werden. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


    II. Straftatbestände

    § 1 Hochverrat

      (1) Als Hochverrat können jene Handlungen bestraft werden, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Grafen oder des Rates untergraben.
      Darunter fallen insbesondere:

        1. Der Aufruf oder die Durchführung einer bewaffneten Revolte gegen die Grafschaft oder eine ihrer Städte eingeschlossen die Erstürmung eines Rathauses oder des Stuttgarter Schlosses.
        2. Die Missachtung von gültigen Dekreten und Weisungen des Grafen.
        3. Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder einer ihrer Städte.
        4. Die Mitgliedschaft in nicht von der Grafschaft anerkannten Bannern oder militärischen Vereinigungen.
        5. 4. Der wissentliche Bruch eines Amts- oder Lehnseides.
      (2) Hochverrat kann mit bis zu 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße bestraft.
      (3) In besonders schweren Fällen und/oder bei Wiederholungstätern kann die Todesstrafe angeordnet werden.



    § 2 Verrat

      (1) Als Verrat können jene Handlungen bestraft werden, welche der Grafschaft oder einer ihrer Städte einen Schaden zufügen, oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
      Darunter fallen insbesondere:
        1. Die Weitergabe von geheimen Informationen
        2. Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
        3. Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
        4. Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
        5. Das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht
        6. Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
        7. Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern
      (2) Verrat kann mit bis zu 6 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße, sowie in wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft werden.
      (3) In besonders schweren Fällen und/oder bei Wiederholungstätern kann die Todesstrafe angeordnet werden.


    § 3 Raub und Piraterie

      (1) Als Raub und Piraterie können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit körperlicher Gewalt einen Schaden zufügen.
      Darunter fallen insbesondere:
      1. Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt.
      2. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.
      (2) Raub und Piraterie kann mit bis zu 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße in Höhe des gestohlenen Warenwertes oder in schweren Fällen mit dem Tod bestraft werden.[/color]


    § 4 Störung des öffentlichen Friedens

      (1) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
      Darunter fallen insbesondere:
        1. Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord
        2. Drohungen, Hetze, und der Aufruf zu Gewalt
        3. Die Anwendung von körperlicher Gewalt
        4. Gotteslästerung und Blasphemie
        5. Versuchter Raub und Wegelagerei
      (2) Ist der Schaden derart gravierend, dass es die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht oder beendet, so liegt ein besonders schwerer Fall vor.
      (3) Störung des öffentlichen Friedens kann mit 2 bis 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Gelbuße oder in schweren oder wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft werden


    § 5 Betrug

      (1) Als Betrug können Handlungen geahndet werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
      Darunter fallen insbesondere:
        1. Das Verstoßen gegen Verträge
        2. Das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel
        3. Das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben
        4. willentlich und wissentlich getätigte Falschaussagen vor Gericht.
      (2) Betrug kann mit 2 bis 5 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße bestraft werden.[/color]


    § 6 Sklaverei

      (1) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche, den IML oder der Bürgerwehr.
      (2) Sklaverei kann mit einer Geldbuße bestraft werden.



    Gezeichnet und gesiegelt in Stuttgart zum 30.09.1470

    Bild
    Bild
    Jorik Haakonsen
    Graf von Württemberg
[/rp]

- Durch Ratsbeschluss vom 19.01.1471 geändert


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