Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mo 25. Jan 2021, 22:34 
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Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg


Abschnitt 1: Sicherheitsstrukturen

§1 Miliz

(1) Die Miliz ist der direkte Schutz des Rathauses. Sie ist eine zivile Einheit, die keine Ausbildung benötigt.


§2 Gendamerie

(1) Die Gendarmerie ist die durch den Obersten Feldrichter (OFR) eingestellte Truppe zum Schutz des Rathauses. Sie ist über ihre Aufgabe und deren Durchführung vom Obersten Feldrichter zu informieren.

(2) Die Gendarmerie darf in Friedenszeiten nicht außerhalb des eigenen Ortes, im Verteidigungsfall nicht außerhalb der Grafschaft tätig werden.

(3) Mitglieder der Armee dürfen auch Mitglieder der Gendarmerie sein. Ihre Verpflichtungen gegenüber der Armee haben jedoch Vorrang.

(4) Gendarmen dürfen ihren Dienst nur mit einer Frist von 7 Tagen beenden, Ausnahmen können vom Grafen genehmigt werden.


Abschnitt 2: Frieden

§3 Sicherung der Dörfer

(1) Die Sicherung des Dorfes wird durch die Miliz übernommen.

(1a) Die Miliz wird vom Bürgermeister eingestellt und erhält ihren Lohn vom Rathaus. Die Entscheidung über die Höhe des Lohnes obliegt dem Bürgermeister.

(2) Für die Sicherung der Dörfer in Friedenszeiten liegt die Verantwortung beim Bürgermeister, soweit dies durch die Maximalstärke (vier Mann) der örtlichen Miliz möglich ist. Täglich sollte jedes Dorf durch mindestens zwei Milizen, die der Bürgermeister ausschreiben muss, geschützt werden.

(2a) Wird vom Rat oder vom Grafen befunden, dass die Sicherheit in einem Dorf nicht gewährleistet ist, kann dem Bürgermeister befohlen werden eine gewisse Anzahl an Verteidigern einzustellen.

(3) Die Gendarmerie untersteht der Befehlsgewalt des Oberen Feldrichters (OFR) in der Verantwortung der Grafschaft. In jedem Dorf muss mindestens ein Gendarmerieführer bereitgestellt werden.
Die Zusammenarbeit zwischen OFR und Bürgermeister um dies zu gewährleisten, ist hierbei verpflichtend.

(3a) Bei Auffälligkeiten, die die Möglichkeiten des Bürgermeisters übersteigen (ab zehn verdächtigen Personen), hat der OFR im Auftrag der Grafschaft mit der Gendarmerie für die zusätzliche Sicherung des Dorfes zu sorgen. Dies kann vom Grafen, Hauptmann oder Nachrichtenoffizier angeordnet werden.

(3b) Der Leiter der Gendarmerie ist nicht zwingend für die Meldung seines Dorfes verantwortlich. Die nächtliche Verteidigung und die Meldungen können von unterschiedlichen Personen übernommen werden. Diese Meldung ist täglich und so früh wie möglich abzugeben. In der Durchführung ist den Anweisungen des Nachrichtenoffiziers und des OFR Folge zu leisten.

(3c) Im Falle dessen das kein Zivilist für die Meldung eines Dorfes gefunden werden kann, obliegt die Verantwortung der Meldungen der Armee, welche den Anweisungen des Nachrichtenoffiziers Folge zu leisten hat.

(4) Für die Sicherung des Schlosses ist die Armee verantwortlich.


§4 Nachrichtendienst

(1) Der Nachrichtendienst muss den jeweiligen Bürgermeister brieflich informieren, wenn sich mehr als fünf Verdächtige in seinem Dorf befinden.

(2) Der Nachrichtendienst muss den jeweiligen Bürgermeister brieflich informieren, wenn sich mehr als fünf Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Deutschen Königreich (DKR) haben, in seinem Dorf befinden.


§5 Grenzsicherung

(1) Die Einreise mit einem Banner benötigt immer die Genehmigung durch den Hauptmann in Absprache mit dem Grafen.

(2) Der Graf kann ein Einreiseverbot für einzelne Personen, Gruppen und/oder Organisationen erlassen.

(3) Die Bedingungen des Einreiseverbots werden von dem Grafen diktiert.

(4) Die Möglichkeit zur Beantragung einer Einreisegenehmigung muss bestehen. Diese kann jedoch verweigert werden. Dafür müssen keine Gründe angegeben werden.

(5) Zuwiderhandeln gegen die Bedingungen des Einreiseverbots wird als Verrat geahndet. Daraus entstehender Schaden und/oder Kosten sind vom Verstoßenden zu tragen.

(6) Wenn ein Reiseverbot gegen eine oder mehrere untereinander nicht organisierte Personen verhängt wird, ist ihnen dies auf schriftlichem Wege mitzuteilen.

(7) Wenn eine organisierte Gruppe Einreiseverbot erhält, muss dies öffentlich in der Weinstube kundgetan werden.


§6 Feinde

(1) Der Graf kann einzelne Personen, Gruppen und/oder Organisationen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu Feinden erklären.

(2) Die Armee hat das Recht Feinde mit einem Banner zu verfolgen und anzugreifen.

(3) Soldaten der Armee können für Taten im Rahmen eines Einsatzes gemäß §8 (2) rechtlich nicht belangt werden.

(4) Konsequenzen und Verluste muss der Feind selbst tragen.

(5) Feinde müssen umgehend brieflich informiert werden, wenn sie zu solchen erklärt werden.


Abschnitt 3: Krieg

§7 Verteidigung der Dörfer

(1) Die Verteidigung der Dörfer ist im Kriegsfall über die Gendarmerie zu organisieren. Die Gendarmerie steht dabei unter dem Befehlsrecht der Armee.

(2) Der Hauptmann koordiniert dies in Zusammenarbeit mit Stab und Bürgermeistern.


§8 Verteidigung der Grafschaft


(1) Die Verteidigung der Grafschaft wird durch die Armee gewährleistet.

(2) Das Verteidigungsheer wird in die Armee eingegliedert und steht unter dem Befehlsrecht der Armee.

(3) Personen, die an Einsätzen zur Verteidigung der Grafschaft teilnehmen, werden auf Antrag für die Dauer des Einsatzes von Wirtshaus- und Anlegegebühren befreit.

§9 Kriegseinsätze außerhalb der Grafschaft

(1) Der Graf kann der Armee einen Kriegseinsatz außerhalb der Grafschaft befehlen.

(2) Freiwillige dürfen unter Einhaltung des Armeegesetzes daran teilnehmen.

(3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann.

(4) Personen, die an Kriegseinsätzen außerhalb der Grafschaft teilnehmen, werden auf Antrag für die Dauer des Einsatzes von Wirtshaus- und Anlegegebühren befreit.


:arrow: Aktualisiert 18.05.1469


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Verfasst: Mo 25. Jan 2021, 22:34 


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