Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Sa 25. Aug 2018, 17:59 
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Strafgesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom 24.08.1466


Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen.
Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.



I. Straftaten

§ 1 Hochverrat

(1) Als Hochverrat bestraft werden Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen
    b) Das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen
    c) Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes oder einer Pfarrei


§ 2 Verrat

(1) Als Verrat geahndet werden Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
    b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
    c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
    d) Das Abgeben einer Falschaussage oder die Fälschung von Beweismitteln vor Gericht
    e) Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
    f) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
    g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern


§ 3 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens werden jene Handlungen bestraft, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord
    b) Drohungen, Hetze, und der Aufruf zu Gewalt
    c) Diebstahl, Raub und Plünderungen
    d) Die Anwendung von körperlicher Gewalt
    e) Gotteslästerung und Blasphemie

(3) Ist der Schaden derart gravierend, dass es die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht oder beendet, so liegt ein besonders schwerer Fall vor.


§ 4 Betrug

(1) Als Betrug geahndet werden Handlungen, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Das Verstoßen gegen Verträge
    b) Das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel
    c) Das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben


§ 5 Sklaverei

(1) Als Sklaverei geahndet werden Arbeitsaufträge, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten.


II. Funktions- und Prozessordnung

§ 6 Klageerhebung und Prozessverlauf

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der jeweilige Bürgermeister.

(2) Ist die Grafschaft oder eine ihrer Städte nicht das Opfer der Straftat und liegt keine Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Fall vor, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.

(3) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(4) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts wird davon nicht betroffen.

(5) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


§ 7 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.

(2) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.

(3) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.

(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu 6 Monaten verhängen.


§ 8 Angemessenheitsprinzip

(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.

(2) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(3) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.


§ 9 Begnadigung

(1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor, als auch nach Urteilsverkündung ausüben.


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Verfasst: Sa 25. Aug 2018, 17:59 


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