Dekret zum Außenhandelsbevollmächtigten(1) Der Graf und der Handelsbevollmächtigte können einstimmig Außenhandelsbevollmächtigte ernennen.
(2) In der Ernennungsurkunde sind die Befugnisse und Aufgaben des Außenhandelsbevollmächtigen genau zu definieren. Die Befugnisse regeln vor allem die territoriale Zuständigkeit und die Dauer der Ernennung.
(3) Die Art, Menge und Preis der anzubietenden Handelswaren werden nach wirtschaftlichen Erwägungen in Absprache miteinander getroffen.
(4) Die Ernennungsurkunde erlangt dann Gültigkeit, wenn der Graf, der Handelsbevollmächtigte und der Außenhandelsbevollmächtige diese unterzeichnet haben.
(5) Der Handelsbevollmächtigte hat das Recht dem Außenhandelsbevollmächtigten Einblick in die Lagerbestände der Grafschaft Württemberg zu gewähren.
(6) Sowohl Graf als auch der Handelsbevollmächtigte können die Ernennung widerrufen.
Stuttgart, den 5.2.1461