Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Di 28. Jun 2016, 15:44 
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Stuttgart - Letzte Aktualisierung am 06.04.1464


Dorfdekret von Stuttgart:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Lizenzen & Handel
§4 Mindestlohn
§5 Steuererhebung
§6 Ämter
§7 Beamtenstellen in Stuttgart
§8 Raubopferhilfe

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Stuttgarts für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

§2 Gesetzeshierarchie

1. Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten.

2. Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

§3 Lizenzen & Handel


1. Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

2. Der Ankauf von Holz zu 3,80 Taler oder weniger, welches vom Rathaus oder anderen Mitbürgern auf dem Markt angeboten wird, ist nur Stuttgarter Bürgern, mit Hauptwohnsitz in Stuttgart, gestattet. Ebenso verboten ist der Kauf dieses Holzes wenn es nicht für das eigene Handwerk benötigt wird. Es darf weiter nur eine Menge von maximal 6 Scheiten pro Tag erworben werden.

3. Das Rathaus legt für den Rohstoff Holz die folgende Preisspanne auf dem Stuttgarter Markte fest.
Mindestpreis: keiner
Maximalpreis: 4,50 Taler

Jeder Mitbürger, Reisende, Organisation, Partei und jegliche Art von Vereinigung welche Holz auf dem Stuttgarter Markte zu einem höheren Preis als den hier genannten anbietet wird zunächst vom Dorfbüttel oder dem Bürgermeister schriftlich ermahnt. Sollte nach der Ermahnung keine Preisanpassung erfolgen so wird der Anbieter des Holzes am württembergischen Gerichte wegen Betruges angeklagt.

4. Nur für das Rathaus geschliffene Äxte dürfen zu einem Preis von 160 Talern auf dem Markt stehen.
Die ungeschliffenen Äxte stellt das Rathaus zu 140 Talern auf den Markt. Diese dürfen ausschließlich von den Stuttgarter Schmieden auf - und zu 160 Talern wieder verkauft werden. Das Rathaus sucht Schmiede, die für 20 Taler Tageslohn die rathauseigenen Äxte schärfen.

5. Das Rathaus und Handlungen im Namen des Rathauses sind von dem Tatbestand der Spekulation ausgeschlossen um mit den Einnahmen sich selbst und Steuernachlässe für die Bürger zu finanzieren

§4 Mindestlöhne

In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15,- Talern vorgeschrieben!

Wird dieser unterschritten, so kommt es zu einer Anzeige wegen Sklaverei!

§5 Steuerregelung


In Stuttgart können Steuern erhoben werden. Es gilt das Steuerrecht der Grafschaft von Württemberg.

Es werden in Stuttgart Steuern erhoben in folgender Höhe:
Alle Felder: 0 Taler
Alle Handwerke: 0 Taler

§6 Ämter

1. Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.

2. Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers.

3. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.

§7 Beamtenstellen in Stuttgart

1. Jeder Beamte von Stuttgart hat das Recht sich auf die Stellen des Rathauses zu bewerben.

2. Die Beamtenstellen werden vom Bürgermeister öffentlich (Forum) ausgeschrieben.

3. Am Folgetag werden die Beamtenstellen vom Bürgermeister ausgeschrieben und jeder Beamter mit den angeforderten Punkten im entsprechenden Bereich darf sich bewerben. Wer zuerst kommt, bekommt auch die Stelle.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Beamtenstellen besteht nicht.

5. Bezahlung der Beamten:
10 Staatspunkte zu 25 Taler
15 Staatspunkte zu 30 Taler
20 Staatspunkte zu 35 Taler

§8 Raubopferhilfe


Württemberger Raubopferfond

Personen welche auf Württemberger Boden überfallen wurden und eine Anzeige erstatten haben Anrecht auf eine Soforthilfe aus dem Raubopferfond, dies beinhaltet eine Soforthilfe bestehend aus 20 Talern. Zuständig für die Auszahlung ist der Bürgermeister des Ortes in welchem sich das Opfer befindet, der Bürgermeister kann sich die ausgezahlten Gelder gegen Vorlage des Beleges bei dem wöchentlichen Einkauf der Provinz zurück erstatten lassen. Ansprechpartner sind die Büttel oder der amtierenden Bürgermeister.


06.04.1464

Jackdan von Araja,
Graf zu Branden und Bürgermeister zu Stuttgart
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Verfasst: Di 28. Jun 2016, 15:44 


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