Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Dorfdekret von Ulm Stand 12.7.1466
BeitragVerfasst: Mi 11. Jul 2018, 22:45 
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Registriert: Mi 10. Jan 2018, 15:18
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Herzlich Willkommen in Ulm!


Das Wichtigste auf einen Blick:

Die 'Ulmer Gemeindeklause' bietet Jedem einen warmen Platz, sowie Speis und Trank
- Überbackenes Brot für 5,65 Taler
- 2 Maisbrötchen mit süßem Mus für 5,85 Taler
- Bier für 0,85 Taler


In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15,- Talern (netto) vorgeschrieben!
Wird dieser unterschritten, so kommt es zu einer Anzeige wegen Sklaverei!

Der Markt ist Lizenzfrei.
Ausnahme Holz!

Das Holz auf dem Ulmer Markt ist ausschließlich nur den Ulmer Bäckern, Schmieden und Zimmermännern vorbehalten.
Händler die ihr Holz auf dem Ulmer Markt anbieten wollen, müssen sich mit der Bürgermeisterin in Verbindung setzen.

Eisenerz gibt es auf Anfrage bei der Bürgermeisterin.

Der Weizenaufkaufspreis beträgt max. 12,00 Taler

Berufsempfehlungen: Fleischer, Schweine- und Kuhzucht
Felder: Weizen, Gemüse


******************************************************

English:

Welcome to Ulm!

The most important thing at a glance:

The 'Ulmer Gemeindeklause' offers everyone a warm place, as well as food and drink
- Over baked sandwich for 5.65 Taler
- cornbread with sweet puree for 5,85 taler
- beer for 0.85 Taler


In the County of Württemberg, a minimum wage of 15, - Taler (net) is required!
If this falls below, it comes to a criminal complaint for slavery!

The market is royalty free.
Exception wood!

The wood on the Ulmer market is reserved exclusively for the bakers of Ulm, blacksmiths and carpenters.
Traders who want to offer their wood on the Ulmer market, are asked to contact the mayor.

Iron ore is available on request from the mayor.

The wheat purchase price is max. 12.00 thaler

Professional recommendations: Butcher, pig and cow breeding
Fields: wheat


**********************************************************



Gesetze, Dekrete und Erlasse von Ulm


§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Dieses Gesetz gilt in den Grenzen von Ulm für alle Bürger/Adlige, Reisende/Gäste, sowie Parteien, Organisationen, Verbände, und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Stadtgrenzen befinden und/oder dort tätig sind.
Die Strafverfolgung bei Verstößen hat durch die Büttel oder der/dem Bürgermeister/in von Ulm zu erfolgen.

-Verstöße gegen die Dorfgesetze werden, können durch den Bürgermeister/ oder den Staatsanwalt WB´s strafrechtlich verfolgt werden.
-Verstöße gegen das württembergische Gesetz werden durch den Staatsanwalt von Württemberg strafrechtlich verfolgt.


§ 2 Gesetzeshierarchie

(1) Die Magna Charts und Dekrete des Kaisers sowie die Reichsgesetze stehen hierarchisch über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten
(2) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
(3) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.


§ 3 Vertraulichkeit

(1) Alle Personen, die Einblick in nicht öffentliche Bereiche des Rathauses von Ulm haben, müssen über sämtliche dort aufgeführte Vorgänge und Informationen Stillschweigen bewahren.
(2) Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1, wird bei der Staatsanwaltschaft Württemberg zur Anzeige gebracht.


§ 4 Handel

Alle Waren, außer Holz sind ohne Lizenz handelbar.

Das Holz auf dem Ulmer Markt darf nur von Ulmer Bäckern, Schmieden und Zimmermännern aufgekauft werden.
Mandatsgeschäfte mit Holz sind eine Ausnahme und müssen im Bürgermeisterbüro 1. Forum gemeldet werden.

Eisenerz gibt es auf Anfrage bei der Bürgermeisterin zu 18,00 Taler.

Der Autoeinkauf, mit der Wolle ans Rathaus, ist ohne vorige Absprache mit dem Bürgermeister untersagt!
Es obliegt dem Rathaus für einzelne Waren Mindest- und Höchstpreise festzulegen. Diese werden an dieser und anderen Stellen veröffentlicht.


(4) Spekulation:

Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgenommen.


§ 5 Steuerordnung

1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Ulm besitzt ist steuerpflichtig.
(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.
(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.
(4) Nach mindestens 4 Wochen ab Zeitpunkt der Steuererhebung und dem nicht zahlen dieser, wird der Steuerpflichtige schriftlich abgemahnt.
(5) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsaufforderung nicht nach, so wird er wegen Betrug angeklagt.
(6) Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Verzugszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt. Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

§7 Tierhaltung
Das Halten von eigentlich frei lebenden Wildtieren gefährdet die Sicherheit der Ulmer Bürger sowie deren Besitzes und ist deswegen verboten. Diese Tiere dürfen ausnahmslos zur Strecke gebracht werden. Ausschließlich wirtschaftliche Nutztiere, sowie die Haustiere -Hunde und Katzen - sind im Dorf erlaubt. Letztere dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Wirtes mit ins Wirtshaus genommen werden. Zuwiderhandlungen werden als Störung des öffentlichen Friedens zur Anklage gebracht.

§8 Ämter der Stadt
Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er verpflichtet dem Bürgermeister Bescheid zu geben.

Bürgervertreter:
Nominiert werden kann jeder Ulmer Einwohner, in der Dorfhalle durch die Einwohner Ulms in einer offenen Wahl. Der Bürgervertreter wird für 3 Monate gewählt. Er kann mit Einverständnis des Bürgermeisters sein Amt um weitere 2 Monate verlängern.
Es muss in der Dorfhalle, durch den Bürgermeister, eine fünftägige Nominierungsphase abgehalten werden. Aufstellen darf sich jeder Ulmer. Im Anschluss muss eine offene, dreitägige Wahl folgen. Es reicht die einfache Mehrheit. Bei nur einem einzigem Kandidaten, wird auf eine anschließende Wahl verzichtet und der Bürgervertreter nach Ablauf der Nominierungsphase bereits ernannt. Bei Inaktivität des Bürgervertreters, kann dieser vorzeitig abgesetzt werden. Um dieses festzustellen, sollte der Bürgervertreter alle vier Wochen einen Bericht an den Bürgermeister senden. Sollte diese mehrfach ausgefallen sein oder Benachrichtigung vom Standesleiter kommen, ist es möglich den Bürgervertreter frühzeitig abzusetzen.
Der amtierende Bürgervertreter übergibt dem gewählten Nachfolger das Amt und informiert ihn insoweit über die aktuellen Themen des Standes, sollte es welche geben.

Büttel:
Der Büttel ist der städtische Ordnungshüter. Gemeinsam mit dem Bürgermeister achtet er auf die Einhaltung aller Gesetze, ist für städtische Anzeigen und die Besetzung des Büttelbüros zuständig. Er ist verpflichtet jede Anzeige schriftlich zu dokumentieren.
Der Büttel wird durch den Bürgermeister ernannt. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Büttel und dem Bürgermeister ist unumgänglich. Falls nötig kann ein Hilfsbüttel ernannt werden.

§9 Inkrafttreten

Das Dekret tritt am 12.07.1466 in Kraft.
gez.

Elea van Lessen
Bürgermeisterin von Ulm


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Verfasst: Mi 11. Jul 2018, 22:45 


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