Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mo 2. Jan 2017, 20:14 
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Dorfdekret:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Lizenzen & Handel
§4 Mandate
§5 Mindestlohn
§6 Steuererhebung
§7 Ämter
§8 Beamtenstellen
§9 Raubopferhilfe

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§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Reutlingen für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

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§2 Gesetzeshierarchie

1. Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten.

2. Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

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§3 Lizenzen & Handel

1. Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

2. Der Ankauf von Holz zu 3,90 Taler, welches vom Rathaus auf dem Markt angeboten wird, ist nur Reutlinger Bürgern gestattet. Ebenso verboten ist der Kauf dieses Holzes wenn es nicht für das eigene Handwerk benötigt wird.

3. Der Ankauf von Eisenerz zu 17,80 Taler, welches vom Rathaus auf dem Markt angeboten wird, ist nur Reutlinger Bürgern gestattet. Ebenso verboten ist der Kauf von Erz, wenn es nicht für das eigene Handwerk benötigt wird.

4. Der Ankauf von Doppelzentnern Steine zu 14,30 und Eisenerz zu 17,80, welches vom Rathaus auf dem Markt angeboten wird, ist nur Reutlinger Bürgern gestattet.

5. Das Rathaus und Handlungen im Namen des Rathauses sind von dem Tatbestand der Spekulation ausgeschlossen um mit den Einnahmen sich selbst und Steuernachlässe für die Bürger zu finanzieren

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

§4 Mandate

Mandatshandel muss im in den Hallen ((Forum)) angekündigt werden, damit Fehlkäufe vermieden werden können. Wurde der Mandatshandel in den Hallen angekündigt und es kam zu einem Fehlkauf, so hat man einen rechtlichen Anspruch auf Rückerstattung der Waren durch den Fehlkäufer.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

§5 Mindestlöhne

In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15,- Talern vorgeschrieben!

Wird dieser unterschritten, so kommt es zu einer Anzeige wegen Sklaverei!

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§6 Steuerregelung

In Reutlingen können Steuern erhoben werden. Es gilt das Steuerrecht der Grafschaft von Württemberg.

Es werden in Reutlingen Steuern erhoben in folgender Höhe:
Alle Felder: 1,50 Taler
Alle Handwerke: 1,50 Taler

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

§7 Ämter

1. Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.

2. Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers.

3. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.

4. Die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten ((Threads)) werden vom amtierenden BM bereitgestellt und seinem evtl. Nachfolger mit allen Rechten und Pflichten übergeben ((dies ist auch dem jeweiligen Moderator mitzuteilen)).

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

§8 Beamtenstellen in Reutlingen

1. Jeder Beamte von Reutlingen hat das Recht sich auf die Stellen des Rathauses zu bewerben.

2. Die Beamtenstellen werden vom Bürgermeister öffentlich (Forum) ausgeschrieben.

3. Am Folgetag werden die Beamtenstellen vom Bürgermeister ausgeschrieben und jeder Beamter mit den angeforderten Punkten im entsprechenden Bereich darf sich bewerben. Wer zuerst kommt, bekommt auch die Stelle.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Beamtenstellen besteht nicht.

5. Bezahlung der Beamten:
10 Staatspunkte zu 25 Taler
15 Staatspunkte zu 30 Taler
20 Staatspunkte zu 35 Taler


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§9 Raubopferhilfe

Württemberger Raubopferfond

Personen welche auf Württemberger Boden überfallen wurden und eine Anzeige erstatten haben Anrecht auf eine Soforthilfe aus dem Raubopferfond, dies beinhaltet eine Soforthilfe bestehend aus 20 Talern. Zuständig für die Auszahlung ist der Bürgermeister des Ortes in welchem sich das Opfer befindet, der Bürgermeister kann sich die ausgezahlten Gelder gegen Vorlage des Beleges bei dem wöchentlichen Einkauf der Provinz zurück erstatten lassen. Ansprechpartner sind die Büttel oder der amtierenden Bürgermeister.

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Stand: 22.09.1464

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Verfasst: Mo 2. Jan 2017, 20:14 


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