In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Öffentlich zugängliches Archiv der angelegten Sitzungsprotokolle des Rates.
man könnte entweder den Satz oben nicht streichen sondern so stehen lassen und beschließen, die Vorschrift zu ergänzen etwa um "Bei einer vorzeitigen Begnadigung ist das Verfahren dennoch durch Urteil zu beenden"
oder man streicht den Passus und lebt damit, dass man Entschädigungen und Strafen hin- und herzahlt.
Dritte Option: Wie im Reich. Rückzahlung bereits gezahlter Strafen ist optional.
Weil Annähen und laufende Verfahren abbrechen klingt für mich beides nicht so gut.
wie wäre es das vor Verkündigung der Todesstrafe man sich die Gewissheit einholt das der Regent eben nicht mit einer Begnadigung eugelt, das muss halt vom jeweiligen Richter kurz vorher geklärt werden.
Zu Galas Idee will ich ergänzen, dass ich das als Bringschuld des Regenten sehe, der sich bitte rechtzeitig meldet. Es kann nicht Aufgabe des Richters sein beim Regenten nett anzufragen, ob er ein Urteil fällen darf. Das hat mit unabhängiger Justiz auch nix zu tun.
Das hilft uns aber auch nicht weiter, wenn wir den in Rede stehenden passus streichen. Dann kann er nämlich vor Verkündung (( und damit IG Vollstreckung)) auch nicht mehr begnadigen.
Dritte Option: Wie im Reich. Rückzahlung bereits gezahlter Strafen ist optional.
Nummer drei. Immerhin ist eine Begnadigung ja schon ein Bonbon und die Rehabilitationsfrist von 3 Monaten nach verurteilter Straftat entfällt. Oder nicht?
Dritte Option: Wie im Reich. Rückzahlung bereits gezahlter Strafen ist optional.
Nummer drei. Immerhin ist eine Begnadigung ja schon ein Bonbon und die Rehabilitationsfrist von 3 Monaten nach verurteilter Straftat entfällt. Oder nicht?
Sehe ich sehr ähnlich, da die Begnadigung bereits ein Erlass der Strafe ist und man einer Gnade gegenüber auch Demut walten lassen sollte. Den damaligen Diskussionen im dritten Stand kann ich zudem entnehmen, dass es wohl nie eine Optimallösung für mich geben wird, da man offensichtlich an Mechaniken gebunden ist.
Mairi hat geschrieben:Rehabilitationsfrist von 3 Monaten nach verurteilter Straftat entfällt. Oder nicht?
Tut sie das? Im Gegenteil: Trotz Begnadigung gilt man als rechtskräfitg verurteilt. Wenn sollte der Regent das in seiner Begnadigung regeln (können), finde ich.
Betreffend der Erstattung kann ich mich mit optinal wie im Reich gut anfreunden.
Wollte auch eben dazwischenhauen. Die Rehafrist entfällt mit Begnadigung nicht. Zumindest ist das nirgends geregelt. Da die Reha keine Strafe ist, die eine Begnadigung entfallen lassen würde, fällt die dennoch an.