Di 4. Jul 2017, 15:12
Ragnagor_babenco hat geschrieben:Würdet ihr mir einen gefallen erweisen und im Öffentlichen Sitzungssaal ein neues Thema eröffnen. Ich halte es nicht für Sicherheitsrelevant.
Es gab schon mal häufiger die Ansprachen.
Derzeit ist es so das wenn Bürger gegen das Württemberger Gesetzbuch oder Sicherheitsgesetz verstossen es keine Strafen geben kann.
(( Im Deutschen STGB ist geschrieben § 1 Keine Strafe ohne Gesetz))
Gut wir sind in RK. Ich möchte es garnicht so kleinlauf wie in RL haben.
Aber ich meine das in unseren STGB unter
§1, 2 oder 3 der Passus hinzugefügt werden müsse.(1) Als __________ bestraft werden Handlungen, welche die........
(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Die Missachtung von gültigen Gesetzten des Württemberger Gesetzbuch.
b) Die Missachtung von gültigen Gesetzten des Sicherheitsgesetz.
Dekrete sind ja schon im STGB aufgenommen und im Armeegesetz ist ebenfalls eine Rechtsstruktur enthalten.
Es ist sicherlich einfacher im STGB den Passus hinzuzufügen als in den jeweiligen Gesetzen eine Rechtsstruktur wie beim Armeegesetz einzubinden.
Aber damit wäre unklarheiten wenn sowas zukünfig passieren würde beseitigt und die Rechslage klar.
Di 4. Jul 2017, 15:12
Di 4. Jul 2017, 17:14
Di 4. Jul 2017, 20:38
Di 4. Jul 2017, 22:14
Bitte aushängen.
Ich bin mir gerade nicht ganz sicher, meine aber das der Hauptanklagegrund ingame mässig ausgewählt werden müsse.
Also Hochverrat, Verrat, Stöf etc
Es gibt sicherlich andere Beispiele aber ich werde nun eins auf mich anwenden.
Ein Feindliches Banner kommt Richtung Stuttgart. Offensichtlich ist von diesem Gefahr auszugehen.
Am ende hat das Banner stuttgart eingenommen und die Armee hat nichts dagegen unternommen.
Die Stadt konnte weil das Banner wieder abzog schnell und ohne Gefahr zurückerobern.
Schaden ist keiner verursacht worden.
Wofür könnte man mich nun anklagen?
Anklagbar sind am Provinzgericht Hochverrat, Verrat, Störung des öffentlichen Friedens,
Betrug.
Klar wäre ,ich habe das Gesetzt:
Zitat:
§3 Sicherung der Dörfer
(4) Für die Sicherung des Schlosses ist die Armee verantwortlich.
missachtet.
Ich habe der Grafschaft keinen direckten schaden zugefügt.
Ich habe kein Gültiges Dekret des Grafen missachtet.
Weil es war ein Gesetz. Ein Gesetz kann kein Dekret sein. beides weisen unterschiede auf. Auch wenn sie gemeinsamkeiten haben.
Man kann jetzt gerne mal alle Punkte im STGB aufzählen ob da was zutrifft. Hier muss sehr genau gesucht werden.
Der Stawa hat ingame nur 2 mal die möglichkeit sich zu äussern. Wie auch der angeklagte.
Ich in dem Falle sage klar. Keine Strafe ohne Straftat
Und im STGB steht nirgens was passiert wenn ich ein Gesetz nicht einhalte.
Sollte das Beispiel nicht greifen werde ich gegebenenfals ein eher Praxisnaheres Beispiel nehmen.
Do 6. Jul 2017, 21:37
Und im STGB steht nirgens was passiert wenn ich ein Gesetz nicht einhalte.
Fr 7. Jul 2017, 06:04
So 16. Jul 2017, 09:06
Ragnagor_babenco hat geschrieben:Betreff: Gesetzesänderung - Verstöße gegen das Strafgesetzbuch.Sini_brachenau hat geschrieben:Schaut mal in diese Akte.
Da habe ich Fahnenflucht abgeurteilt als Verrat.
Es geht also unproblematisch.
Den fall aegier wurde nach dem armeegesetzt verurteilt weil fahrenflucht den tatbestand des verrates erfüllt.
Lesen kann ich den fall nicht mehr. Deswegen weiss ich nicht mehr wie er behandelt wurde.
Aber ich denke und beführchte das man mich nicht versteht oder verstehen will.
Aber ich weiss erst mal bescheid.
Das kann ausgehangen werden oder auch nicht.
§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Jeder Soldat hat den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und die ihm zugewiesenen Aufgaben und Aufträge zu erfüllen.
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden, unterliegen, auch nach Austritt aus der Armee, der Geheimhaltung.
(3) Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Gefahrenlage der Grafschaft zu gewähren ist.*
(4) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.
(a) Die Erstattung ist auf 300 Taler pro Soldat gedeckelt.
(b) Es können höhere Erstattungen beantragt werden, welche jedoch vom Oberbefehlshaber autorisiert werden müssen.
(5) Die Mitgliedschaft in anderen militärischen oder verbotenen Organisationen ist verboten.
* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt
§ 12 Austritt
(1) Der Austritt muss durch einen Antrag beim Garnisonskommandanten oder im Kasernenhof beantragt und vom Armeeführer genehmigt werden.
(a) Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder erhöhte Alarmbereitschaft in der Grafschaft ausgerufen wurde.
(2) Der Soldat wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden und gilt ab diesem Zeitpunkt als Zivilist.
Abschnitt IV - Gerichtsbarkeit
§ 17 Rechtsstruktur
(1) Der Armeeführer trägt die Verantwortung der Strafverfolgung bei Vergehen gegen das Armeegesetz innerhalb der Armee.
(2) Der Armeeführer und der Armeestab sind für die Beurteilung der Schwere der einzelnen Verstöße verantwortlich.
(3) Die württembergische Justiz ist bei Verrat und Hochverrat zuständig.
(4) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.
§ 18 Eidbruch
(1) Eidbruch wird als Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag gilt als Eidbruch.
(b) Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gilt als Eidbruch.
§ 19 Bruch der Schweigepflicht
(1) Der Bruch der Schweigepflicht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
(b) Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht und wird als Eidbruch geahndet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.
§ 20 Befehlsverweigerung
(1) Befehlsverweigerung wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung gewertet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.
§ 21 Fahnenflucht
(1) Fahnenflucht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
(b) Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht gewertet.
(c) Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.
§ 2 Verrat
(1) Als Verrat geahndet werden Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
d) Das Abgeben einer Falschaussage oder die Fälschung von Beweismitteln vor Gericht
e) Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
f) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern
Mo 24. Jul 2017, 14:14
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