Di 30. Jul 2019, 15:53
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§ 4 Amtsträger
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat, oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren.
3. Zur Amtseinführung sind Ratsmitglieder und Bürgermeister verpflichtet vor dem Grafen einen Amtseid zu leisten.
Außerdem leistet auf Anweisungen des Grafen jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid.
Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.
Alt:
§ 4 Amtsträger
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat, oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
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Di 30. Jul 2019, 16:31
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Di 30. Jul 2019, 17:50
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Mi 31. Jul 2019, 08:21
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