Texte der Amtseide für Bürgermeister und Ratsmitglieder für den Anhang des Gesetzes:Bürgermeister hat geschrieben:
Ich schwöre, meine Kraft maßgeblich im Rahmen des mir anvertrauten Amtes als Bürgermeister zum Wohle der Bürger von [Stadt] einzusetzen, stets gerecht, uneigennützig und verantwortlich zu handeln und schwächenden Einfluss zu vereiteln.
Gleichzeitig erkenne ich meine Verpflichtung gegenüber der Grafschaft von Württemberg an und werde ihre Gesetze achten und schützen. Der Herr sei mein Zeuge.
Ratsmitglieder hat geschrieben:
Ich schwöre, meine Pflicht zum höheren Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, mein Wissen und meine Fähigkeit in ihren Dienst zu stellen und das Übel von ihr fernzuhalten.
Mein Amt werde ich gerecht ausüben, die Gesetze Württembergs achten und ehren und den eigenen Vorteil hintanstellen. Der Herr sei mein Zeuge.
Zusatz: Der Fürstenspiegel von WürttembergEin Kodex der für den Rat von Württemberg vom heutigen Tage an gilt
PräambelDie nachfolgenden Richtlinien sind nach Möglichkeit mit bestem Wissen und Gewissen der verhandelnden Ratsmitglieder einzuhalten. Die Ä
mter müssen in erster Linie nach der Kompetenz vergeben werden und nicht im Machtinteresse einzelner Fraktionen oder Personen. Wenn diese den folgenden Richtlinien im Wege steht, ist sie zu bevorzugen.
Richtlinien zur Verteilung der Ämter- Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, dürfen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
- Der Armeeführer darf nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
- Es muss vermieden werden, dass eine Fraktion alle Ämter eines Bereiches innehat (Wirtschaft, Justiz, Militär)
Allgemeine Richtlinien für den Rat- Die Mitglieder des Rates müssen respektvoll miteinander umgehen.
- Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
- Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.
- Die Mitglieder im Rat sollten sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.