Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Dorfdekret Zollern, Stand 11.11.1467
BeitragVerfasst: Fr 16. Aug 2019, 13:42 
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Aushang und Dorfdekret Zollern´s

Frische schöne Spendenhölzer auf dem Markt! Zu nur 20 / 30 / 50 unnd 99 Taler!
Schöne Holzscheite zum sammeln oder heizen.

Willkommen in Zollern! Die Amtsträger im Dorf sind:

Hafenmeister: Justinsane
Oberbüttel: Mulee
Büttel: Moribundus, Volante
Leitung im Einbürgerungsverein: BM (Sio)
Planungsgehilfin: Zentiara
Aktivitätsgehilfe: Volante
Kultur: N. N.
Handelsbevollmächtigte: Aliessa_
Bürgervertreter im Dritten Stand: Vionax

Das Rathaus bietet, bei Anfrage, den Handwerkern aus Zollern Holz zu 3,90 Talern und Eisenerz zu 18.10 Talern an. Anderen ist der Kauf untersagt und wird zur Anzeige gebracht!
Aus gegebenem Anlass wird Brot nur noch zu Mengen von 10 Broten pro Tag und pro Mann / Frau abgegeben
Das Rathaus würde sich über kleine Spenden freuen.
Aktuelles ist stets in der Dorfhalle an der Aushangtafel vom Rathaus zu finden.

!!! Wichtig: Eine Bitte der Grafschaft an alle Beamten, meldet euch in der Weinstube um Punkte für die Grafschaft herstellen zu können. Es wird euch angemessen Lohn für eure Arbeit gezahlt !!!

Geschrieben und gezeichnet
am 13.01.1467


Sio von Salem
Bürgermeister in Zollern
____________________________________

Dorfdekret

§1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Lizenzen und Handel
§4 Mindestlöhne
§5 Steuern
§6 Ämter und Amtsträger
§7 Beamtenstellen
§8 Raubopferhilfe


§1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
1.) Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb des Dorfes Zollern für alle Bürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
2.) Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.
3.) Verstöße gegen die Dekrete Zollerns werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt; Verstöße gegen die Gesetze Württembergs werden vom Staatsanwalt der Provinz strafrechlich verfolgt.

§2 Gesetzeshierarchie

1.) Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen der Grafschaft Württemberg.
2.) Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
3.) Mit Verkündung der Gesetze und Dekrete treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.


§3 Lizenzen und Handel

1.) Der Handel in Zollern ist lizenzfrei.
2. a) Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten und wird zur Anzeige gebracht.
Dies gilt auch für die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf).
2. b) Das Rathaus und Handlungen im Namen des Rathauses sind von dem Tatbestand der Spekulation ausgeschlossen.

3.)An- und Verkauf

3. a) Der Verkauf von Holz zum Preis von 3,90 Talern ist ausschließlich dem Rathaus vorbehalten.
3. b) Der Ankauf von Holz zu 3,90 Taler ist nur Zollerns Bürgern gestattet. Verboten ist der Kauf dieses Holzes, wenn es nicht für das eigene Handwerk benötigt wird.
3. c) Der Verkauf von Eisenerz zum Preis von 18.10 Talern ist ausschließlich dem Rathaus vorbehalten.
3. d) Der Ankauf von Eisenerz zu 18.10 Taler ist nur Zollerns Bürgern gestattet. Verboten ist der Kauf dieses Eisenerzes, wenn es nicht für das eigene Handwerk benötigt wird.
3. e) Der Verkauf von Brot zum Preis von 10,10 Talern ist ausschließlich dem Rathaus vorbehalten.

3. f) Der Kauf von Broten zu 2 Talern ist rein Jungbürgern (Level I) und Raubopfern vorbehalten. > [Das Brot kann muss leider per Brief angefordert werden]<


§4 Mindestlöhne

In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15 Talern vorgeschrieben.
Wird dieser unterschritten, wird Anzeige wegen Sklaverei erstattet.


§5 Steuern

In Zollern werden keine Steuern erhoben.
Es gilt das STEUERRECHT der Grafschaft von Württemberg.


§6 Ämter und Amtsträger

1.) Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeister erschaffen, besetzt, verwaltet und abgeschafft.
2.) Jedes eigenmächtig erschaffene und nicht vom Bürgermeister genehmigte Amt wird als Amtsanmaßung geahndet und strafrechtlich verfolgt. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers.
3.) Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er verpflichtet dem Bürgermeister Bescheid zu geben.


§7 Beamtenstellen

1.) Jeder Beamte von Zollern hat das Recht sich auf die Stellen des Rathauses zu bewerben.
2.) Die benötigten Beamtenstellen werden am Vortag vom Bürgermeister öffentlich in der Dorfhalle ausgeschrieben.
3.) Der erste Bewerber auf eine ausgeschriebene Stelle bekommt die Einstellung.
4.) Ein Rechtsanspruch auf Beamtenstellen besteht nicht.
5.) Bezahlung der Beamten:

25 Taler bei der Erbringung von 10 Staatspunkten
30 Taler bei der Erbringung von 15 Staatspunkten
35 Taler bei der Erbringung von 20 Staatspunkten


§8 Raubopferhilfe

Aus dem Raubopferfond der Grafschaft Württemberg haben Personen, welche auf derem Boden überfallen wurden und eine Anzeige erstatten haben, Anrecht auf eine Soforthilfe. Dies beinhaltet eine Zuwendung in Höhe von 20 Talern.
Zuständig für die Auszahlung ist der Bürgermeister des Ortes, in welchem sich das Opfer befindet.

Gezeichnet und verkündet
am 11.11.1466
Mondlicht von Wahlase' - Bürgermeisterin in Zollern

Bestätigt im Hornung 1467
~Sio von Salem~ Bürgermeister in Zollern

_________________
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Verfasst: Fr 16. Aug 2019, 13:42 


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