Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Sa 12. Jun 2021, 11:10 
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Registriert: Di 14. Jul 2020, 17:49
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1. Aktuelles
2. Überblick Ansprechpartner
3. Gemeinderat
4. Markt und Spenden
5. Preise des Rathauses
6. Äxte
7. Hilfsprogramme in Stuttgart
8. Gesetze und Dekrete
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1.Aktuelles:

Liebe Bürger,
im Moment schaut unser Markt ziemlich traurig aus. Daher hab ich beschlossen eine Liste mit Richtpreisen zu verfassen. Zu diesen Preisen verkauft das Rathaus die Preise um mit guten Beispiel Voran zu gehen. Gesucht werden Bäcker die dem Rathaus günstiges Brot verkaufen und Schmiede die Äxte für das Rathaus schärfen. Bitte einfach melden
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2. Überblick Ansprechpartner:

Bürgermeister: Hugole
EBV Leitung: Camma
Baumeister: Findora
Büttel: (Gesucht)
Hafenmeister: Mondlicht
Feldjäger der Stadtverteidigung: Mondlicht (Wir suchen jemanden neuen)
Garnisonskommandant: Major TarAldarion
Kulturbeauftragte/r: Wird gesucht (Bewerbungen ans Rathaus)
Gehilfe für die Dorfaktivitäten: Mondlicht
Bürgervertreter: -vakant-
Pfarrer/in: Frietjof

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3. Gemeinderat:

Leider besteht momentan keiner
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4. Markt und Spenden (Bitte beachtet §3 )

Höchstpreise:

Holz - 4,50 Taler
Mais - 3,10 Taler

Richtpreise:

Weizen - 11,50 Taler
Mehl - 13 Taler
Holz - 3,95 Taler
Brot - 5,50 Taler
Gemüse - 9 Taler
Milch - 8,50 Taler
Mais - 3 Taler
Fleisch - 17,50 Taler
Fisch - 18 Taler

Spenden an das Rathaus gehen direkt in die Speißung der Armen und Bedürftigen

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5. Preise des Rathauses

Das Rathaus kauft Waren zu folgenden Preisen bei Bedarf auf:

Fleisch zu 16,50 Taler
Kuhgerippe zu 28,00 Taler
Schweinegerippe zu 14,00 Taler
Holz bis zu 3,70 Taler
Brot bis zu 5,30 Taler
Milch bis zu 8 Taler
Mais bis 2,75 Taler
Weizen bis 11,45 Taler

Das Rathaus bietet den Handwerkern aus Stuttgart folgende Waren an:

Steine zu 14,50 Taler
Eisenerz zu 19,00 Taler
Holz zu 3,80 Taler
Lehm zu 4,50 Taler

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6. Äxte:

Das Rathaus sucht Schmiede, die für 20 Taler Tageslohn die Rathaus eigenen Äxte schärfen.
Bitte beachtet §3
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7. Hilfsprogramme:

"Armenspeisungsbrote" wird es für 2,o6 Taler für
neue Bürger (bis lvl 10) auf dem Markt geben.
Genehmigungen werden werden im Rathaus/oder in den Gasthäusern Stuttgarts erteilt.
Jeder Bedürftige erhält maximal den Bedarf von drei Tagen
(= 3 Brote) um eine gleichmäßige Verteilung
zu gewährleisten .
Ein Erwerb durch andere ist nicht gestattet und steht unter
Strafe !

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8. Gesetze und Dekrete:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Stuttgarts für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

****************************************

§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

****************************************

§3 Lizenzen & Handel

*Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!

*Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

*Der Ankauf von Eisenerz und Holz ist nur Stuttgarter Bürgern, mit Hauptwohnsitz in Stuttgart, gestattet. Ebenso verboten ist der Kauf dieser Waren, wenn es nicht für das eigene Handwerk benötigt wird.

*Das Rathaus legt für die folgenden Rohstoffe auf dem Stuttgarter Markt ein Höchstpreis fest:
Holz - 4,50 Taler
Mais - 3,10 Taler

*Jeder Mitbürger, Reisende, Organisation, Partei und jegliche Art von Vereinigung welche die Waren auf dem Stuttgarter Markte zu einem höheren Preis als die fest gelegten Höchstpreisen anbietet wird zunächst vom Dorfbüttel oder dem Bürgermeister schriftlich ermahnt. Sollte nach der Ermahnung keine Preisanpassung erfolgen so wird der Anbieter der Waren am württembergischen Gerichte wegen Betruges angeklagt.

*Nur für das Rathaus geschliffene Äxte dürfen zu einem Preis von 160 Talern auf dem Markt stehen.Die ungeschliffenen Äxte stellt das Rathaus zu 140 Talern auf den Markt. Diese dürfen ausschließlich von den Stuttgarter Schmieden auf - und zu 160 Talern wieder verkauft werden.

*Das Rathaus und Handlungen im Namen des Rathauses sind von dem Tatbestand der Spekulation ausgeschlossen um mit den Einnahmen sich selbst und Steuernachlässe für die Bürger zu finanzieren

*Jeglicher Betrugversuch sich die Hilfsprogramme fälschlicherweise zu nutze zu machen wird zur Anzeige gebracht siehe "Absatz 7 Hilfsprogramme"

§4 Mindestlohn

In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15,- Talern vorgeschrieben!
Wird dieser unterschritten, egal aus welchem Grunde, so kommt es zu einer Anzeige wegen Sklaverei!
Hierbei gilt es zu beachten das in Württemberg eine Lohnsteuer in Höhe von 5% des Lohnes direkt an die Grafschaft abgeführt wird. Es darf also keine Arbeitsstelle mit einem geringeren Bruttoverdienst als 16,00 Taler auf dem Stellenmarkt angeboten werden.

§5 Steuerregelung

In Stuttgart können Steuern erhoben werden. Es gilt das Steuerrecht der Grafschaft von Württemberg.

Sollten in Stuttgart Steuern erhoben werden sind dies die derzeit geltenden Steuersätze:
Alle Felder: 0,50 Taler
Alle Handwerke: 0,50 Taler

§6 Der Bürgervertreter

1. Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von drei Monaten (quartalsweise) gewählt.

2. Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase in der Dorfhalle von Stuttgart mit einer Dauer von 5 Tagen voraus.

3. Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister in der Dorfhalle von Stuttgart die Wahl. Die Wahl dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.

4. Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt Stuttgart besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

5. Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht tun, hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase in der Dorfhalle zu eröffnen.

6. Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtsenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

7. Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.

8. Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung in der Dorfhalle geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.

§7 Sonderämter

*Alle Sonderämter der Stadt Stuttgart werden alleine vom Bürgermeister erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.

*Jedes eigenmächtige und nicht vom Bürgermeister genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers.

*Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem Bürgermeister Bescheid zu geben.

§8 Beamtenstellen in Stuttgart

*Jeder Beamte von Stuttgart hat das Recht sich auf die Stellen des Rathauses zu bewerben.

*Die Beamtenstellen werden vom Bürgermeister mindestens einen Tag bevor Sie aufgegeben werden in der Dorfhalle ausgeschrieben.

*Am Folgetag werden die Beamtenstellen vom Bürgermeister am Schwarzen Brett der Arbeitsstellen ausgeschrieben und jeder Beamter mit den angeforderten Punkten im entsprechenden Bereich darf diese Stelle annehmen. Wer zuerst kommt, bekommt auch die Stelle.

*Ein Rechtsanspruch auf die Beamtenstellen besteht nicht.
Bezahlung der Beamten:
10 Staatspunkte zu 25 Taler
15 Staatspunkte zu 30 Taler
20 Staatspunkte zu 35 Taler

§9 Raubopferhilfe

Württemberger Raubopferfond

Personen welche auf Württemberger Boden überfallen wurden und eine Anzeige erstatten, haben Anrecht auf eine Soforthilfe aus dem Raubopferfond, dies beinhaltet eine Soforthilfe bestehend aus 20 Talern. Zuständig für die Auszahlung ist der Bürgermeister des Ortes in welchem sich das Opfer befindet, der Bürgermeister kann sich die ausgezahlten Gelder gegen Vorlage des Beleges bei dem wöchentlichen Einkauf der Provinz zurück erstatten lassen. Ansprechpartner sind die Büttel oder der amtierende Bürgermeister.

24.04.1469

Hugole
Bürgermeister zu Stuttgart

_________________
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Verfasst: Sa 12. Jun 2021, 11:10 


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