Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Di 26. Nov 2019, 19:44 
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Zitat:
============ Stadtdekrete von Esslingen ============

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Ämter
§4 Handel
§5 Löhne
§6 Steuerregelung
§7 Beamtenstellen und Bezahlung
§8 Pflichten der Bürgerwehr
§9 Schifffahrt und Hafenordnung


§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Esslingen für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgung geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.
Verstöße gegen unsere Dekrete werden von unseren Büttel geahndet und im Zweifel vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt
Der amtierende Bürgermeister kann Ausnahmen für geltende Dekrete erteilen und muss diese im Rathaus vermerken

§2 Gesetzeshierarchie
Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

§3 Ämter
Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden Bürgermeisters. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter. Dazu zählen unter anderem, aber nicht nur:
- EBV(-Leiter)
- Kulturbeauftragte
- Büttel
- Planungsgehilfe
Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers.
Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.

§4 Handel
Spekulation (Aufkauf von Waren/Felder zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten. Käufe im Namen des Rathauses sind vom Fall der Spekulation ausgeschlossen.

Der Ankauf von Holz zu 3,85 Taler oder weniger, welches vom Rathaus oder anderen Mitbürgern auf dem Markt angeboten wird, ist nur Esslinger Handwerker gestattet. Als "Esslinger Handwerker" zählt in diesem Falle jede Person die ihren Hauptwohnsitz in Esslingen hat und ein Handwerk ausführt welches Holz benötigt.
Holz bis zu 3,40 Taler darf nur vom Rathaus gekauft werden!

Der Ankauf von Erz auf dem Stadtmarkt ist nur Schmieden und Zimmermänner gestattet die ihren Hauptwohnsitz in Esslingen haben.

Das Rathaus verkauft exklusiv für Neubürger Brot zu 5,00 Taler!
((Definition Neubürger: Level 0))
Das Brot wird über die Vergabe von Mandaten verkauft. (Mandaterklärung inklusive ;-))
Wer dieses in Anspruch nehmen möchte, kann sich beim Bürgermeister melden .

§5 Löhne
In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15 Talern vorgeschrieben.
Die Nichteinhaltung wird als Sklaverei strafrechtlich verfolgt.

§6 Steuerregelung
In Esslingen können Steuern erhoben werden. Es gilt das Steuerrecht der Grafschaft von Württemberg.
Es werden in Esslingen keine Steuern erhoben

§7 Beamtenstellen und Bezahlung
Die Beamtenstellen werden vom Bürgermeister ausgeschrieben und jeder Beamter mit den angeforderten Punkten im entsprechenden Bereich darf sich bewerben.
Ein Rechtsanspruch auf die Beamtenstellen besteht nicht.

Bezahlung der Beamten:
10 Staatspunkte zu 25 Taler
15 Staatspunkte zu 30 Taler
20 Staatspunkte zu 35 Taler

§8 Pflichten der Bürgerwehr
Nach vollendeter Arbeit sind die Sichtungen dem Gendarmerieführer oder dem Bürgermeister zu melden!

§9 Schifffahrt und Hafenordnung
Für den Aufenthalt im Hafen Esslingens entfallen gemäß der Württemberger Gebührenordnung Gebühren.

Gezeichnet und gegeben am 26.11.1467 in Esslingen
Hexchen
Bürgermeisterin

_________________
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Verfasst: Di 26. Nov 2019, 19:44 


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