Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Dorfdekret Heilbronn Stand 19.8.1467
BeitragVerfasst: Mo 19. Aug 2019, 15:41 
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Registriert: Di 15. Sep 2015, 16:19
Beiträge: 1420
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
werte Gäste unserer kleinen Stadt.
Herzlich Willkommen in Heilbronn.
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0. Aktuelles
1.Ansprechpartner
2.Hilfe für Heilbronn
3.Feld-, und Berufsempfehlung
4. Informationen zu Krankheiten
5.Gesetze und Dekrete
§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Mindestlöhne
§4 Handel
§4.1 Brotgesetz
§4.2 Spekulation
§5 Steuerordnung
§6 Pflichten der Bürgerwehr
§7 Schifffahrt und Hafenordnung
~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

0. Aktuelles:

INFORMATIONEN ZU DEN KRANKHEITEN:
Es gibt mittlerweile 4 bekannte Krankheiten (MAS, Glaierette, Nagazudi und Taraconensis Malum (TM) ) . Die Heilmittel dagegen sind bereits erforscht und können jederzeit hergestellt werden. Jedoch bitte ich jeden der erkrankt, sich bei mir oder einem der Mediziner im Ort zu melden, damit wir erforschen können, welche Krankheit Euch heimgesucht hat. Denn nur dann kann auch das richtige Heilmittel verabreicht werden.

1. Ansprechpartner im Überblick

Bürgermeister:
Hafelja (Stellvertreter: Miro_von_Berg)


Hafenmeister:
Hafelja

Büttel der Stadt:
Travin121 (Oberbüttel)


Kulturbeauftragte/r
- vakant-

EBV
Moritz_Kaspar. (EBV-Leiter)


Stadtarchitekt (Grundbuchamt):
Keelin

Stadtbaumeister:
Keelin

Bürgervertreter im Dritten Stand:
Danavis

Steuereintreiber:
Hafelja

Genda-Führer:
Miro_von_Berg

Württembergische Armee:
Garnisonskommandant Celestria

Mediziner mit Praxis im Ort:
Hafelja
Wewwer
Pia_peppermint

(Wer hier eingetragen werden möchte, möge sich bitte an die Bürgermeisterin wenden.)


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2.Hilfe für Heilbronn

Das Rathaus stellt immer wieder Spendenholz, Spendenmais und Spendenbrot zu 20,00, 50,00 und 100 Talern auf den Markt. Auch andere völlig überteuerte Waren (z.B. ein Kiesel für 999 Taler) [Waren die teuerer sind als man sie normalerweise auf den Markt stellen kann] sind Spendenwaren. (Nur das Rathaus kann Waren über dem Maximalpreis auf den Markt stellen)

Mit einem Kauf dieser Waren unterstützt Ihr die finanzielle Unabhängigkeit Heilbronns! Auf Wunsch nimmt das Rathaus die gekaufte Ware zu einem normalen Preis gerne wieder zurück.
Im Ratskeller gibt es günstiges Essen und gutes Bier, wer dort einkehrt unterstützt das Rathaus!

Das Rathaus und die Bürgermeisterin dankt den fleißigen Spendern, die regelmäßig spenden.
Besonderer Dank an Thalgrimm für...alles. ... Möge es dir dort, wo du jetzt hin gehst gut gehen...

3.Feld-, und Berufsempfehlung

Berufsempfehlungen variieren von Zeit zu Zeit. Im Moment ist eigentlich alles vorhanden, also keine Engpässe. Gegebenenfalls bitte bei der Bürgermeisterin nachfragen!


4. Informationen zu Krankheiten

Viele stecken sich grade wieder mit dem MAS (Marsaille-Aix-Syndrom) an.
So lange Ihr euch schlecht fühlt solltet Ihr nur Leichte Kost (Mais....oder Essen im WH) zu Euch nehmen. Dann solltet ihr keine weiteren Einschränkungen haben.

Wenn die akute Krankheit abgeklungen ist, seid Ihr zwar immer noch krank....merkt aber erst einmal nichts mehr davon.

((verbreitet dann aber munter die Krankheit... was aber auch schon egal ist, weil man es auch einfach so bekommen kann, wenn ein Kranker im Ort ist ^^)

Solltet ihr andere Probleme merken...andere Symptome, Einschränkungen irgendwelcher Art, so lasst es mich bitte wissen. Bisher ist aber nichts derartiges bekannt. Als Bürgermeisterin und Medizinerin verfolge ich das Ganze ja doppelt aufmerksam.

Nur so viel: Esst außerhalb des Wirtshauses nichts anderes als Mais.... Fisch, Fleisch und Dergleichen zeigen nur wenig sättigende Wirkung (1 HP) und der Effekt dass man sich stärker und schlauer fühlt bleibt ganz aus...

Ich wünsche allen erkrankten gute Besserung. Wenn ihr noch fragen habt, meldet Euch gerne wieder bei mir.

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5.Heilbronner Dorfdekret

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Heilbronn für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.


Eine Ausfertigung der Gesetze finden Sie in der Burg der Grafschaft.

http://wuerttemberg.iphpbb3.com/forum/8 ... fe92956d21

***************************************

§3 Mindestlöhne:

15,00 Taler bei geforderten 0 - 10 Attributspunkten
17,00 Taler bei geforderten 11 - 17 Attributspunkten
18,00 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten

Es wird von der Grafschaft eine Lohnsteuer von 5% erhoben. Diese ist im Gesamtlohn zu berücksichtigen!

Die Nichteinhaltung wird als Sklaverei strafrechtlich verfolgt.

***************************************

§4 Handel

Heilbronner Bürger und Reisende / Händler werden von jeglicher Lizenz für Kauf und Verkauf befreit.
Der amtierende Bürgermeister behält sich jedoch vor, in gewissen Fällen den Verkauf / Kauf bestimmter Waren, auch unbegründet, zu verbieten. Der Verstoß gegen ein solches Verbot steht unter Strafe.
Es obliegt dem Rathaus für einzelne Waren Mindest- und Höchstpreise festzulegen.


4.1 Brotgesetz - Hilfe für Neubürger

Das Rathaus verkauft exklusiv für Neubürger Brot zu 5,00 Taler!
((Definition Neubürger: Level 0))
Das Brot wird über das Wirtshaus "Heilbronner Ratskeller" oder über die Vergabe von Mandaten verkauft. (Mandaterklärung inklusive ;-))
Wer dieses in Anspruch nehmen möchte, kann sich bei Hafelja melden und ihr gegebenenfalls auch schreiben wann er im Wirtshaus sein kann damit das Brot entsprechend geliefert werden kann.


4.2 Spekulation

Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen ist verboten und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!)
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) ist nicht erlaubt und wird zur Anzeige gebracht!
Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgenommen.

4.3. Holz-Dekret
Dekret (gültig ab 03.08.1461)

Mit dem heutigen Tag (03.08.1461) ist der Holzpreis von 3,85 allein für Heilbronner Handwerker vorgesehen!.
Der Kauf von Holz zu diesem Preis ist also ausschließlich den Handwerkern Heilbronns gestattet (es sei denn das Rathaus erteilt ausdrücklich eine Sondergenehmigung)
Bei Zuwiderhandlung werden rechtliche Schritte eingeleitet, sofern die Ware nicht zurückgegeben wird!


§5 Steuerordnung

(1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Heilbronn besitzt ist steuerpflichtig.
(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.
(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.
(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. Württemberger Gesetzes wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.
(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
b) Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen.
(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt einen Zollwachtmeister. Dieser darf hiermit Steuerschuldner anschreiben und auch vor Gericht anklagen.
______________________________________

Jedes Feld wird aktuell mit 1,50 Talern, jede Tierzucht mit 1,0 Talern und jede Werkstatt mit 2,50 Talern besteuert. - Wenn Steuern erhoben werden ;-)

***************************************
§6 Pflichten der Bürgerwehr
(1) Nach vollendeter Arbeit sind die Sichtungen dem Gendarmerieführer oder der Bürgermeisterin zu melden!!!

§7 Schifffahrt und Hafenordnung

Für den Aufenthalt im Hafen Heilbronns entfallen gemäß der Württemberger Gebührenordnung:

2 Taler Hafensteuer die automatisch als Steuer im Profil gezahlt werden können

Auszug aus dem Gesetzbuch:
1. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Hafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis.

2. Das Erteilen einer Anlegeerlaubnis sowie der Schiffbau und die Schiffreperatur erfolgen ausschließlich unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden und können im Zweifel ohne Angabe von Gründen vom Hafenmeister abgelehnt werden.

3. Die maximale Liegedauer in einem Württemberger Hafen beträgt 21 Tage. Eine Verlängerung kann vom zuständigen Hafenmeister oder Baumeister bis auf Widerruf unbefristet gewährt werden. Ein Unterbrechung der Liegezeit von weniger als vier Tagen verlängert die Frist nicht.

4. Ausgenommen hiervon sind Schiffe der Grafschaft oder sonstige Schiffe, die gerade für die Grafschaft im Einsatz sind.

5. Der Hafenbevollmächtigte oder Regent kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Eigners.

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Herzliche Grüße
Hafelja
Bürgermeisterin von Heilbronn
5.Heilbronner Dorfdekret

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Heilbronn für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.


Eine Ausfertigung der Gesetze finden Sie in der Burg der Grafschaft.

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§3 Mindestlöhne:

15,00 Taler bei geforderten 0 - 10 Attributspunkten
17,00 Taler bei geforderten 11 - 17 Attributspunkten
18,00 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten

Es wird von der Grafschaft eine Lohnsteuer von 5% erhoben. Diese ist im Gesamtlohn zu berücksichtigen!

Die Nichteinhaltung wird als Sklaverei strafrechtlich verfolgt.

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§4 Handel

Heilbronner Bürger und Reisende / Händler werden von jeglicher Lizenz für Kauf und Verkauf befreit.
Der amtierende Bürgermeister behält sich jedoch vor, in gewissen Fällen den Verkauf / Kauf bestimmter Waren, auch unbegründet, zu verbieten. Der Verstoß gegen ein solches Verbot steht unter Strafe.
Es obliegt dem Rathaus für einzelne Waren Mindest- und Höchstpreise festzulegen.


4.1 Brotgesetz - Hilfe für Neubürger

Das Rathaus verkauft exklusiv für Neubürger Brot zu 5,00 Taler!
((Definition Neubürger: Level 0))
Das Brot wird über das Wirtshaus "Heilbronner Ratskeller" oder über die Vergabe von Mandaten verkauft. (Mandaterklärung inklusive ;-))
Wer dieses in Anspruch nehmen möchte, kann sich bei Hafelja melden und ihr gegebenenfalls auch schreiben wann er im Wirtshaus sein kann damit das Brot entsprechend geliefert werden kann.


4.2 Spekulation

Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen ist verboten und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!)
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) ist nicht erlaubt und wird zur Anzeige gebracht!
Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgenommen.

4.3. Holz-Dekret
Dekret (gültig ab 03.08.1461)

Mit dem heutigen Tag (03.08.1461) ist der Holzpreis von 3,85 allein für Heilbronner Handwerker vorgesehen!.
Der Kauf von Holz zu diesem Preis ist also ausschließlich den Handwerkern Heilbronns gestattet (es sei denn das Rathaus erteilt ausdrücklich eine Sondergenehmigung)
Bei Zuwiderhandlung werden rechtliche Schritte eingeleitet, sofern die Ware nicht zurückgegeben wird!


§5 Steuerordnung

(1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Heilbronn besitzt ist steuerpflichtig.
(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.
(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.
(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. Württemberger Gesetzes wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.
(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
b) Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen.
(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt einen Zollwachtmeister. Dieser darf hiermit Steuerschuldner anschreiben und auch vor Gericht anklagen.
______________________________________

Jedes Feld wird aktuell mit 1,50 Talern, jede Tierzucht mit 1,0 Talern und jede Werkstatt mit 2,50 Talern besteuert. - Wenn Steuern erhoben werden ;-)

***************************************
§6 Pflichten der Bürgerwehr
(1) Nach vollendeter Arbeit sind die Sichtungen dem Gendarmerieführer oder der Bürgermeisterin zu melden!!!

§7 Schifffahrt und Hafenordnung

Für den Aufenthalt im Hafen Heilbronns entfallen gemäß der Württemberger Gebührenordnung:

2 Taler Hafensteuer die automatisch als Steuer im Profil gezahlt werden können

Auszug aus dem Gesetzbuch:
1. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Hafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis.

2. Das Erteilen einer Anlegeerlaubnis sowie der Schiffbau und die Schiffreperatur erfolgen ausschließlich unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden und können im Zweifel ohne Angabe von Gründen vom Hafenmeister abgelehnt werden.

3. Die maximale Liegedauer in einem Württemberger Hafen beträgt 21 Tage. Eine Verlängerung kann vom zuständigen Hafenmeister oder Baumeister bis auf Widerruf unbefristet gewährt werden. Ein Unterbrechung der Liegezeit von weniger als vier Tagen verlängert die Frist nicht.

4. Ausgenommen hiervon sind Schiffe der Grafschaft oder sonstige Schiffe, die gerade für die Grafschaft im Einsatz sind.

5. Der Hafenbevollmächtigte oder Regent kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Eigners.

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Herzliche Grüße
Hafelja
Bürgermeisterin von Heilbronn
19.8.1467

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mo 19. Aug 2019, 15:41 


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