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ANGEBOT ANDERER WARE kann über den Bürgermeister bestellt werden Esslingen kauft Weizen zu 10,65 und Mais zu 2,85 stumpfe Äxte des Rathauses stehen für 120,05 auf dem Markt und werden für 140.05 geschliffen zurückgekauft - bitte einzeln abarbeiten, damit andere auch die Möglichkeit bekommen
============ Stadtdekrete von Esslingen ============
§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten §2 Gesetzeshierarchie §3 Ämter §4 Handel §5 Löhne §6 Steuerregelung §7 Beamtenstellen und Bezahlung §8 Pflichten der Bürgerwehr §9 Schifffahrt und Hafenordnung
§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Esslingen für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen. Strafverfolgung geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister. Verstöße gegen unsere Dekrete werden von unseren Büttel geahndet und im Zweifel vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt Der amtierende Bürgermeister kann Ausnahmen für geltende Dekrete erteilen und muss diese im Rathaus vermerken.
§2 Gesetzeshierarchie Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten. Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten. Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
§3 Ämter Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden Bürgermeisters. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter. Dazu zählen unter anderem, aber nicht nur: - EBV(-Leiter) - Kulturbeauftragte - Büttel - Planungsgehilfe Jedes eigenmächtige und nicht vom Bürgermeister genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem Bürgermeister Bescheid zu geben.
§4 Handel Spekulation (Aufkauf von Waren/Felder zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten. Käufe im Namen des Rathauses sind vom Fall der Spekulation ausgeschlossen.
Der Ankauf von Holz zu 3,90 Taler oder weniger, welches auf dem Markt angeboten wird, ist nur Esslinger Handwerker gestattet. Als "Esslinger Handwerker" zählt in diesem Falle jede Person die ihren Hauptwohnsitz in Esslingen hat und ein Handwerk ausführt welches Holz benötigt. Holz bis zu 3,80 Taler darf nur vom Rathaus gekauft werden!
Der Ankauf von Erz oder Stein auf dem Stadtmarkt ist nur an Schmiede, Zimmermänner, Steinmetze und Bildhauer gestattet, die ihren Hauptwohnsitz in Esslingen haben.
Das Rathaus verkauft exklusiv für Neubürger Brot zu 5,00 Taler!
Wer dieses in Anspruch nehmen möchte, kann sich beim Bürgermeister melden.
§5 Löhne In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15 Talern vorgeschrieben. In Esslingen gelten darüber hinaus folgende Mindestlöhne:
16 Taler bei geforderten 0-10 Attributpunkten 17 Taler bei geforderten 11-17 Attributpunkten 18 Taler bei geforderten 18+ Attributpunkten
Löhne dürfen die angegebenen Mindestlöhne nicht unterschreiten. Das heißt eventuelle Lohnsteuern müssen bei der Ausschreibung von Stellen beachtet werden. Die Nichteinhaltung wird als Sklaverei strafrechtlich verfolgt.
§6 Steuerregelung Es gilt das Steuerrecht der Grafschaft von Württemberg. In Esslingen können darüber hinaus weitere Steuern erhoben werden.
§7 Beamtenstellen und Bezahlung Die Beamtenstellen der Stadt werden vom Bürgermeister ausgeschrieben und jeder Beamter mit den angeforderten Punkten im entsprechenden Bereich darf sich bewerben. Ein Rechtsanspruch auf die Beamtenstellen besteht nicht.
Bezahlung der Beamten: 10 Staatspunkte zu 25 Taler 15 Staatspunkte zu 30 Taler 20 Staatspunkte zu 35 Taler
§8 Pflichten der Bürgerwehr Nach vollendeter Arbeit sind die Sichtungen dem Gendarmerieführer oder dem Bürgermeister zu melden!
§9 Schifffahrt und Hafenordnung Für den Aufenthalt im Hafen Esslingens fallen gemäß der Württemberger Gebührenordnung Abgaben an. Der Regent oder der Baumeister können jederzeit eine Verlegung eines Schiffes anordnen. Der Hafenmeister hat auf Anfrage das Recht im Namen der Grafschaft Württemberg Schiffskontrollen durchzuführen. Die Kapitäne sind meldepflichtig in Bezug auf Besatzung und das Ziel der Reise.
Gezeichnet und gegeben am 22.04.1469 in Esslingen
Ritter Haribert von Araja, Graf von Frohnhausen
Bürgermeister
============ Stadtdekrete von Esslingen ============
Empfehlungen
Felder: Weizen, Mais, (für Erfahrene) Schafzucht Berufe: freie Wahl
Handwerk
Die meisten Handwerker arbeiten auf Anfrage, bitte kontaktieren Sie diese persönlich oder fragen sie den Bürgermeister.
Hinweis: Raubopferhilfe der Grafschaft: Jedem Raubopfer wird eine Hilfe von max. 20 Talern gewährt. Diese Hilfe gibt es nur, wenn eine Anzeige gestellt wurde und ein Beweis ((Screen)) vorliegt.
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