Registriert: Fr 5. Feb 2010, 23:51 Beiträge: 673
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Armeegesetz der Grafschaft Württemberg PräambelDas Armeegesetz der Grafschaft Württemberg behandelt Tätigkeiten und Personen im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg oder deren Einsätze. Das Armeegesetz ist eine Ergänzung des Württembergischen Gesetzbuches, des Württembergischen Sicherheitsgesetzes und des Reichsarmeegesetzes, welche Anwendungsvorrang besitzen. Abschnitt I - Allgemeines§ 1 FührungI. Der Regent ist der Oberbefehlshaber der Armee. Der Hauptmann übernimmt die zivile Führung, welche ihm erlaubt, ein grundsätzliches Weisungsrecht bei allen Entscheidungen auszuüben. II. Das militärische Oberkommando unterliegt dem Armeeführer. Grundsätzlich besitzt er Befehlsgewalt in jeglichen militärischen Entscheidungen, muss sich aber dem Befehlsrecht des Grafen und dem Weisungsrecht des Hauptmannes beugen. Er besitzt eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Regenten. § 2 Allgemeine Rechte und PflichtenI. Jeder Soldat hat den Anweisungen seines Vorgesetzten, Folge zu leisten. Wissen, welches im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben wird, unterliegt der Schweigepflicht, außer ein dazu Berechtigter erlaubt ausdrücklich die Weitergabe an Nichtberechtigte. II. Soldaten haben sich gegenseitig mit Respekt zu behandeln. Sollte dies nicht geschehen, hat jeder Soldat das Recht, gemäß des Dienstweges sich bei seinem direkten Vorgesetzten zu beschweren. Ebenso bei allgemeinen Problemen innerhalb der Armee. III. Mit der Aufnahme als Soldat verpflichtet man sich, die Armee würdevoll nach außen zu vertreten. IV. Jeder Unteroffizier und Offizier ist berechtigt, Beförderungsvorschläge einzureichen. V. Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Lage der Grafschaft zu gewähren ist. Nach Erteilung eines Einsatzbefehles besteht für die Dauer des Einsatzes kein Urlaubsanspruch. Während Kriegszeiten wird kein Urlaub gewährt und begonnener kann durch die Armeeführung abgebrochen werden. * VI. Das Erteilen von Befehlen in der Öffentlichkeit ist zum Schutz vor unerwünschten Zuhörern nur in Notfällen gestattet.
* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt § 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen I. Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee bei allen zugelassenen Parteien, Orden und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegensteht. Eine Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation führt zur sofortigen Entlassung. Ist ein Soldat Mitglied einer Organisation, die verboten wird, bedarf sein Verbleib in der Armee einer Prüfung durch die Armeeführung. Voraussetzung dafür ist der sofortige Austritt aus der Organisation. II. Soldaten werden mit Antritt eines Rats- oder Bürgermeisteramtes für die Dauer ihrer Amtszeit in den Reservestatus versetzt und sind somit von aktiven Einsätzen freigestellt. Sofort nach Amtsantritt werden die entsprechenden Soldaten von der Armeeführung über ihren Statuswechsel in Kenntnis gesetzt. III. Soldaten, die sich in einem Orden bewerben, um eine Mitgliedschaft zu erlangen, müssen sich während ihrer Novizenzeit entscheiden, ob sie den Weg der Armee oder des Ordens einschlagen. § 4 Die DienstgradeI. Die Dienstgrade bleiben allein den vereidigten Mitgliedern der Armee vorbehalten. Der Hauptmann besitzt keinen Dienstgrad im militärischen Sinn. II. Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere, die mittlere die der Unteroffiziere und die niedrigste, die der Mannschafter. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet bei allen Gruppen der Armeestab. Die zur Grundausbildung zugelassenen Bewerber erhalten den militärische Dienstgrad eines Rekruten. Zurück zum Inhaltsverzeichnis
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