Werte Ratsmitglieder,
in der Diskussion zum
Nachrichtendienst wurde das Problem der kurzfristig niedergelegten Gendaposten aufgeworfen. Im Rat wurde daher das
Thema einer Kündigungsfrist für die Gendarmen beratschlagt, über deren Einführung hier mit einer Ergänzung des §2 Württemberger Sicherheitsgesetz um einen neuen Absatz (4) abgestimmt werden soll.
Änderung im Sicherheitsgesetz hat geschrieben:
§2 Gendamerie
(1) Die Gendarmerie ist die durch den Obersten Feldrichter (OFR) eingestellte Truppe zum Schutz des Rathauses. Sie ist über ihre Aufgabe und deren Durchführung zu informieren.
(2) Die Gendarmerie darf in Friedenszeiten nicht außerhalb des eigenen Ortes, im Verteidigungsfall nicht außerhalb der Grafschaft tätig werden.
(3) Mitglieder der Armee dürfen auch Mitglieder der Gendarmerie sein. Ihre Verpflichtungen gegenüber der Armee haben jedoch Vorrang.
(4) Gendarmen dürfen ihren Dienst nur mit einer Frist von 7 Tagen beenden, Ausnahmen können vom Grafen genehmigt werden.
Abstimmungsfrage:Soll §2 des Sicherheitsgesetzes um diesen Abs. 4 ergänzt werden?
Abstimmungsoptionen:Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:- Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
- Es ist offen abzustimmen.
- Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
- Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
- Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.
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Imperialer Graf von Hohenlohe ~ Pfalzgraf von Nellenburg ~ Graf von Löwenstein