So 24. Okt 2021, 10:12
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
IV. Häfen der Grafschaft
§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche
1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates.
2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.
§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffsreparatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumundes und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Der Rat von Württemberg entscheidet allein ob ein Hafen in Württemberg ausgebaut/erweitert werden soll. Sollte ein Dorf den Wunsch eines Hafenausbaues hegen so hat er eine ordentliche Anfrage an den Baumeister oder Regenten zu stellen damit der Rat darüber beraten kann.
3.
a. Zum Anlegen von Schiffen Württemberger Bürger in einem Württemberger Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters, für das Anlegen in einem Naturhafen, bedarf es einer Erlaubnis beim zuständigen Baumeisters.
b. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen, über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen.
c. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden.
d. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
e. Liegegebührbefreiungen können über den Baumeister oder direkt beim Grafen beantragt werden.
4.Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister.
5. Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.
5. Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
§ 11 Steuern, Abgaben und Gebühren
1. Die Grafschaft und die Dörfer sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft.
2. Den Zahlungsverpflichtungen ist fristgerecht nachzukommen, bei Verzug können Zuschläge erhoben werden.
3. Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent.
[/spoiler]Steuertafel der Grafschaft Württemberg
Die Grafschaft Württemberg erhebt folgende Steuern:
- Wirtshaussteuer: 20 Taler pro Woche
- Anliegegebühren: 2 Taler pro Tag
- Naturhäfen sind gebührenfrei.
So 24. Okt 2021, 10:12
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