Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
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Gesetzesänderung § 4 Amtsträger des WB GB

Mi 2. Mär 2016, 20:06

"Abgestimmt wird über §4 Amtsträger, die grün markierten Passagen werden geändert:"


II. Staatsorganisation


§ 4 Amtsträger

1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.

2. Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.

3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.


Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.


Aktuelle Fassung:

§ 4 Amtsträger

Amtsträger sind alle Personen, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehaben für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Amtspflichten sind dem Amtsinhaber geeignet bekannt zu geben.

1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.

2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

3. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

6. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

7. Jeder Bürgermeister ist verpflichtet binnen der letzten beiden Tage der Amtsperiode eine Bestandsliste der Waren abzugeben. Hierbei sind folgende Bereiche aufzulisten:

a. Bargeldbestand des Rathauses
b. Warenbestand des Rathauses
c. Liste der ausgegebenen Mandate
d. Inhalt jedes einzelnen ausgegebenen Mandates
e. Übersicht der Steuerschuldner
f. Warenbestand des Rathaus - Wirtshauses

Sollte ein Bürgermeisterwechsel stattfinden, hat der neue Bürgermeister bei Amtseinführung unverzüglich die Aufstellung seines Vorgängers zu bestätigen bzw. gravierende Abweichungen zu melden oder bei Fehlen der Bestandsaufnahme, eine eigene einzureichen.


"Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme, es darf mit:
  • Ja
  • Nein
oder
  • Enthaltung

gestimmt werden.

Wir stimmen ab sofort, bis zum 04.03.46 um 20:30 Uhr."

Mi 2. Mär 2016, 20:06

Re: Gesetzesänderung § 4 Amtsträger des WB GB

Mi 2. Mär 2016, 20:18

:arrow: ja

Re: Gesetzesänderung § 4 Amtsträger des WB GB

Do 3. Mär 2016, 07:12

:arrow: ja
Anmerkung: die bisherige Abstimmungsgestaltung, in der die Regelungen bzw. zumindest der Verweis auf die GO des Rates enthalten waren, sollte nicht unbedingt weggelassen werden oder ihr gar widersprochen werden. Die Abstimmung endet nach 48 Stunden, das ist nicht 20:30 Uhr. Bei manchen Dingen sollte man formal agieren, das schützt vor Rechtsfehlern. Und wenn wir uns schon über so etwas hinwegsetzen, wie können wir erwarten, dass sich die Bürger an Recht und Ordnung halten?

Re: Gesetzesänderung § 4 Amtsträger des WB GB

Do 3. Mär 2016, 07:24

ja

Re: Gesetzesänderung § 4 Amtsträger des WB GB

Do 3. Mär 2016, 10:03

:arrow: ja

Re: Gesetzesänderung § 4 Amtsträger des WB GB

Do 3. Mär 2016, 13:51

Ja

Und es ist immer noch ein Zahlendreher drin. Es muss 1464 heißen. ... Sonst liegt das Abstimmungsergebnis in der Vergangenheit.

Re: Gesetzesänderung § 4 Amtsträger des WB GB

Do 3. Mär 2016, 18:40

:arrow: Ja

Re: Gesetzesänderung § 4 Amtsträger des WB GB

Do 3. Mär 2016, 19:39

:arrow: ja

Re: Gesetzesänderung § 4 Amtsträger des WB GB

Do 3. Mär 2016, 19:56

:arrow: ja

leider hab ich im Gesetzestext nen Minimalfehlerchen entdeckt. Sorry, hatte ich vorher übersehen.

3. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht,


das zweite S müsste noch raus, weil: einem Amt, welches[i][/i] der Autorität untersteht. Darum nur ein S in dem Das

Re: Gesetzesänderung § 4 Amtsträger des WB GB

Do 3. Mär 2016, 19:59

:arrow: ja
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